Insolvenzberatung Unternehmen: Es gibt nicht viele Beratungsstellen, die auf die Insolvenzberatung von Unternehmen und Selbstständigen spezialisiert sind und die Möglichkeiten der Insolvenzordnung zur Sanierung und Umstrukturierung kennen. Genau hier liegt unsere Stärke. Mit unserer Insolvenzberatung für Unternehmen und Selbstständige helfen wir Ihnen, die wirtschaftliche Krise zu überwinden und gestärkt in die Zukunft zu schauen. Alles dazu erfahren Sie in diesem Artikel. Haben Sie Fragen zum Thema Insolvenz, Sanierung und Restrukturierung? Dann nehmen Sie gerne unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch.

Wie Unternehmen in Schieflage die Insolvenz vermeiden

Viele Unternehmerinnen und Unternehmer erkennen das wahre Ausmaß einer wirtschaftlichen Krise oft erst dann, wenn das Unternehmen bereits ernsthaft gefährdet ist. Die späte Reaktion ist dabei kein Zeichen von Nachlässigkeit. Sie ist in vielen Fällen das Resultat emotionaler und psychologischer Faktoren. Nicht selten stehen persönliche Ängste im Vordergrund:

  • Die Sorge, das eigene Lebenswerk zu verlieren.
  • Die Angst vor einer persönlichen Haftung und finanziellen Einbußen.
  • Der mögliche Verlust von Ansehen im geschäftlichen oder privaten Umfeld.

Diese menschlich nachvollziehbaren Reaktionen führen oft dazu, dass notwendige Schritte zur Restrukturierung oder Sanierung des Unternehmens verzögert werden. Und das mit teils dramatischen Folgen und nur wenigen Chancen auf einen erfolgreichen Neustart. Dabei bietet das moderne Insolvenzrecht heute Unternehmen die Chance, ihre Betriebe auch in kritischen Phasen zu stabilisieren und langfristig zu sichern. Und zwar sowohl außerhalb der Insolvenz als auch innerhalb eines Verfahrens.

Statt einer endgültigen Zerschlagung des Unternehmens, wie es früher häufig der Fall war, stehen heute verschiedene Sanierungsoptionen zur Verfügung, um die weitere selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit zu ermöglichen. Diese können individuell auf die jeweilige Krisensituation abgestimmt werden und eröffnen neue Perspektiven:

  • Sanierung ohne Insolvenzverfahren
  • Außergerichtliche Vergleichslösungen mit Gläubigern
  • Restrukturierung nach dem Unternehmens Stabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)
  • Sanierung mit Insolvenzschutz – inklusive Eigenverwaltung
  • Schutzschirmverfahren als vorbereitende Maßnahme

Moderne Insolvenzberatung für Unternehmen setzt genau hier an. Ziel ist es, Unternehmen und Selbstständigen frühzeitig tragfähige Wege aus der Krise aufzuzeigen – bevor irreversible Schäden entstehen. Wer rechtzeitig professionelle Unterstützung in Anspruch nimmt, kann die unternehmerische Zukunft aktiv mitgestalten und sein Unternehmen erfolgreich aus der Krise führen.

GUT ZU WISSEN: 

In der heutigen Zeit bietet eine Firmeninsolvenz eine echte Chance zum Neuanfang. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir bieten Ihnen eine spezielle Schuldnerberatung für die Bereiche Firmeninsolvenz und Selbstständige. Überzeugen Sie sich von unserer Kompetenz bei einem kostenlosen Erstgespräch.

Unternehmenskrise: Wann muss eine Firma einen Insolvenzantrag stellen?

Für ein Mitglied des Vertretungsorgans bzw. für Geschäftsführer und Vorstände juristischer Personen – wie etwa einer GmbH, AG oder einer GmbH & Co. KG – gilt in bestimmten Krisensituationen, anders als bei einer Privatinsolvenz, eine gesetzlich verankerte Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags.

Diese ergibt sich unter anderem aus § 15a der Insolvenzordnung (InsO). Auch Vorstände von Vereinen und Stiftungen unterliegen dieser Verpflichtung gemäß § 42 Abs. 2 BGB.

Wird gegen diese Pflicht verstoßen, drohen ernsthafte zivil- und strafrechtliche Konsequenzen wie beispielsweise ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung.

