Es ist keine Seltenheit, dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zahlungsunfähig wird und ihren finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Gründe dafür sind ganz unterschiedlich: Auftragsrückgang, Marktveränderungen oder unternehmerische Fehlentscheidungen sind nur ein paar Beispiele für die Ursachen der Zahlungsunfähigkeit einer GmbH.

Besonders im letzten Jahr ist die Anzahl insolventer Firmen um 20 Prozent angestiegen. Damit haben im vergangenen Jahr so viele Unternehmen Insolvenz angemeldet wie schon seit 10 Jahren nicht mehr. Insofern ist es gerade jetzt wichtig, über das GmbH Insolvenzverfahren informiert zu sein. Zum einen lassen sich so wertvolle Strategien zur Insolvenzvermeidung erarbeiten. Zum anderen können Sie rechtzeitig Unterstützung anfordern.

Wir stehen Ihnen mit unserem Team und einem deutschlandweiten Netzwerk von Rechtsanwälten und Steuerberatern zur Verfügung. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung und überzeugen Sie sich selbst von unserer Kompetenz im Bereich GmbH Insolvenzverfahren.

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Das Wichtigste zum GmbH Insolvenzverfahren auf einen Blick:

  1. Gilt eine GmbH als insolvent, müssen Sie als Geschäftsführer umgehend einen Insolvenzantrag stellen. Dafür sieht die Insolvenzordnung InsO verschiedene Fristen vor und gibt dem Unternehmen drei und sechs Wochen Zeit.
  2. Stellen Sie den Insolvenzantrag nicht oder zu spät, droht ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung. Das geht aus der Insolvenzordnung InsO hervor.
  3. Im GmbH-Gesetz ist zusätzlich festgehalten, dass Sie gegenüber der Gesellschaft und ihren Gläubigern mit Ihrem persönlichen Vermögen haften, sollten Sie den Insolvenzantrag nicht stellen.
  4. Die Insolvenz einer GmbH bedeutet nicht zwangsläufig das Aus des Unternehmens. Eine Fortführung oder Sanierung ist auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens möglich.

Was ist eine GmbH Insolvenz?

Die GmbH Insolvenz ist der Zustand, in dem die Gesellschaft entweder zahlungsunfähig und/oder überschuldet ist. Können Sie fällige Rechnungen nicht mehr bezahlen, liegt Zahlungsunfähigkeit vor. Die Überschuldung besteht, wenn das Vermögen der GmbH die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.

Das heißt nicht, dass ein kurzfristiger Zahlungsengpass automatisch zur Insolvenz der GmbH führt. Solche Situationen kommen im Geschäftsalltag häufig vor. Solange Sie einen umfassenden Überblick über die finanzielle Situation sowie über Ihr Unternehmen haben, besteht kein Grund zur Sorge. Ein entsprechendes Frühwarnsystem für das Eintreten einer GmbH Insolvenz ist daher zu empfehlen.

Wann ist eine GmbH insolvent?

In der Insolvenzordnung InsO ist genau definiert, wann die GmbH Insolvenz eintritt bzw. wann das Unternehmen den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen hat. Dazu gehören folgende sogenannte Insolvenzgründe:

  • Zahlungsunfähigkeit: Das Unternehmen ist nicht mehr in der Lage, 90 % der fälligen Zahlungspflichten innerhalb von drei Wochen zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO).
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit: Die GmbH wird voraussichtlich innerhalb eines Prognosezeitraums von 24 Monaten zahlungsunfähig (§ 18 Abs. 2 InsO).
  • Überschuldung: Deckt das Vermögen der GmbH (des Schuldners) die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr, spricht man von Überschuldung. Vorausgesetzt, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend unwahrscheinlich (§ 19 Abs. 2 InsO).

Besteht Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH, ist es die Pflicht des Geschäftsführers bei Insolvenz der GmbH ohne schuldhaftes Zögern spätestens innerhalb von drei Wochen (bei Zahlungsunfähigkeit) bzw. sechs Wochen (bei Überschuldung) einen Insolvenzantrag zu stellen. Der Insolvenzantrag ist beim zuständigen Insolvenzgericht einzureichen.

Reagieren Geschäftsführer nicht rechtzeitig, droht ihnen ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung. In diesem Fall haften Geschäftsführer gegenüber Gläubigern mit ihrem Privatvermögen.

