Eine GmbH-Insolvenz ist kein Endpunkt. Mit dem richtigen Verfahren bleibt die Geschäftsführung handlungsfähig, Arbeitsplätze können gesichert und das Unternehmen entschuldet fortgeführt werden. Voraussetzung: frühzeitiges Handeln.
Erstberatung kostenlos & unverbindlich
2025 hat die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland den höchsten Stand seit mehr als einem Jahrzehnt erreicht. Für Geschäftsführer bedeutet das: Frühindikatoren ernstnehmen und frühzeitig handeln.
Firmeninsolvenzen in Deutschland 2025 – höchster Stand seit über 10 Jahren
Anstieg gegenüber dem Vorjahr 2024 laut Creditreform-Analyse
Anteil von Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) an allen Unternehmensinsolvenzen
Maximale Frist für den Insolvenzantrag ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 15a InsO)
Quellen: Creditreform Wirtschaftsforschung, Insolvenzstatistik Deutschland 2025; Statista Insolvenzreport 2025.
Das Insolvenzrecht unterscheidet drei Tatbestände. Nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit besteht noch Wahlfreiheit – bei den anderen beiden greift die gesetzliche Antragspflicht mit konkreten Fristen.
Die GmbH kann ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen. Insolvenzantrag sofort, spätestens in 3 Wochen. Kein Aufschub möglich – alle Verfahrensoptionen noch offen.
Verbindlichkeiten übersteigen das Vermögen und eine positive Fortführungsprognose fehlt. Insolvenzantrag innerhalb von 6 Wochen. Schutzschirmverfahren noch möglich.
Absehbar, dass Verbindlichkeiten künftig nicht mehr bedient werden können. Kein Antragszwang – aber der ideale Zeitpunkt für StaRUG, Schutzschirm oder außergerichtliche Sanierung.
Bereits wenn Sie als Geschäftsführer erkennen, dass Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, läuft die Frist – unabhängig davon, ob Ihr Steuerberater dies schriftlich bestätigt hat. Bei Versäumnis drohen Insolvenzverschleppung und persönliche Haftung. Im Zweifel sofort handeln.
Welcher Weg der richtige ist, hängt von der Krisenphase, der Unternehmensstruktur und dem Zeitpunkt ab. Wir prüfen das gemeinsam mit Ihnen – kostenlos und unverbindlich.
Kein Insolvenzverfahren, kein öffentlicher Eintrag, kein Insolvenzregister. Schuldenrestrukturierung mit gerichtlicher Bestätigung. Geschäftsführung bleibt vollständig handlungsfähig. Ideal bei Finanzschulden mit gesundem operativem Kern.
Geschäftsführung bleibt an der Spitze. Sachwalter überwacht, übernimmt nicht die Kontrolle. Insolvenzgeld sichert Gehälter für bis zu 3 Monate. Unrentable Verträge rechtssicher kündbar. Ziel: entschuldetes Unternehmen.
3 Monate Planungszeit unter Insolvenzschutz vor Einzelzwangsvollstreckungen. Sachwalter kann vom Unternehmen vorgeschlagen werden. Vollständige Handlungsfreiheit in der Planungsphase. Nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
Bei rechtzeitiger Antragstellung – besonders bei Eigenverwaltung oder Schutzschirm – wird die persönliche Haftung des Geschäftsführers erheblich reduziert. Wer hingegen zu lange wartet, haftet persönlich für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden. Lassen Sie sich frühzeitig absichern.
Von der Kriseneinschätzung bis zum Abschluss des Verfahrens – die wichtigsten Phasen.
Phase 1
Feststellung ob Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Klärung offener Fristen und noch verfügbarer Verfahrensoptionen.
Phase 2
Auswahl des passenden Verfahrens. Erstellung des Sanierungskonzepts und Vorbereitung der Antragstellung. Abstimmung mit Gläubigern wo sinnvoll.
Phase 3
Einreichung beim zuständigen Amtsgericht. Bei Eigenverwaltung gleichzeitiger Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung und ggf. Benennung des Sachwalters.
Phase 4
Gericht prüft und sichert. Vorläufiger Sachwalter wird bestellt. Geschäftsführung bei Eigenverwaltung weiterhin tätig. Insolvenzgeld-Antrag wird gestellt.
Phase 5
Umsetzung des Sanierungsplans: Gläubigerverhandlungen, Vertragsanpassungen, operative Restrukturierung. Insolvenzgeld entlastet die Liquidität erheblich.
Phase 6
Abstimmung des Insolvenzplans in der Gläubigerversammlung. Bei Annahme: Unternehmen entschuldet und fortgeführt. Vollständiger Neustart möglich.