Insolvenzberatung Unternehmer

Unternehmen zahlungsunfähig: Wenn Verbindlichkeiten nicht mehr bedient werden können

Ein zentrales Kriterium für die Insolvenzantragspflicht ist die Zahlungsunfähigkeit. Sie liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners nicht mehr ausreicht, um seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 InsO).

Folgende Punkte bei der Insolvenz einer GmbH sind dabei entscheidend:

  • Kann ein kurzfristiger Engpass (maximal drei Wochen) überbrückt werden, spricht man von einer Zahlungsstockung. Voraussetzung ist die wahrscheinliche Fortführung des Unternehmens.
  • Ist jedoch zu erwarten, dass sich eine Liquiditätslücke von über 10 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten dauerhaft nicht schließen lässt, handelt es sich bereits um eine Zahlungsunfähigkeit.

In diesem Fall muss unverzüglich ein Insolvenzantrag gestellt werden – auch um im Rahmen eines Insolvenzverfahrens persönliche Haftungsrisiken für die Geschäftsleitung zu vermeiden.

Liegt ein Eröffnungsgrund vor und der Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung wird nicht gestellt, haben Gläubiger die Möglichkeit, ihre Forderungen mithilfe eines Mahnverfahrens oder einer Zahlungsklage geltend zu machen. Der damit erwirkte vollstreckbare Titel verjährt erst nach 30 Jahren.

GUT ZU WISSEN: Liquidität professionell prüfen lassen

Ist Ihr Unternehmen bereits zahlungsunfähig, überschuldet oder befindet sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und Sie können den fälligen Zahlungspflichten nicht mehr nachkommen? Dann erstellen Sie so früh wie möglich einen Zahlungsstatus. Dieser dokumentiert gegenüber einem festgelegten Stichtag die Gegenüberstellung von:

  • Fälligen Verbindlichkeiten
  • Tatsächlich verfügbaren liquiden Mitteln (z. B. Bankguthaben, sofort verfügbare Kreditlinien, Kassenbestände)

Nicht dazu zählen offene Forderungen oder geplante Einnahmen – nur sofort einsetzbare Mittel sind relevant. Besteht eine Differenz von mehr als 10 %, ist umgehend eine fachkundige Insolvenzberatung für Unternehmen oder Selbstständige in Anspruch zu nehmen. Idealerweise durch einen spezialisierten Unternehmensberater, der sich mit Firmeninsolvenzen auskennt.

Überschuldung: Wenn das Vermögen die Schulden nicht deckt

Auch bei einer Überschuldung gemäß § 19 InsO besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Insolvenzantragstellung. Diese liegt vor, wenn das Vermögen des Unternehmens nicht mehr ausreicht, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu decken – es sei denn, es gibt eine sogenannte positive Fortführungsprognose.

Das bedeutet:

Wenn die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten hinweg realistisch erscheint, entfällt die Antragspflicht. Die Erstellung einer belastbaren Fortführungsprognose setzt fundierte betriebswirtschaftliche und rechtliche Fachkenntnis voraus. Lassen Sie sich hierzu unbedingt von einem Experten begleiten. Wir unterstützen Sie gerne als spezialisierte Insolvenzberatung für Firmen und Freiberufler.

Drohende Zahlungsunfähigkeit: Rechtzeitig handeln statt abwarten

Schon bevor eine akute Insolvenzlage eintritt, kann unter bestimmten Umständen ein Insolvenzantrag freiwillig gestellt werden, auch wenn dazu keine Pflicht besteht. Wie etwa bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Abs. 2 InsO). Das betrifft vor allem Situationen, in denen absehbar ist: Das Unternehmen steckt in einer Krise und wird innerhalb der nächsten 12 bis 24 Monate nicht mehr in der Lage sein, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.

Eine vorausschauende Beratung durch einen erfahrenen Restrukturierungsexperten hilft Ihnen, frühzeitig Gegenmaßnahmen zu ergreifen und eventuell sogar eine Insolvenz vollständig zu vermeiden.