Was genau bedeutet ein Insolvenzverfahren für die GmbH?

Muss eine GmbH Insolvenz anmelden, gibt die Geschäftsführung die Kontrolle über das Unternehmen an einen vom Insolvenzgericht eingesetzten Insolvenzverwalter ab. Dieser entscheidet im Folgenden über die betrieblichen Abläufe, die Finanzen und Vertragsabschlüsse. Zusätzlich ist der Verwalter berechtigt, Arbeitnehmer zu kündigen.

Eine Chance, die Kontrolle zu behalten und die Geschäfte weiterzuleiten, bietet die Insolvenz in Eigenverwaltung. In diesem Fall übernimmt ein vom Insolvenzgericht bestimmter Sachverwalter die Überwachung des insolvenzkonformen Handelns der GmbH Geschäftsführung.

Sind die Gehälter der Arbeitnehmer aus der Insolvenzmasse nicht zahlbar, können die Mitarbeiter über die Agentur für Arbeit einen Lohnersatz als sogenannte Gleichwohlgewährung erhalten. Zusätzlich kann für nicht ausgeglichene Lohn- und Gehaltszahlungen für bis zu 3 Monate das Insolvenzausfallgeld beantragt werden.

GmbH Insolvenzverfahren

Mit dem vorübergehenden Eingriff in den Geschäftsbetrieb durch einen Dritten wird der GmbH die Möglichkeit für einen wirtschaftlichen Neustart eröffnet. Das Unternehmen erhält die Chance, sich selbstständig zu sanieren. Veraltete Strukturen können so abgebaut und die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens wiederhergestellt werden.

Was ist das Ziel eines GmbH-Insolvenzverfahrens

Auch wenn jedes GmbH Insolvenzverfahren individuell verläuft, verfolgen sie alle ein gemeinsames Ziel: Die wirtschaftlichste Lösung für die GmbH in Insolvenz zu finden. Das primäre Ziel des GmbH Insolvenzverfahrens besteht dennoch darin, die Gläubiger zu befriedigen. Dafür stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Verteilung des Vermögens der GmbH
  • Sanierung des Unternehmens

Leitet ein Insolvenzverwalter das Verfahren, hat er die Aufgabe, das Vermögen der GmbH bestmöglich zu verwerten und an die Gläubiger auszuschütten. Immer vorausgesetzt, eine Rettung des Unternehmens ist nicht mehr möglich.

Wie wird ein GmbH-Insolvenzverfahren beantragt?

Das GmbH-Insolvenzverfahren wird nur aufgrund eines entsprechenden Antrags eröffnet. Dieser kann sowohl von der GmbH (Eigenantrag) als auch von den Gläubigern (Fremdantrag) gestellt werden. Bei einem Unternehmen wie der GmbH gibt es eine sogenannte Insolvenzantragspflicht. Der Antrag muss beim zuständigen Insolvenzgericht schriftlich eingereicht oder bei der Geschäftsstelle zu Protokoll gegeben werden.

Eine Rücknahme des Antrags ist möglich, solange das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet wurde. Wird der Antrag zurückgenommen, sind die Verfahrenskosten vom Antragstellenden zu zahlen. Über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird von den Gerichten in der Regel binnen ca. 4 bis 12 Wochen entschieden. Antragsformulare finden Sie im Internet. Dem Antrag sind weitere Unterlagen beizufügen:

  • Ein Vermögensverzeichnis, aus dem durch Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva unter Berücksichtigung von Liquidationswerten ein vollständiger Überblick über die Vermögenslage gewonnen werden kann.
  • Ein Gläubiger- und Schuldnerverzeichnis mit genauer Bezeichnung der Gläubiger und Schuldner sowie deren Anschriften.
  • Forderungen und Verbindlichkeiten sind mit Betrag und Schuldgrund anzugeben.
  • Ansprüche Dritter auf Herausgabe von Gegenständen oder Rechte zur abgesonderten Befriedigung (z.B. aus einem Vermieterpfandrecht).

Unter welchen Voraussetzungen wird bei einer Insolvenz GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet?

