Welche Verfahren gibt es? Was passiert mit dem Geschäftsführer? Und wann müssen Sie handeln? Dieser Ratgeber erklärt alle wesentlichen Aspekte des GmbH-Insolvenzverfahrens – von den Insolvenzgründen bis zur Haftungsfrage.
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Die Insolvenzordnung (InsO) definiert drei Tatbestände, die ein Insolvenzverfahren auslösen können. Entscheidend ist der jeweilige Zeitpunkt – er bestimmt, welche Verfahren noch offenstehen.
Die GmbH kann 90 % ihrer fälligen Verbindlichkeiten nicht innerhalb von drei Wochen begleichen. Insolvenzantrag: innerhalb von 3 Wochen. Alle Verfahrensoptionen noch möglich.
Verbindlichkeiten übersteigen das Vermögen und eine positive Fortführungsprognose fehlt. Insolvenzantrag: innerhalb von 6 Wochen. Schutzschirm noch möglich.
Absehbar, dass Verbindlichkeiten in den nächsten 24 Monaten nicht bedient werden können. Kein Antragszwang – aber der ideale Zeitpunkt für StaRUG oder Schutzschirm.
Bereits wenn Sie als Geschäftsführer erkennen, dass Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist, beginnt die Frist. Eine fehlende schriftliche Bestätigung durch den Steuerberater ändert daran nichts. Im Zweifel sofort rechtliche Beratung einholen.
Je nach Krisenphase und Unternehmensstruktur kommen unterschiedliche Verfahren in Betracht. Die Wahl hat erheblichen Einfluss auf die Handlungsfähigkeit der Geschäftsführung.
Kein Insolvenzverfahren, kein öffentlicher Eintrag, kein Insolvenzregister-Eintrag. Schuldenrestrukturierung durch gerichtlich bestätigten Plan. Geschäftsführung bleibt vollständig handlungsfähig. Nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit möglich.
Geschäftsführung bleibt an der Spitze. Ein vom Gericht bestellter Sachwalter überwacht. Insolvenzgeld sichert Mitarbeitergehälter für bis zu 3 Monate. Unrentable Verträge können rechtssicher beendet werden. Ziel: entschuldetes Unternehmen.
Stärkste Form der Eigenverwaltung. 3 Monate Planungszeit unter Insolvenzschutz vor Einzelzwangsvollstreckungen. Sachwalter kann vom Unternehmen vorgeschlagen werden. Nicht bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit möglich.
Ein vom Gericht bestellter Insolvenzverwalter übernimmt die Kontrolle. Geschäftsführung verliert die Verfügungsgewalt. Zielt primär auf Gläubigerbefriedigung. Dauert im Durchschnitt rund 4 Jahre (Quelle: Statista). Option wenn Eigenverwaltung nicht möglich.
Bei der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsführung an der Spitze – ein Sachwalter überwacht, übernimmt aber nicht die operative Kontrolle. Bei der Regelinsolvenz gibt die Geschäftsführung die Verfügungsgewalt vollständig an den Insolvenzverwalter ab. Eigenverwaltung setzt das Vertrauen der Gläubiger voraus und muss beantragt werden.
Von der Antragstellung bis zum Abschluss – die wichtigsten Phasen im Überblick. Der genaue Ablauf variiert je nach gewähltem Verfahren.
Antragstellung
Eigenantrag der GmbH oder Fremdantrag durch Gläubiger. Bei Eigenverwaltung: gleichzeitiger Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung und ggf. Benennung des Sachwalters. Zuständig ist das Amtsgericht am Sitz der GmbH.
Eröffnungsverfahren
Das Gericht prüft ob ausreichend Masse vorhanden ist. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder Sachwalters. Verfügungsverbote und Vollstreckungsschutz treten in Kraft. Bei Schutzschirm: 3-monatige Planungsphase beginnt.
Verfahrenseröffnung
Das Gericht erlässt den Eröffnungsbeschluss mit Zeitpunkt, Insolvenzverwalter/Sachwalter, Berichtstermin und Prüfungstermin. Öffentliche Bekanntmachung im Insolvenzbekanntmachungsportal.
Sanierungsphase
Erstellung des Insolvenzplans, Gläubigerverhandlungen, operative Restrukturierung. Insolvenzgeld sichert Mitarbeitergehälter für bis zu 3 Monate. Kündigung unrentabler Verträge und Mietverhältnisse möglich.