Unternehmenskrise erkennen und frühzeitig reagieren

Insolvenzberatung Unternehmen

Eine Unternehmenskrise entsteht nicht über Nacht. Vielmehr ist sie oft das Ergebnis schleichender Entwicklungen – ausgelöst durch externe Marktveränderungen, politische Rahmenbedingungen oder interne Managementfehler.

Um wirtschaftlich erfolgreich zu bleiben oder wieder auf Kurs zu kommen, ist es entscheidend, die Krisensignale frühzeitig zu erkennen und zielgerichtet gegenzusteuern.

Ursachen für Unternehmenskrisen: Externe und interne Risikofaktoren

Krisensituationen in Unternehmen haben vielfältige Wurzeln. Auf der externen Ebene spielen zum Beispiel folgende Einflussfaktoren eine Rolle:

  • Veränderung der Markt- oder Wettbewerbssituation
  • Wirtschaftliche Abschwünge oder Rezessionen
  • Einschränkungen bei der Kreditvergabe durch Banken
  • Politische und gesetzliche Veränderungen
  • Forderungsausfälle durch insolvente Kunden

Interne Krisenursachen hingegen entstehen häufig aus unternehmerischen Versäumnissen:

  • Fehlendes Controlling oder unzureichende Zahlenbasis
  • Managementfehler oder strategische
  • Fehleinschätzungen
    Mangel an Innovationsbereitschaft
  • Investitionen ohne langfristige Rentabilitätsprüfung
  • Unzureichende Markt- und Kundenanalysen


Oft verstärken sich interne und externe Ursachen gegenseitig – insbesondere dann, wenn unter Druck übereilt und unkoordiniert reagiert wird.

Typische vier Phasen der Unternehmenskrise – Früherkennung rettet Unternehmen

Eine Unternehmenskrise entsteht selten über Nacht – meist kündigt sie sich schleichend an. Wer frühzeitig reagiert und geeignete Maßnahmen einleitet, kann eine Insolvenz vermeiden. Gerade in kritischen Situationen ist professionelle Insolvenzberatung für Unternehmen ein wichtiger Hebel zur Existenzsicherung.

Phase 1: Erfolgskrise – Erste Warnzeichen ernst nehmen

Der Einstieg in die Krise zeigt sich häufig durch sinkende Aufträge, fehlende Strategien und mangelnde Kontrolle der Kennzahlen. Ohne gezieltes Gegensteuern verschärft sich die Lage schnell.

Phase 2: Rentabilitätskrise – Ertrag sinkt, Druck steigt

Rückläufige Umsätze, Preisnachlässe und nachlassende Liquidität belasten das Geschäft zunehmend. Gleichzeitig wächst das Misstrauen bei Banken, Lieferanten und Mitarbeitenden. Jetzt ist schnelles Handeln unerlässlich.

Phase 3: Liquiditätskrise – Zahlungsfähigkeit in Gefahr

Fehlende liquide Mittel, offene Steuer- und Lohnzahlungen sowie Mahnungen von Gläubigern machen die Krise existenzbedrohend. Eine Insolvenzberatung für Unternehmen hilft dabei, kurzfristige Liquidität zu sichern und einen Plan zur Stabilisierung zu entwickeln.

Phase 4: Insolvenzgefahr – Letzter Ausweg geordnete Abwicklung

Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung führen in die akute Insolvenzbedrohung. Ist ein Turnaround nicht mehr möglich, bleibt oft nur noch ein strukturierter Rückzug oder die Einleitung eines Insolvenzverfahrens.

Prävention statt Krisenmanagement

Auch ohne sichtbare Krise sollte jedes Unternehmen regelmäßig Marktveränderungen analysieren, Liquidität planen und die Unternehmensstrategie auf den Prüfstand stellen. So lassen sich Risiken frühzeitig erkennen und entschärfen.

Sofortmaßnahmen bei Liquiditätsengpässen

  • Offene Forderungen eintreiben
  • Sonderverkäufe und Vermögensveräußerung
  • Leasing-Modelle wie „Sale & Lease Back“
  • Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen
  • Einbindung der Mitarbeitenden
  • Nutzung staatlicher Hilfen und Förderprogramme
  • Erstellung eines belastbaren Sanierungsplans
Insolvenzberatung

Ein erfahrener Partner für Insolvenzberatung im Unternehmen kann helfen, passende Schritte zu priorisieren und umzusetzen.