Die Voraussetzung für die Eröffnung eines GmbH Insolvenzverfahrens ist ein sogenannter Eröffnungsgrund.
Laut InsO gibt es drei Eröffnungsgründe:

  • Zahlungsunfähigkeit
  • drohende Zahlungsunfähigkeit
  • Überschuldung

Was ist ein Regelinsolvenzverfahren?

Das Regelinsolvenzverfahren ist ein umfassendes Vollstreckungsverfahren, das primär im Interesse der Gläubiger durchgeführt wird. Somit gelten die Gläubiger als die eigentlichen „Lenker“ des Verfahrens, während das Insolvenzgericht lediglich die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen überwacht.

Der Insolvenzverwalter trägt die Verantwortung, die Interessen aller Beteiligten am Verfahren zu wahren. Für Selbstständige – einschließlich Gewerbetreibende – sieht die Insolvenzordnung das sogenannte Regelinsolvenzverfahren vor.

Was ist ein Schutzschirmverfahren?

Das Schutzschirmverfahren wurde 2012 als spezielle Verfahrensart im deutschen Insolvenzrecht eingeführt. Ziel war es, ein eigenständiges Sanierungsinstrument zu schaffen, das es Unternehmen ermöglicht, sich unter dem Schutz der besonderen Mechanismen des Insolvenzrechts nachhaltig zu reorganisieren.

Gleichzeitig sollte das Verfahren redliche Unternehmer dazu motivieren, frühzeitig einen Insolvenzantrag in Eigenverwaltung zu stellen. Innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Monaten kann unter Aufsicht des Gerichts und eines vorläufigen Sachwalters ein Sanierungsplan eigenständig ausgearbeitet werden.

Wichtige Fakten zum Schutzschirmverfahren:

  • Voraussetzungen für ein Schutzschirmverfahren sind die Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.
  • Besteht bereits Zahlungsfähigkeit, ist ein Schutzschirmverfahren ausgeschlossen.
  • Vorteile des Schutzschirmverfahrens sind eine befristete Übernahme der Lohn- und Gehaltszahlungen oder die freie Wahl des Sachwalters.

Trotz gelegentlich irreführender Darstellungen in der Presse ist das Schutzschirmverfahren ebenfalls ein Insolvenzverfahren. Es unterscheidet sich jedoch von der vorläufigen Eigenverwaltung durch strengere Zugangsvoraussetzungen und leicht erweiterte Befugnisse.

Der Begriff „Schutzschirmverfahren“ wird oft positiver wahrgenommen und vermittelt den Eindruck eines Sanierungsprozesses außerhalb der Insolvenz. Dies kann ein Vorteil für den Schuldner sein, da der Begriff bei den Gläubigern häufig Vertrauen schafft.

GmbH Schutzschirmverfahren

Wie läuft das Insolvenzverfahren einer GmbH ab?

Bis das Insolvenzverfahren durch Beschluss eröffnet wird, muss das Gericht Maßnahmen zum Schutz der Gläubiger treffen und alle nachteiligen Veränderungen bezüglich der Vermögenslage der GmbH verhindern. Folgende Mittel stehen dafür zur Verfügung:

  • Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
  • Verfügungsverbot für den Schuldner
  • Untersagung von Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner
  • Postsperre anordnen

Der vorläufige Insolvenzverwalter prüft, ob das GmbH Vermögen ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Zudem wird er Maßnahmen einleiten, die das Vermögen der GmbH sichern und erhalten. Zu diesem Zweck ist er berechtigt, das Unternehmen bis zur Eröffnung des Verfahrens fortzuführen oder stillzulegen. Nach Abschluss der Ermittlungen kann das Gericht:

  • den Insolvenzantrag mangels Masse abweisen
  • den Insolvenzantrag mangels Vorliegens eines Insolvenzgrundes abweisen
  • das Insolvenzverfahren eröffnen

Weist das Gericht den Insolvenzantrag ab, werden die Verfahrenskosten dem Antragsteller in Rechnung gestellt. Bei juristischen Personen wie der GmbH führt die Abweisung des Antrags zur Auflösung des Unternehmens. Es erfolgt die Löschung der GmbH aus dem Handelsregister.