Gläubigerversammlung
Berichtstermin: Insolvenzverwalter stellt Lage dar und schlägt Verwertung oder Sanierung vor. Gläubigerausschuss berät. Abstimmung über den Insolvenzplan in den Gläubigergruppen.
Abschluss
Bei angenommenem Insolvenzplan: Unternehmen wird entschuldet und als saniertes Unternehmen weitergeführt. Bei Abweisung des Antrags oder fehlender Masse: Auflösung und Löschung der GmbH aus dem Handelsregister.
Die GmbH als Rechtsform beschränkt die Haftung grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen – besonders für Geschäftsführer.
Grundsätzlich haftet die GmbH mit ihrem Gesellschaftsvermögen – nicht der Geschäftsführer persönlich. Eine persönliche Haftung entsteht jedoch in folgenden Fällen:
Bereits einfache Fahrlässigkeit reicht für die Haftung nach § 43 GmbHG aus. Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Sobald die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist, darf der Geschäftsführer keine Zahlungen mehr aus dem Gesellschaftsvermögen leisten. Das gilt auch für Abbuchungen, Abtretungen und Aufrechnungen. Verstöße verpflichten den Geschäftsführer zur persönlichen Erstattung.
Gesellschafter haften grundsätzlich nur mit ihrer Stammeinlage. Eine Durchgriffshaftung auf das Privatvermögen ist nur bei Vermögensvermischung, Unterkapitalisierung oder rechtsmissbräuchlicher Verwendung der Rechtsform möglich.
Wer rechtzeitig handelt und bei Eigenverwaltung oder Schutzschirm den Antrag stellt, reduziert die persönliche Haftung erheblich. Lassen Sie sich frühzeitig beraten – bevor Fristen ablaufen.
Weist das Gericht den Insolvenzantrag wegen fehlender Masse ab (sog. masselose Insolvenz), wird die GmbH aufgelöst und aus dem Handelsregister gelöscht. Die Verfahrenskosten trägt der Antragsteller. Eine Stundung der Verfahrenskosten durch das Gericht ist in bestimmten Fällen möglich.
Nein. Das Schutzschirmverfahren setzt voraus, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist – nur drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung reichen als Eröffnungsgrund. Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit ist die reguläre Eigenverwaltung oder das Regelinsolvenzverfahren der richtige Weg.
Die Gerichtskosten hängen vom Wert der Insolvenzmasse ab. Im Durchschnitt bewegen sich die reinen Verfahrenskosten zwischen 1.500 und 3.000 Euro. Hinzu kommen die Vergütung des Insolvenzverwalters bzw. Sachwalters sowie ggf. externe Beraterkosten. Bei fehlender Masse können die Kosten gestundet werden.
Das Gesetz schreibt keine Mindest- oder Höchstdauer vor. Eine Eigenverwaltung mit Insolvenzplan dauert typischerweise 6–18 Monate. Ein Regelinsolvenzverfahren mit Abwicklungsziel nimmt laut Statista im Durchschnitt rund 4 Jahre in Anspruch. Maßgeblich sind Unternehmensgröße, Anzahl der Gläubiger und Komplexität der Vermögenslage.
Ja – die Bundesagentur für Arbeit zahlt bei Eigenverwaltung und Regelinsolvenz sogenanntes Insolvenzgeld für die letzten drei Monate vor Verfahrenseröffnung. Das sichert die Gehälter der Mitarbeiter und entlastet die Liquidität des Unternehmens in der Sanierungsphase erheblich.
Bei drohender Zahlungsunfähigkeit ist das StaRUG-Verfahren oft die bessere Alternative – kein Insolvenzverfahren, kein öffentlicher Eintrag. Wenn jedoch die Insolvenz unvermeidbar ist, kann ein gut vorbereitetes Eigenverwaltungsverfahren das Unternehmen entschuldet und gestärkt aus der Krise führen. Das Zögern ist die eigentliche Gefahr.
Sabine H.Geschäftsführerin, Se***** GmbH
Karl M.Gesellschafter, Os***** GmbH & Co. KG
Michael W.CEO, Im***** AG
Sachwaltung in Schutzschirmverfahren und Eigenverwaltung, Erstellung von Insolvenzplänen, Fortführung von Unternehmen und Durchsetzung von Anfechtungs- und Haftungsansprüchen – alles aus einer Hand.
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