GUT ZU WISSEN: 

Wir bieten unseren Kunden eine kostenlose Erstberatung bei drohender Insolvenz für Unternehmen und Selbstständige. Nutzen Sie Ihre Chance und vereinbaren jetzt einen Termin. 

Neustart mit Perspektive – Langfristige Sanierungsstrategie mit Insolvenzplan

Nicht jede drohende Insolvenz bedeutet das Aus für ein Unternehmen. Mithilfe unserer erfahrenen Insolvenzberater gelingt es uns in vielen Fällen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu vermeiden. Sollten Sie gezwungen sein, einen Insolvenzantrag zu stellen, gibt es verschiedene Formen des Verfahrens. 

Eine erfolgreiche Sanierung durch Insolvenzplan erfordert:

  • Realistischen Restrukturierungsplan
  • Detaillierte Liquiditätsplanung
  • Fokussierung auf rentable Geschäftsfelder
  • Personalentscheidungen und Führungskräfteentwicklung
  • Erschließung neuer Märkte und Vertriebskanäle
  • Strategische Kooperationen und Kostenoptimierung
  • Mitarbeitende als Erfolgsfaktor

Gerade in der Krise sind Vertrauen, Einbindung und klare Kommunikation entscheidend. Wer Verantwortung teilt und Potenziale fördert, schafft ein starkes Fundament für den Neustart. Die entscheidende Phase zur Abwendung einer Insolvenz beginnt mit den ersten Anzeichen. Unternehmen und Selbstständige, die vorausschauend handeln, auf belastbare Zahlen setzen und sich externe Hilfe durch eine spezialisierte Insolvenzberatung für Unternehmen holen, erhöhen die Erfolgschancen erheblich – und sichern langfristig ihre unternehmerische Zukunft.

Keine Insolvenzantragspflicht für Selbstständige – Was Sie wissen sollten

Selbstständige, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten, sind grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Der Grund: Anders als bei Kapitalgesellschaften haften Einzelunternehmer persönlich – also mit ihrem gesamten Privatvermögen – für ihre geschäftlichen Verbindlichkeiten. Eine gesetzliche Insolvenzantragspflicht besteht für sie daher nicht.

Schulden bleiben bestehen – Handlungsbedarf dennoch dringend

Auch wenn kein Antrag auf Insolvenz gestellt werden muss, bleiben die Gläubigerrechte bestehen. Forderungen können gerichtlich geltend gemacht werden, beispielsweise durch Mahnverfahren oder Klagen. Ein einmal erlangter Vollstreckungstitel kann 30 Jahre lang durchgesetzt werden inklusive einer Zwangsvollstreckung. Für betroffene Selbstständige bedeutet das: Ignorieren ist keine Lösung. Eine professionelle Insolvenzberatung für Selbstständige hilft, rechtzeitig und strategisch zu handeln.

Wer zählt rechtlich als Selbstständiger?

Als wirtschaftlich selbstständig gilt jede Person, die im eigenen Namen auf eigene Rechnung und mit eigenem Risiko tätig ist. Dazu zählen unter anderem:

  • Kleingewerbetreibende wie Betreiber kleiner Gastronomien, Kioske oder Handwerksbetriebe
  • Einzelunternehmer, die gewerblich oder freiberuflich tätig sind
  • Angehörige freier Berufe wie Ärzte, Steuerberater, Architekten, Rechtsanwälte, Psychologen oder Unternehmensberater
  • Land- und Forstwirte
  • Gesellschafter von Personengesellschaften, sofern sie persönlich haften

Das verbindende Merkmal: Es gibt keine Trennung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen. Daraus ergibt sich eine besondere Verantwortung im Krisenfall.

Insolvenz Antragspflicht für Kapitalgesellschaften und Sonderformen

Insolvenzberatung Unternehmen und Selbstständige

Im Gegensatz zu Einzelunternehmern sind juristische Personen, wie etwa eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft (AG), bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verpflichtet, innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO).

Auch bei bestimmten Personengesellschaften – beispielsweise einer GmbH & Co. KG – greift die Antragspflicht, sofern keine natürliche Person mit ihrem Privatvermögen haftet. Das Ziel ist der Gläubigerschutz: Sobald eine Haftungsbegrenzung besteht, sieht das Gesetz eine besondere Verpflichtung zur Antragstellung vor.

Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung und erfahren Sie mehr über mögliche Strategien zur Bewältigung ihrer Unternehmenskrise.

Insolvenzberatung für Selbstständige – Jetzt Klarheit schaffen

Sie sind selbstständig tätig und unsicher, ob für Sie eine Antragspflicht besteht? Oder möchten Sie wissen, welche Handlungsspielräume Sie trotz Schulden noch haben? Dann nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung – vertraulich, kompetent und auf Wunsch vollständig online.
Als erfahrene Experten in der Insolvenzberatung für Selbstständige und Unternehmen unterstützen wir Sie diskret und lösungsorientiert bei der Sanierung oder einem möglichen Neuanfang.

Insolvenz bei Selbständigkeit – Chancen, Risiken und individuelle Wege aus der Krise

Selbstständige stehen in wirtschaftlichen Krisen oft vor der Frage, wie sie ihre Tätigkeit trotz finanzieller Schwierigkeiten fortsetzen können. Auch wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Insolvenzanmeldung besteht, kann ein Insolvenzverfahren für Selbständige ein strategisch sinnvoller Schritt sein, um den Geschäftsbetrieb zu sichern und Schulden langfristig zu regulieren.

Insolvenz bedeutet nicht das Aus der Selbständigkeit

Ein weitverbreiteter Irrglaube ist, dass mit dem Antrag auf Insolvenz automatisch die Selbstständigkeit aufgegeben werden muss. Tatsächlich existieren mehrere Wege, wie Unternehmer auch während des Insolvenzverfahrens weiterarbeiten und ihre Geschäfte selbstständig führen können.

Entscheidend ist die Wahl des passenden Verfahrens – insbesondere die Eigenverwaltung oder das sogenannte Schutzschirmverfahren, das speziell auf Sanierung und Fortführung ausgelegt ist.

Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren – Selbständig bleiben trotz Insolvenz

Wer weiterhin die Kontrolle über sein Unternehmen behalten möchte, sollte frühzeitig prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung erfüllt sind. Im Gegensatz zum klassischen Insolvenzverfahren wird hier kein Insolvenzverwalter mit umfassender Entscheidungsgewalt eingesetzt, sondern ein neutraler Sachwalter bestellt, der die Einhaltung der insolvenzrechtlichen Vorgaben überwacht.

Vorteile für Selbstständige:

  • Fortführung der Geschäftstätigkeit unter eigener Regie
  • Vertrauensschutz gegenüber Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern
  • Erhalt von Lizenzen und Genehmigungen (z. B. für Apotheker oder Gastronomen)
  • Planbare Schuldenregulierung über einen Insolvenzplan
  • Reduzierung negativer Auswirkungen auf das Tagesgeschäft

Diese Verfahren sind besonders für Unternehmen geeignet, deren Geschäftsmodell tragfähig ist und bei denen Aussicht auf eine nachhaltige wirtschaftliche Gesundung besteht.

Regelinsolvenz und Freigabe der selbstständigen Tätigkeit

Entscheidet sich ein Selbstständiger für ein klassisches Regelinsolvenzverfahren, kann der gerichtlich eingesetzte Insolvenzverwalter entscheiden, ob er die selbstständige Tätigkeit freigibt. In diesem Fall bleibt die unternehmerische Tätigkeit außerhalb der Insolvenzmasse, und der Selbstständige kann in eigener Verantwortung weiterarbeiten. Die Einnahmen stehen ausschließlich den laufenden Geschäftszwecken zur Verfügung und sind nicht für die Tilgung der alten Schulden vorgesehen.

GUT ZU WISSEN:

Trotz der scheinbaren Freiheit bringt die Freigabe auch Risiken mit sich. Insbesondere bestimmte Berufsgruppen – etwa Apotheker oder Heilberufler – müssen beachten, dass berufsrechtliche Vorgaben wie die eigenverantwortliche Geschäftsführung dadurch beeinträchtigt werden können. Im schlimmsten Fall droht der Entzug der Berufszulassung. Zudem verlangt die Freigabe oft regelmäßige Ausgleichszahlungen in Höhe des fiktiv pfändbaren Einkommens, was die Liquidität zusätzlich belastet.