Insolvenz GmbH Ablauf Schritt für Schritt

Sind die Voraussetzungen für die Eröffnung eines GmbH-Insolvenzverfahrens gegeben, erlässt das Gericht einen Insolvenzeröffnungsbeschluss. Dieser beinhaltet den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung, den Insolvenzverwalter sowie den Berichtstermin und den Prüfungstermin. Gleichzeitig findet der Gläubigeraufruf statt. Diese werden angehalten, sämtliche Forderungen innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen – höchstens jedoch drei Monate – anzumelden. Die Gläubiger müssen dem Insolvenzverwalter ihre Sicherungsrechte mitteilen.

Der Berichtstermin dient dazu, die Situation des Unternehmens darzulegen. Hier wird entschieden, ob die Erhaltung der GmbH im Ganzen oder in Teilen möglich ist oder ob das Vermögen der GmbH liquidiert werden soll. Außerdem wird festgelegt, welche Möglichkeiten für eine übertragene Sanierung oder einen Insolvenzplan bestehen. 

Im Prüfungstermin, der später stattfindet, prüft das Gericht die von den Gläubigern angemeldeten Forderungen ihrem Rang nach. Liegen einfache Verhältnisse vor, werden Berichts- und Prüfungstermin häufig miteinander verbunden. Sind die Vermögensverhältnisse der GmbH, die Anzahl der Gläubiger und die Höhe der Verbindlichkeiten überschaubar, kann der Berichtstermin sogar ganz ausfallen. Sowohl die Abweisung mangels Masse als auch der Insolvenz-Eröffnungsbeschluss werden öffentlich bekannt gegeben. 

Daher empfehlen wir, sich bei wirtschaftlichen Problemen rechtzeitig Unterstützung in Form einer Beratung zu holen, um eine Insolvenz zu vermeiden.

Wie lange dauert das Insolvenzverfahren bei einer GmbH?

Das Gesetz enthält für die Dauer eines GmbH-Insolvenzverfahrens keine verbindlichen Vorgaben. Die Dauer des Verfahrens hängt vielmehr von unterschiedlichen Faktoren ab. Dazu zählen beispielsweise:

  • Höhe der Verbindlichkeiten
  • Vermögensverhältnisse
  • Anzahl der Gläubiger
  • Unternehmensgröße
  • Sanierungsmöglichkeiten

Die deutsche Online-Plattform für Statistiken im Bereich Wirtschaft sowie Markt- und Meinungsforschung Statista besagt, dass eine Regelinsolvenz im Durchschnitt 4 Jahre in Anspruch nimmt.

Was kostet das GmbH Insolvenzverfahren?

Was die Insolvenz einer GmbH kostet, hängt vom Wert der Insolvenzmasse ab. Damit ist eine pauschale Aussage über die GmbH-Insolvenz-Kosten nicht möglich. Im Durchschnitt bewegen sich die Verfahrenskosten zwischen 1.500 und 3.000 Euro. Die Kosten sind von der GmbH zu tragen, wobei eine Stundung der Kosten sowie die Beantragung einer Prozesskostenhilfe ausgeschlossen werden muss.

Kann man das GmbH Insolvenzverfahren trotz Schulden vermeiden?

Die Insolvenzordnung sieht Fristen für die Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor. Das bedeutet, dass die GmbH Geschäftsführung 3 Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und 6 Wochen bei Überschuldung Zeit hat, Maßnahmen zur Rettung des Unternehmens zu ergreifen. Dafür bieten sich verschiedene Lösungswege an:

  • Verkauf von Forderungen
  • Aufnehmen eines Gesellschafterdarlehens
  • Kredit oder Bürgschaft
  • Optimierung von Forderungs- und Mahnwesen
  • GmbH Anteile verkaufen

Allerdings ist bei der Ausschöpfung o.g. Fristen Vorsicht geboten, um nicht wegen Insolvenzverschleppung angezeigt und bestraft zu werden. Besonders in Krisensituationen ist es daher wichtig, einen kompetenten und verlässlichen Partner an seiner Seite zu haben. 

Gerne beraten wir Sie zu den bestehenden Möglichkeiten und unterstützen Sie dabei, ein GmbH Insolvenzverfahren oder Haftungstatbestände in diesem Zusammenhang zu vermeiden. Nutzen Sie jetzt Ihre Chance auf eine kostenlose Erstberatung.

Warum sollte man eine Insolvenz abwenden?

