GmbH Überschuldung
GmbH Überschuldung erkennen – rechtlich angemessen reagieren.
Die Überschuldung einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) stellt eine ernste wirtschaftliche Herausforderung dar. Ist eine GmbH überschuldet, übersteigen die Schulden das Vermögen der Gesellschaft. Es besteht das Risiko einer Insolvenz. Für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer ist es daher entscheidend, frühzeitig die Warnzeichen einer Überschuldung zu erkennen. Nur so können geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern.
In diesem Artikel beleuchten wir die häufigsten Ursachen für die Überschuldung einer GmbH. Wir erklären die rechtlichen Pflichten der Geschäftsführung. Zusätzlich zeigen wir Ihnen präventive Maßnahmen und Auswege aus der finanziellen Schieflage. Erfahren Sie, wie Sie die finanzielle Gesundheit Ihrer GmbH bewahren und eine Überschuldung der GmbH vermeiden können.
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GmbH Überschuldung - die Definition
Die rechtliche Definition der Überschuldung im Insolvenzfall findet sich in § 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO). Demnach liegt eine Überschuldung vor, wenn die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr durch das vorhandene Vermögen gedeckt sind. Es sei denn, die Fortführung des Geschäftsbetriebs ist unter den gegebenen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. In diesem Fall liegt keine Überschuldung vor.
Außerdem gilt:
- Besteht zudem eine negative Fortführungsprognose, spricht man von einer insolvenzrechtlichen Überschuldung.
- Überschuldete juristische Personen müssen gemäß § 19 Abs. 1 InsO einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.
- Für natürliche Personen ist die Überschuldung kein Insolvenzgrund.
Verschuldet vs. Überschuldet: Die Unterschiede
Eine Verschuldung ist weder selten noch problematisch. Sowohl Privathaushalte als auch Unternehmen machen regelmäßig Schulden. Privatpersonen nehmen Kredite auf für den Hausbau oder den Autokauf. Unternehmen bedienen sich der Möglichkeit, mithilfe von Fremdkapital Expansionen zu finanzieren. Selbst öffentliche Haushalte nutzen Kredite als Investition in die Zukunft. Kommen die Schuldner ihren Verpflichtungen nach, gibt es keine Probleme und eine Überschuldung liegt nicht vor.
Der Unterschied zwischen Verschuldung und rechnerischer Überschuldung einer GmbH ist einfach zu erklären:
Eine GmbH gilt als verschuldet, sobald sie finanzielle Verpflichtungen eingeht. Das geschieht etwa durch die Aufnahme eines Kredits oder durch die Nutzung von Lieferantenkrediten. Dabei ist die GmbH jedoch grundsätzlich in der Lage, ihren Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachzukommen. Verschuldung ist daher ein normaler Bestandteil des wirtschaftlichen Handelns und stellt keinen Grund für eine Insolvenz dar.
Von einer Überschuldung spricht man hingegen, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt bzw. diese dauerhaft höher sind als das verfügbare Vermögen. Können sie ihre laufenden Kosten – wie Miete, Gehälter oder Lieferantenrechnungen – nicht mehr zahlen, ist von einer Überschuldung auszugehen.
Die Überschuldung ist ein ernst zu nehmender Zustand, der regelmäßig mit Zahlungsunfähigkeit einhergeht. Das führt in vielen Fällen zur Insolvenzantragspflicht, sofern keine positive Fortführungsprognose besteht. So unterscheidet sich die normale Verschuldung, die eine tragfähige finanzielle Grundlage voraussetzt, von der GmbH Überschuldung, die das Fortbestehen der GmbH unmittelbar gefährden kann.
Wen kann die Überschuldung treffen?
Es können sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen von Überschuldung betroffen sein. Der Unterschied zwischen beiden liegt in der Insolvenzantragspflicht. Während diese für Privatpersonen nicht besteht, sind Unternehmen wie eine GmbH dazu verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen, sobald Insolvenzgründe vorliegen.
Folgende Gesellschaftsformen können von Überschuldung betroffen sein:
- Kapitalgesellschaften wie GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt) sowie vergleichbare ausländische Rechtsformen, beispielsweise die Ltd.
- Gesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter, wie etwa die GmbH & Co. KG oder GmbH & Co. OHG
- Genossenschaften, Stiftungen und Vereine
Der Insolvenzgrund der Überschuldung betrifft ausschließlich Unternehmen, die mit beschränktem Eigenkapital haften. Ist dieses Eigenkapital vollständig aufgezehrt, bedeutet das, dass die Eigenkapitalgeber ihre Einlage bereits verloren haben. In der Folge tragen die Gläubiger das wirtschaftliche Risiko der Unternehmensfortführung. Im Gegensatz zur allgemeinen Verwendung des Begriffs können jedoch weder überschuldete natürliche Personen noch Personengesellschaften einen Insolvenzantrag aufgrund von Überschuldung stellen.
Für juristische Personen gilt die Insolvenzantragspflicht bei Eintreten der Insolvenzgründe (§§ 18 u. 19 InsO):
- bei Zahlungsunfähigkeit (innerhalb von drei Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit)
- bei Überschuldung (innerhalb von sechs Wochen ab Eintritt der Überschuldung)
… und das Antragsrecht bei:
- drohender Zahlungsunfähigkeit
Für natürliche Personen und Personengesellschaften gibt es keine Insolvenzantragspflicht, aber ein Insolvenzantragsrecht bei:
- Zahlungsunfähigkeit
- drohender Zahlungsunfähigkeit
Wie und wann die Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens für Unternehmen zu erfolgen hat, regelt in Deutschland die Insolvenzordnung (InsO). Das Ziel eines Insolvenzverfahrens ist in § 1 InsO formuliert.
Die Prüfung - Wann liegt eine Überschuldung vor?
Die Überschuldungsprüfung zählt zu den komplexesten und am häufigsten diskutierten Themen in der Insolvenzpraxis. Unternehmer können mit einem zweistufigen Verfahren feststellen, ob eine Überschuldung vorliegt.
Fortbestehensprognose:
- Solange die Zahlungsfähigkeit gegeben ist, sollte zunächst eine Fortbestehensprognose erstellt werden. Fällt diese positiv aus, besteht vorerst keine Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Voraussetzung für eine positive Fortbestehensprognose besteht, wenn das Unternehmen in den nächsten zwölf Monaten seinen fälligen Verpflichtungen regelmäßig nachkommen kann.
Überschuldungsbilanz:
- Ist die Fortbestehensprognose negativ, sind Sie verpflichtet, eine Überschuldungsbilanz aufzustellen. Ergibt diese ein positives Reinvermögen, bleibt Ihnen die Pflicht zur Insolvenzantragstellung erspart, jedoch besteht ein Antragsrecht aufgrund drohender Zahlungsunfähigkeit.
Liegt das Reinvermögen hingegen im negativen Bereich, verbunden mit einer negativen Fortbestehensprognose, ist ein Insolvenzantrag zwingend erforderlich. Ansonsten droht der Vorwurf der Insolvenzverschleppung.
Diese zweistufige Vorgehensweise hilft dabei, die Insolvenzantragspflicht rechtzeitig zu erkennen und gesetzliche Vorgaben zu erfüllen.
Ein Hinweis:
- Es ist untersagt, für die Wertermittlung von Aktivum und Passivum die Werte der Handels- oder Steuerbilanz (Buchwerte) heranziehen. Hierfür müssen Liquidationswerte angesetzt werden.

Wann liegt eine bilanzielle Überschuldung vor?
Zur Feststellung einer bilanziellen Überschuldung einer Kapitalgesellschaft wie der GmbH werden alle Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert und die Schulden mit ihrem Rückzahlungsbetrag rechnerisch in der Bilanz bewertet. Ist das Nettovermögen negativ, übersteigen die Schulden das Vermögen. Damit wäre nachgewiesen, dass das Unternehmen überschuldet ist bzw. eine bilanzielle Überschuldung vorliegt.
Dieser Zustand ist ein zentraler Indikator für die Insolvenz eines Unternehmens, da er zeigt, dass die Begleichung von Schulden und Verpflichtungen gegenüber Gläubigern gefährdet ist.
In solchen Fällen sind Maßnahmen wie Restrukturierungen oder ein Insolvenzverfahren notwendig, um die finanzielle Lage zu verbessern.
Eine frühzeitige Erkennung bilanzieller Überschuldung ist entscheidend, um rechtzeitig reagieren zu können. Regelmäßige Bilanzprüfungen und eine vorausschauende Finanzplanung sind essenziell, um Risiken frühzeitig zu identifizieren und Maßnahmen zur Vermeidung einzuleiten.