Nachteile der Freigabe und langfristige Risiken

Ein wesentlicher Nachteil der Freigabe im Regelinsolvenzverfahren liegt in der fehlenden Planbarkeit: Während das Verfahren formal weiterläuft, können in der dreijährigen Wohlverhaltensphase weiterhin Anfechtungen früherer Geschäftsvorgänge durch den Insolvenzverwalter erfolgen. Dies birgt erhebliche Risiken für bestehende Geschäftsbeziehungen.

Im Gegensatz dazu bietet ein Insolvenzplanverfahren in Eigenverwaltung die Möglichkeit, diese Themen von Beginn an rechtssicher und transparent zu regeln. Und das mit deutlich höherer Erfolgswahrscheinlichkeit für eine nachhaltige Sanierung.

Restschuldbefreiung – Weg in die wirtschaftliche Freiheit

Für viele Selbstständige ist die Aussicht auf Restschuldbefreiung ein wichtiges Ziel. Seit der Reform im Jahr 2021 ist dieser Weg bereits nach drei Jahren möglich – vorausgesetzt, der Schuldner erfüllt während der sogenannten Wohlverhaltensperiode alle gesetzlichen Pflichten. Dazu zählen vor allem:

  • Offenlegung aller relevanten Informationen
  • Abgabe pfändbarer Einkünfte an die Insolvenzmasse
  • Keine neuen Schulden und ordnungsgemäßes Verhalten während des Verfahrens


Aber Achtung:

Wird die Restschuldbefreiung versagt – etwa wegen Pflichtverletzungen oder Insolvenzverschleppung – bleiben die Schulden bestehen. Die Gläubiger dürfen dann erneut vollstrecken, und ein erneuter Antrag ist erst nach mehreren Jahren zulässig.

Individuelle Insolvenzberatung für Unternehmen und Selbstständige – Jetzt Klarheit schaffen

Die Entscheidung für oder gegen ein Insolvenzverfahren – ob in Eigenverwaltung, Schutzschirm oder Regelinsolvenz – will gut überlegt sein. Als auf Unternehmen und Selbstständige spezialisierte Insolvenzberater unterstützen wir Sie dabei, die bestmögliche Lösung zu finden – rechtssicher, diskret und praxisnah.

Unsere Erstberatung ist für Sie kostenlos und unverbindlich. Gemeinsam analysieren wir Ihre wirtschaftliche Situation und zeigen konkrete Handlungsoptionen auf – damit Sie wieder mit Zuversicht nach vorn blicken können.

Kann ein Gläubiger einen Insolvenzantrag gegen mich stellen?

Ja, ein Insolvenzantrag kann nicht nur vom Schuldner selbst gestellt werden – auch Gläubiger haben unter bestimmten Bedingungen das Recht, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer anderen Person oder eines Unternehmens einzuleiten. In der Praxis handelt es sich dabei häufig um öffentliche Stellen wie Finanzbehörden oder Sozialversicherungsträger, die auf diesem Weg versuchen, ihre offenen Forderungen durchzusetzen.

Wenn der Gläubiger zum Handeln schreitet: Das Fremdantragsverfahren

Sobald ein Schuldner mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Rückstand gerät und auch auf Mahnungen oder Vollstreckungsversuche nicht reagiert, kann ein Gläubiger als letztes Mittel einen sogenannten Fremdantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen.

Dieses Vorgehen betrifft sowohl natürliche Personen als auch Kapitalgesellschaften, Selbstständige und Freiberufler. Besonders Behörden nutzen diesen Schritt gezielt, um die Durchsetzung von Ansprüchen zu beschleunigen. Statt auf langwierige Einzelvollstreckungen zu setzen, greifen sie auf das Instrument der Gläubigerinsolvenz zurück – oft völlig überraschend für die Betroffenen.

Imsolvenzantragspflicht

Wie läuft ein Gläubigerantrag ab – und was kann man dagegen tun?

Der Insolvenzantrag eines Gläubigers ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Es muss beispielsweise glaubhaft gemacht werden, dass beim Schuldner eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Dennoch ist der Schuldner diesem Antrag nicht schutzlos ausgeliefert.