Aufgrund der nachteiligen Haftungsregeln bei einer GmbH Insolvenz ist es wichtig, die Zeichen einer drohenden finanziellen Krise rechtzeitig zu erkennen, um die Insolvenz zu vermeiden. Die Haftungsregeln beinhalten die persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers, wenn dieser gegen die Insolvenzantragspflicht oder andere Pflichten verstößt. Daraus resultierend können erhebliche finanzielle Probleme für die Verantwortlichen einer GmbH entstehen.

Außerdem stellt die Erfüllung der insolvenzrechtlichen Pflichten hohe Anforderungen an den Geschäftsführer einer GmbH. Ohne juristische Vorbildung werden die rechtlichen Rahmenbedingen zu einer enormen Belastung.

Hinzu kommt das Risiko der Insolvenzverschleppung. Es ist nicht selten, dass der Geschäftsführer einer GmbH das Insolvenzverfahren hinauszögert oder gar gänzlich vermeidet, den Insolvenzantrag zu stellen. Das hat häufig negative Konsequenzen für die Gläubiger und das Unternehmen.

In bestimmten Fällen ist beispielsweise die sogenannte Durchgriffshaftung möglich. Damit besteht das Risiko, dass Gesellschafter einer GmbH über die Stammeinlage hinaus für die Schulden des Unternehmens haften.

GmbH Insolvenzverfahren

Pflichten der Geschäftsführer bei einer GmbH Insolvenz

Liegt ein Insolvenzgrund vor bei einer GmbH, ist der Geschäftsführer verpflichtet, unverzüglich den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Klingt einfach – ist es aber nicht. Kommt es zur GmbH-Krise, ist der Geschäftsführer mit seiner ganzen Aufmerksamkeit gefragt. Er muss versuchen, das Unternehmen mit geeigneten Maßnahmen zum richtigen Zeitpunkt vor der Insolvenz zu retten.
Zusätzlich hat er seine Pflichten als ordentlicher Kaufmann zu beachten:

  • Informationspflicht
  • Sanierungspflicht
  • sonstige Pflichten

Versäumt er Fristen oder begeht er andere Fehler, droht ihm Strafbarkeit und persönliche Haftung.

Wer haftet bei einem GmbH Insolvenzverfahren?

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Rechtsform, bei der die Gesellschafter eine Stammeinlage (Vermögenseinlage) in die Gesellschaft einbringen. Die Stammeinlagen – die nicht mit dem Gesellschaftsvermögen zu verwechseln sind – bilden das Stammkapital der GmbH. Für die Schulden der Gesellschaft haften die Gesellschafter nicht persönlich, sondern ausschließlich mit der Stammeinlage. Allerdings kann es in bestimmten Fällen im Rahmen einer Insolvenz zur persönlichen Haftung von Gesellschaftern und Geschäftsführer einer GmbH kommen.

Haftungstatbestände im Zusammenhang mit der GmbH Insolvenz

In einigen Fällen kann der Geschäftsführer mit seinem privaten Vermögen haftbar gemacht werden.

  • Die Haftung beginnt bereits in der Gründungsphase der GmbH. Werden während dieser Zeit falsche Angaben gemacht, beispielsweise bei der Anmeldung der Gesellschaft, haftet der Geschäftsführer persönlich.
    Gleiches gilt für alle Verträge, die in dieser Phase geschlossen werden. Diese Haftung endet, sobald die GmbH im Handelsregister eingetragen ist.
  • Kommt ein Geschäftsführer seiner Sorgfaltspflicht nicht nach und entsteht der Gesellschaft dadurch ein Schaden, kann diese Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Bewertung der Sorgfalt orientiert sich dabei an den Maßstäben eines gewissenhaften und verantwortungsvollen Geschäftsmannes, unabhängig von den individuellen Eigenschaften des Geschäftsführers.
  • Falls mehrere Geschäftsführer beteiligt sind, haften diese gesamtschuldnerisch. Die Gesellschaft kann dabei einen von ihnen für den gesamten Schaden in Anspruch nehmen. Der betroffene Geschäftsführer hat anschließend die Möglichkeit, einen Ausgleich von den anderen Geschäftsführern zu verlangen.