Folgen der bilanziellen Überschuldung
Eine bilanzielle Überschuldung führt nicht automatisch zu einer insolvenzrechtlichen Überschuldung. Dennoch entsteht für die Geschäftsleitung die Verpflichtung, auch eine insolvenzrechtliche Überschuldung sorgfältig zu prüfen. Um Haftungsrisiken zu vermeiden, sollte die Geschäftsführung rechtzeitig fachmännischen Rat einholen, um mögliche Sanierungsoptionen bestehen.
Das deutsche Insolvenzrecht bietet inzwischen effektive Instrumente für überschuldete Unternehmen, wie das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren oder andere Möglichkeiten. Bei Überschuldung eines Unternehmens ist es ratsam, sich direkt an einen fachkundigen Berater zu wenden. Im Gegensatz zu allgemeinen Schuldnerberatungen bietet er die nötige Expertise, um auch komplexe Unternehmenssanierungen unter Insolvenzschutz erfolgreich zu begleiten.
Nutzen Sie in diesem Zusammenhang gerne unsere kostenlose Erstberatung.
Wann liegt eine insolvenzrechtliche Überschuldung vor?
Die gesetzliche Grundlage liefert § 19 Abs. 2 InsO. Dieser besagt, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung (rechnerische Überschuldung) vorliegt, wenn:
- Das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu decken.
- Es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist innerhalb der nächsten zwölf Monate den Umständen nach überwiegend wahrscheinlich.
In der Praxis wird zunächst geprüft, ob eine positive Fortführungsprognose vorliegt, bevor eine Überschuldungsbilanz erstellt wird.
Positive Fortführungsprognose bei GmbH Überschuldung
Für eine positive Fortführungsprognose muss das Unternehmen innerhalb der kommenden zwölf Monate regelmäßig in der Lage sein, seine fälligen Verpflichtungen zu erfüllen. Diese Prognose entspricht somit einer Einschätzung der Zahlungsfähigkeit. Eine positive Fortführungsprognose gilt als gegeben, wenn die Finanzplanung zeigt, dass die Wahrscheinlichkeit, alle Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, über 50 % liegt.
Negatives Ergebnis der Fortführungsprognose
Fällt die Fortführungsprognose negativ aus, ist eine Überschuldungsbilanz erforderlich.
Ein Hinweis:
In der Überschuldungsbilanz werden die Vermögenswerte des Schuldners grundsätzlich auf Basis ihrer Liquidationswerte bewertet. Es handelt sich dabei um eine Momentaufnahme, die keinen offiziellen Jahresabschluss abwartet.
Folgen einer insolvenzrechtliche GmbH Überschuldung
Eine insolvenzrechtliche Überschuldung hat gravierende Folgen, insbesondere für bestimmte Rechtsformen im Unternehmensbereich. Zu den betroffenen Gesellschaftsformen zählen:
- GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
- AG (Aktiengesellschaft)
- e.V. (eingetragener Verein)
- GmbH & Co. KG
Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung
Ist eine Gesellschaft in einer dieser Rechtsformen überschuldet, stellt dies gemäß § 19 InsO einen Insolvenzgrund dar. In diesem Fall ist die Geschäftsleitung verpflichtet, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Antragstellung führt zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens, in dem das Vermögen des Unternehmens zur Befriedigung der Gläubiger geordnet abgewickelt wird.
Fremdantrag durch Gläubiger
Neben der Pflicht der Geschäftsleitung können auch Gläubiger der überschuldeten Gesellschaft aktiv werden und einen sogenannten Fremdantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen.
Konsequenzen der Überschuldung einer GmbH
Die bedeutendsten Konsequenzen bei der Überschuldung sind die Haftungsrisiken für den Geschäftsführer einer GmbH. In der Krise einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist der Geschäftsführer zu besonderer Sorgfalt verpflichtet. Sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintritt, besteht ein Insolvenzgrund, der die Pflicht zur fristgerechten Stellung eines Insolvenzantrags auslöst. Versäumnisse in diesem Bereich können schwerwiegende Folgen haben.
So kommt es zuweilen zur persönlichen Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Pflichtverletzungen:
- Wird der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt, haftet der Geschäftsführer mit seinem privaten Vermögen.
- Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nach Eintritt der Insolvenzreife sind untersagt.
- Erfolgen dennoch solche Zahlungen, haftet der Geschäftsführer persönlich auf Rückzahlung.
Die rechtlichen Grundlagen der Geschäftsführer-Haftung sind:
- § 15b InsO Erstattungspflicht für nach Insolvenzreife geleistete Zahlungen.
- § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO: Schadensersatzpflicht bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht.
Verschulden und Beweislast der Geschäftsführung bei GmbH Überschuldung
Ein Geschäftsführer haftet bereits bei einfacher Fahrlässigkeit. Es genügt, wenn er die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung schuldhaft nicht erkennt oder ignoriert.
Dabei ist der Geschäftsführer in der sogenannten Beweispflicht. Das bedeutet, er muss nachweisen, dass trotz angemessener Vorsorge eine Insolvenzreife für ihn nicht erkennbar war.
Daneben bestehen weitere Haftungsrisiken, wie z.B. die Täuschung über die finanzielle Lage. Bei bewusst falschen Angaben über die Vermögenssituation (z. B. gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) droht zivil- und strafrechtliche Haftung.
Außerdem haftet der Geschäftsführer gemäß § 266a StGB, wenn Arbeitnehmerbeiträge nicht ordnungsgemäß abgeführt werden, unabhängig davon, ob Löhne tatsächlich gezahlt wurden.

Nach § 43 GmbHG muss der Geschäftsführer Maßnahmen zur Sanierung der GmbH prüfen und umsetzen, soweit möglich.
Verstößt der Geschäftsführer gegen die Insolvenzantragspflicht und tätigt unerlaubte Zahlungen, kann dies ebenfalls strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Auch fahrlässige Pflichtverletzungen werden geahndet.
Ein Hinweis:
Sobald eine Krise erkennbar ist, sollte Sie als Geschäftsführer die finanzielle Situation der GmbH sorgfältig überwachen. Dabei dürfen Sie sich nicht durch Gesellschafteranweisungen oder unrealistische Geschäftserwartungen beeinflussen lassen.
Angesichts der komplexen Haftungsrisiken empfehlen wir eine rechtzeitige fachkundige individuelle Beratung durch Experten.
Überschuldung gleich Zahlungsunfähigkeit?
Eine Überschuldung (§ 19 InsO) und eine Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) sind nicht das Gleiche und unterschiedlich zu bewerten. Während bei der Überschuldung die Vermögenslage des Unternehmens sowie dessen Entwicklung über die nächsten zwölf Monate betrachtet wird, erfolgt die Prüfung der Zahlungsunfähigkeit anhand eines stichtagsbezogenen Liquiditätsstatus.
Hierbei werden die fälligen Verbindlichkeiten den verfügbaren liquiden Mitteln gegenübergestellt, wobei eine Frist von drei Wochen zu berücksichtigen ist. Die Erfahrung zeigt, dass eine zahlungsunfähige GmbH häufig auch von Überschuldung betroffen ist.
Nachträglicher Wegfall der Eröffnungsgründe für Insolvenz
Die Prüfung der Eröffnungsgründe erfolgt als Stichtagsbetrachtung. Ein nachträglicher Wegfall von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung während des Insolvenzverfahrens – etwa durch Sanierung, Vermögensverkäufe oder Kostensenkungen – kann zur Einstellung des Verfahrens führen (§ 212 InsO). Hierfür muss der Schuldner glaubhaft machen, dass die Eröffnungsgründe nicht mehr vorliegen und voraussichtlich auch nicht erneut eintreten.
Begleitung in der Krise
Unser Unternehmen unterstützt Klienten umfassend bei der Gestaltung und Abwicklung von Unternehmenskrisen. Dazu gehören unter anderem die Prüfung von Liquiditätsengpässen, die strategische Bilanzgestaltung, die Beratung bei Unternehmensverkäufen sowie die Entwicklung steuerlicher Optimierungsmodelle.
Welche Optionen habe ich bei Überschuldung einer GmbH?
Wenn eine Überschuldung vermutet oder festgestellt wird, fragen sich Unternehmen oft, welche Maßnahmen sie ergreifen können. Für juristische Personen und Unternehmen ohne natürliche, persönlich haftende Gesellschafter (z. B. GmbH & Co. KG) stehen neben dem:
- Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung
- Schutzschirmverfahren
…weitere Optionen zur Verfügung.
Unterschiedliche Vorgehensweisen bieten gute Chancen auf eine finanzielle und operative Restrukturierung. Daher ist bei wirtschaftlichen Problemen eine frühzeitige Beratung durch Fachexperten entscheidend. Schuldnerberatungen wie die der Caritas sind meist nicht auf komplexe Unternehmensinsolvenzen spezialisiert.
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