Zwei Fragen, die Geschäftsführer regelmäßig stellen – und die konkrete Antworten verdienen.
| Kostenart | Typische Größenordnung |
|---|---|
| Gerichtskosten | 1.500 – 3.000 € (abhängig von der Insolvenzmasse) |
| Insolvenzverwalter-Vergütung | Staffel nach InsVV, typisch 5–25 % der Masse |
| Sachwalter (Eigenverwaltung) | Ca. 60 % der Insolvenzverwalter-Vergütung |
| Externe Berater | Je nach Mandat und Komplexität |
| Masselose Insolvenz | Stundung der Verfahrenskosten möglich |
Bei Eigenverwaltung und Regelinsolvenz zahlt die Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld für die letzten 3 Monate vor Verfahrenseröffnung. Das entlastet die Liquidität erheblich und sichert die Mitarbeitergehälter – ohne Aufwand für die GmbH.
Zuständig für das GmbH-Insolvenzverfahren ist das Insolvenzgericht am Sitz der GmbH – in der Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk die GmbH ihren eingetragenen Satzungssitz hat.
Bei mehreren Niederlassungen gilt der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit (Hauptverwaltung), nicht unbedingt der Satzungssitz. Bei internationalen Bezügen kann das COMI-Prinzip (Center of Main Interests nach EuInsVO) relevant werden.
Großinsolvenzgerichte wie München, Hamburg, Frankfurt, Köln oder Düsseldorf haben spezialisierte Insolvenzabteilungen und sind für komplexere Verfahren besonders gut aufgestellt. Bei Eigenverwaltungsanträgen spielt die Gerichtswahl und die Sachwalter-Auswahl eine strategische Rolle.
Die Wahl des zuständigen Gerichts und die frühzeitige Abstimmung mit dem Gericht über den Verfahrensweg können den Ausgang erheblich beeinflussen. Wir beraten Sie dazu im Rahmen der Antragsvorbereitung.
Frühindikatoren erkennen und richtig handeln – diese Punkte sollte jeder Geschäftsführer kennen.
Wenn mehrere Punkte zutreffen, sofort beraten lassen
Diese Schritte schützen Sie persönlich und das Unternehmen
Von der ersten Einschätzung bis zum Abschluss des Verfahrens – wir begleiten Sie persönlich durch jeden Schritt.
Bei Rosenberg & Kollegen arbeiten Unternehmensberater, Insolvenzverwalter und Sanierungsgeschäftsführer zusammen. Keine drei verschiedenen Berater – wir koordinieren alle Perspektiven intern und ersparen Ihnen Reibungsverluste und Zeitverlust in einer ohnehin angespannten Situation.
Ihr Mandat wird persönlich von Rosenberg & Kollegen geführt – von der ersten Einschätzung bis zum Abschluss. Keine Übergabe an Junior-Berater, kein Verlust von Kontext und kein Wechsel des Ansprechpartners.
Grundsätzlich haftet bei einer GmbH die Gesellschaft – nicht der Geschäftsführer persönlich. Eine persönliche Haftung entsteht jedoch bei Insolvenzverschleppung (zu später Antragstellung), bei Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife sowie bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schädigung von Gläubigern. Rechtzeitige Antragstellung schützt Sie.
Ja – bei Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren ist die Fortführung das erklärte Ziel. Viele unserer Mandanten schließen das Verfahren mit einem entschuldeten, operativ neu aufgestellten Unternehmen ab. Die Erfolgswahrscheinlichkeit hängt stark vom Zeitpunkt der Antragstellung ab: Je früher, desto mehr Optionen.
Bei der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsführung an der Spitze des Unternehmens – ein Sachwalter überwacht, übernimmt aber nicht die Kontrolle. Bei der Regelinsolvenz übernimmt ein vom Gericht bestellter Insolvenzverwalter die Verfügungsgewalt. Eigenverwaltung setzt das Vertrauen der Gläubiger in die Unternehmensführung voraus.
Das hängt vom Verfahren ab. Ein Schutzschirmverfahren mit anschließender Eigenverwaltung dauert typischerweise 6–18 Monate. Eine Regelinsolvenz mit Ziel der Abwicklung kann 2–5 Jahre in Anspruch nehmen. Bei frühzeitiger Einleitung und gutem Sanierungskonzept sind kürzere Verfahren möglich.
Die reinen Gerichtskosten bewegen sich abhängig von der Insolvenzmasse typischerweise zwischen 1.500 und 3.000 Euro. Hinzu kommt die Vergütung des Insolvenzverwalters oder Sachwalters nach InsVV. Bei fehlender Masse kann eine Stundung der Verfahrenskosten beantragt werden. Die Erstberatung bei Rosenberg & Kollegen ist kostenlos.
Zuständig ist das Insolvenzgericht am Sitz der GmbH – in der Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk die GmbH ihren Satzungssitz hat. Bei mehreren Niederlassungen gilt der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit. Der Antrag muss schriftlich beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Wir übernehmen die komplette Vorbereitung und Einreichung für Sie.
Die Erstberatung ist vollständig kostenlos und unverbindlich. Wir hören zu, verschaffen uns ein Bild Ihrer Situation und geben Ihnen eine ehrliche erste Einschätzung – ohne versteckte Kosten und ohne Verpflichtung zur weiteren Beauftragung.
Sabine H.Geschäftsführerin, Se***** GmbH
Karl M.Gesellschafter, Os***** GmbH & Co. KG
Michael W.CEO, Im***** AG
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