Zusätzlich gibt es weitere Fälle, in denen ein Geschäftsführer unter Umständen persönlich gegenüber Dritten haftet:

  • Wenn er bei Vertragsschluss nicht eindeutig klarmacht, dass er im Namen der Gesellschaft handelt.
  • Wenn er steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Pflichten grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt.
  • Wenn er bei einer drohenden Insolvenz versäumt, rechtzeitig ein Insolvenzverfahren zu beantragen.
  • Wenn ein Gesellschafterwechsel nicht ordnungsgemäß registriert wird und ein Dritter dadurch einen Schaden erleidet.
  • Wenn er durch eine unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht.

Haftung für Gesellschafter einer GmbH

Es gibt außerdem besondere Fälle, in denen Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen haften. Diese sogenannte Durchgriffshaftung kann unter bestimmten Voraussetzungen eintreten. Zu den häufigsten Szenarien zählen:

  • Wenn die Trennung zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem Privatvermögen der Gesellschafter nicht klar erkennbar ist.
  • Wenn das Stammkapital, das die Gesellschafter in das Unternehmen einbringen und das im Handelsregister eingetragen ist, nicht den Anforderungen des Geschäftszwecks und der Betriebsgröße genügt bzw. unzureichend ist.
  • Wenn vor der Eintragung der GmbH ins Handelsregister das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht, um Verbindlichkeiten zu decken.
  • Wenn vor der Handelsregistereintragung Einlagen entnommen werden.
  • Wenn die Gesellschafter durch absichtliches oder fahrlässiges Verhalten die Insolvenz der GmbH verursachen, haften sie gegenüber der GmbH.

Da die rechtlichen Details zum Thema Insolvenz so komplex sind, wird dringend empfohlen, sich im Falle einer GmbH Krise beraten zu lassen. 

Als Unternehmensberatung für Insolvenz- und Sanierung können wir Ihnen dabei helfen, potenzielle Haftungsrisiken zu erkennen und zu vermeiden.

Haftung nach Paragraf 64 Satz 1 GmbH Gesetz

Sobald eine GmbH als zahlungsunfähig oder überschuldet gilt, ist der Geschäftsführer gesetzlich verpflichtet, keine Zahlungen mehr aus dem Gesellschaftsvermögen zu leisten. Verstößt er gegen diese Vorschrift, ist er verpflichtet, der GmbH die geleisteten Zahlungen zu ersetzen (§ 64 Abs. 1 GmbHG).

Zahlungen

Der Begriff „Zahlungen“ ist weit auszulegen und umfasst jede Form der Vermögensabgabe aus dem Gesellschaftsvermögen. Dazu zählen nicht nur Geldzahlungen, sondern auch andere vermögensmindernde Leistungen wie Abtretungen oder Aufrechnungen. Selbst Abbuchungen von einem Konto der überschuldeten GmbH gelten als Zahlungen, da der Geschäftsführer die Möglichkeit hat, solche Abbuchungen zu widerrufen.
Darüber hinaus umfasst der Begriff auch Mittel, die der Geschäftsführer von einem Dritten erhält, um spezifische Schulden zu begleichen. Leistet der Geschäftsführer später Zahlungen an Gläubiger entsprechend der Vereinbarung mit dem Dritten, muss er der GmbH auch diese ersetzen.
Wichtig ist, dass es keine Rolle spielt, ob die Zahlungen während der dreiwöchigen Insolvenzantragsfrist oder danach erfolgen – bereits in dieser Frist sind Zahlungen untersagt!
Selbst die Einreichung eines Kundenschecks auf ein debitorisches Konto wird als unzulässige Zahlung gewertet.
Ausgenommen vom Begriff der „Zahlung“ sind jedoch Verbindlichkeitsbegründungen oder Transaktionen, bei denen der GmbH ein Gegenwert in gleicher Höhe zufließt.
Nach § 64 Abs. 2 GmbHG haftet der Geschäftsführer nicht für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar sind. Erlaubt sind insbesondere:

  • Gesetzlich vorgeschriebene Zahlungen, wie Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung oder Lohnsteuer
  • Zahlungen zur Abwendung eines sofortigen Zusammenbruchs der GmbH, etwa für Wasser, Strom, Heizung, Löhne und Gehälter sowie die Miete der Geschäftsräume

Voraussetzung hierfür sind jedoch ernsthafte Aussichten auf eine erfolgreiche Sanierung des Unternehmens.
Zudem haftet der Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, wenn diese zur Zahlungsunfähigkeit der GmbH führen mussten – es sei denn, diese Konsequenz war bei Anwendung der gebotenen kaufmännischen Sorgfalt nicht erkennbar (§ 64 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 GmbHG).