Möglichkeiten der Gegenwehr:

  • Eigene Stellungnahme gegenüber dem Insolvenzgericht
  • Nachweis, dass die Forderung unberechtigt oder nicht fällig ist
  • Einleitung eines Eigenantrags zur Verfahrenskontrolle
  • Schnelle Umschuldung oder Vergleichsverhandlungen mit dem Gläubiger

Wer rechtzeitig handelt, kann die Kontrolle über das Verfahren zurückgewinnen und mit einer durchdachten Strategie sogar eine Insolvenz ganz vermeiden oder im Rahmen eines geordneten Eigenverwaltungsverfahrens gestalten.

Frühzeitige Insolvenzberatung schützt vor bösen Überraschungen

Ein Insolvenzantrag durch Dritte trifft viele Unternehmer und Selbstständige unerwartet. Die Erfahrung zeigt: Je früher eine professionelle Insolvenzberatung in Anspruch genommen wird, desto größer sind die Handlungsspielräume.

Wir empfehlen:

Warten Sie nicht, bis Ihnen das Gericht einen Insolvenzantrag zustellt. Bereits bei ersten Zahlungsschwierigkeiten oder Mahnbescheiden lohnt sich die Einschaltung eines insolvenzerfahrenen Fachberaters. Als spezialisierte Kanzlei für Insolvenzrecht und Schuldenregulierung unterstützen wir Sie bei der Abwehr von Gläubigeranträgen. Wir bringen dafür ausreichend Erfahrung und ein Netzwerk von Anwälten und Steuerexperten mit. Unsere Erstberatung ist für Sie kostenfrei und unverbindlich – persönlich, telefonisch oder digital.

Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab? – Phasen, Ablauf und Optionen für Unternehmer

Wer sich in einer finanziellen Krise befindet, stellt sich häufig die Frage: Wie funktioniert ein Insolvenzverfahren eigentlich im Detail? Der Ablauf lässt sich in drei übergeordnete Phasen unterteilen, die für Privatpersonen ebenso wie für Unternehmer und Selbstständige gelten – mit jeweils eigenen Besonderheiten.

1. Die erste Phase: Das vorläufige Insolvenzverfahren

Mit dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beginnt zunächst die sogenannte vorläufige Insolvenzphase, die in der Regel etwa drei Monate dauert. In dieser Zeit prüft das Insolvenzgericht, ob ein Insolvenzeröffnungsgrund – etwa Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – tatsächlich vorliegt und ob genügend Vermögen für ein ordentliches Verfahren vorhanden ist. In dieser Zeit können bereits erste Sicherungsmaßnahmen getroffen und die künftige Verfahrensstrategie vorbereitet werden.

2. Das eröffnete Insolvenzverfahren

Wird das Verfahren offiziell eröffnet, folgt die zweite Phase. Nun übernimmt der bestellte Insolvenzverwalter (oder Sachwalter bei Eigenverwaltung) die zentrale Rolle. Es werden Vermögenswerte gesichert, verwertet und die Forderungen der Gläubiger erfasst.

Für Unternehmen und Selbstständige eröffnen sich in dieser Phase verschiedene Wege der Sanierung:

  • Insolvenzplanverfahren: Zielgerichtete Regulierung der Schulden, um den Betrieb zu erhalten
  • Übertragende Sanierung: Übertragung wesentlicher Unternehmenswerte auf einen Käufer
  • Geordnete Liquidation: Auflösung des Betriebs mit Gläubigerbefriedigung

Welche Option am sinnvollsten ist, hängt von der wirtschaftlichen Lage, der Perspektive und dem Sanierungspotenzial ab.

3. Wohlverhaltensperiode und Entschuldung

Nach Abschluss des Verfahrens beginnt bei nicht planbasierten Insolvenzen die sogenannte Wohlverhaltensperiode. Diese dauert seit der Reform von 2021 nur noch drei Jahre, sofern der Schuldner seinen gesetzlichen Pflichten nachkommt. Am Ende dieser Frist steht – bei ordnungsgemäßem Verhalten – die Restschuldbefreiung, mit der alle verbliebenen Verbindlichkeiten erlassen werden.

Was bringt eine Insolvenz in Eigenverwaltung?