Verschulden

Die Haftung nach § 43 GmbHG setzt voraus, dass der Geschäftsführer schuldhaft handelt. Ein Verschulden liegt vor, wenn er den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung der GmbH fahrlässig nicht erkennt oder bewusst ignoriert. Bereits einfache Fahrlässigkeit reicht aus. Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, gemessen an der Größe und Bedeutung der insolventen GmbH.

Eine direkte Kenntnis des Insolvenzgrundes ist nicht erforderlich, da das Verschulden des Geschäftsführers gesetzlich vermutet wird. Im Streitfall muss der Geschäftsführer nachweisen, dass er trotz angemessener organisatorischer Maßnahmen die schlechte wirtschaftliche Lage der GmbH bzw. die Insolvenzgründe nicht erkennen konnte und nicht absichtlich den Insolvenzantrag verspätet gestellt hat.

Der Geschäftsführer trägt Kraft Gesetzes die alleinige Verantwortung und kann sich nicht auf Weisungen der Gesellschafter berufen. Selbst wenn ein Gesellschafter wegen der Aussicht auf künftige Geschäfte eine Insolvenzanmeldung blockiert. Bei Anzeichen einer Überschuldung oder dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sollte er eigenverantwortlich handeln und sich nicht beeinflussen lassen.

Haftung auf Schadensersatz bei Insolvenzverschleppung

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht gem. Paragraf 15a InsO (vorsätzlich oder fahrlässig, Paragraf 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 15a Absatz 1 InsO) gegenüber den Gläubigern. Voraussetzung für den Anspruch ist die nicht erfolgte oder verspätete Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Für die einfache Fahrlässigkeit – die in diesem Fall genügt – ist es ausreichend, dass die Insolvenzreife für den Geschäftsführer erkennbar war. Für den Tatbestandes der Insolvenzverschleppung sieht das deutsche Strafrecht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor (§ 15a Abs. 4 InsO).

Zusätzliche Haftungstatbestände

Eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH ist aufgrund seiner allgemeinen Treue- und Sorgfaltspflichten (Paragraf 43 Absatz 2 GmbHG) möglich, wenn er den Insolvenzantrag verspätet oder gar nicht stellt. Auch hierfür ist die einfache Fahrlässigkeit ausreichend. Kann die Gesellschaft das pflichtwidrige Verhalten des Geschäftsführers darstellen sowie den Eintritt und die Ausmaße des entstandenen Schadens und den Zusammenhang zwischen Geschäftsführerhandlung und Schaden beweisen, ist der Geschäftsführer persönlich haftbar.

Zusätzlich haften nach Paragrafen 34, 69 Abgabenordnung (AO) die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft für Steuerschulden, die schuldhaft nicht entrichtet wurden. Ein Schadensersatzanspruch kommt außerdem nach Paragraf 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit Paragraf 263 Strafgesetzbuch (StGB) auf den Geschäftsführer zu, wenn dieser einen Dritten beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts über die finanziellen Probleme der Gesellschaft im Unklaren lässt.

Haftung der Geschäftsführer besteht ebenfalls bei Verletzung der Pflicht zur Abführung der Sozialabgabe gemäß Paragraf 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit Paragraf 266a Absatz 1 StGB.

Fazit zum GmbH Insolvenzverfahren

Das Thema der GmbH Insolvenz ist komplex und reich an rechtlichen Nuancen. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Betrachtung der persönlichen Haftung des Geschäftsführers. Auch wenn die GmbH grundsätzlich eine Haftungsbeschränkung bietet, kann der Geschäftsführer in bestimmten Situationen, insbesondere bei verspäteter Insolvenzanmeldung oder Missachtung seiner Pflichten, persönlich und mit seinem Privatvermögen haften.

Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass Sie bei finanziellen Schwierigkeiten rechtzeitig reagieren und sich entsprechende Hilfe bei einem Insolvenz Experten holen. Nutzen Sie dafür gerne unsere kostenlose Erstberatung.