Für Unternehmen, Freiberufler und wirtschaftlich Selbstständige kann es vorteilhaft sein, das Verfahren in Eigenregie durchzuführen – in Form einer Insolvenz in Eigenverwaltung oder eines Schutzschirmverfahrens.

Vorteile der Eigenverwaltung auf einen Blick:

  • Der Geschäftsbetrieb bleibt in Ihren Händen.
  • Keine Kontrolle durch einen Insolvenzverwalter.
  • Stattdessen erfolgt die Begleitung durch einen Sachwalter.
  • Es gibt eine dreimonatige Lohnfortzahlung durch Insolvenzgeld und damit eine Entlastung beim Personalaufwand.
  • Es erfolgt eine Entschuldung trotz Gläubigerwiderstand. Das macht der Insolvenzplan möglich.
  • Es gelingt ein schneller Ausstieg aus belastenden Verträgen. Dadurch werden Sie flexibel handlungsfähig.
  • Pensionsverpflichtungen können reduziert werden.
  • Es gelten kurze Kündigungsfristen für Personal (drei Monate).

Ein weiterer Pluspunkt: Die Sanierung durch Eigenverwaltung signalisiert Stabilität gegenüber Kunden, Partnern und Mitarbeitern – was sich positiv auf das Vertrauen und die Geschäftsbeziehungen auswirkt.

Wichtig: Nur professionelle Vorbereitung führt zum Erfolg

Der Erfolg einer Eigenverwaltung hängt maßgeblich von der richtigen Vorbereitung ab. Seit der Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen müssen Unternehmen bereits bei Antragstellung konkrete Maßnahmen und Finanzdaten vorlegen. Eine unsachgemäße Planung kann zur Ablehnung des Schutzschirm- oder Eigenverwaltungsverfahrens führen.

Daher ist es entscheidend, sich von Anfang an von einem erfahrenen Team begleiten zu lassen – idealerweise mit einer Kombination aus Insolvenzfachanwalt, Betriebswirtschaftlern und Sanierungsexperten.

Sie denken über eine Sanierung nach?

Ob Einzelunternehmer, Freiberufler oder Geschäftsführer einer GmbH – wenn Sie sich mit finanziellen Problemen konfrontiert sehen, ist eine rechtzeitige Beratung der wichtigste Schritt. Wir analysieren gemeinsam Ihre Situation und zeigen Ihnen individuelle Lösungen auf – kompetent, diskret und auf Wunsch auch komplett digital.

Vereinbaren Sie jetzt Ihr kostenfreies Erstgespräch mit unseren Insolvenzexperten.

Was unterscheidet das Schutzschirmverfahren von der Eigenverwaltung?

Wenn Unternehmen in eine finanzielle Schieflage geraten, stehen zwei moderne Sanierungsinstrumente zur Verfügung: die Insolvenz in Eigenverwaltung und das sogenannte Schutzschirmverfahren. Beide Verfahren ermöglichen es, eine drohende oder bereits eingetretene Krise strukturiert zu bewältigen – mit dem Ziel, das Unternehmen fortzuführen und zu entschulden.

Trotz zahlreicher Gemeinsamkeiten gibt es entscheidende Unterschiede – insbesondere hinsichtlich Zugangsvoraussetzungen, Außenwirkung und Einflussmöglichkeiten auf das Verfahren.

1. Zugangsvoraussetzungen: Wann welches Verfahren möglich ist

Der bedeutendste Unterschied liegt im Zeitpunkt der Antragstellung:

Das Schutzschirmverfahren kann nur eingeleitet werden, solange das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist. Es setzt also voraus, dass lediglich eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Ist die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten, bleibt nur der Weg über die reguläre Eigenverwaltung nach § 270 InsO. Diese Unterscheidung ist rechtlich klar definiert und wird vom Insolvenzgericht genau geprüft. Wer also das Schutzschirmverfahren anstrebt, muss frühzeitig aktiv werden.

2. Gerichtliche Zustimmung zum Sachwalter

Ein weiterer Vorteil des Schutzschirmverfahrens ist, dass der Schuldner in der Regel mehr Einfluss auf die Wahl des Sachwalters hat. Das Gericht folgt dem Vorschlag meist dann, wenn der Kandidat ausreichend qualifiziert ist. In der Eigenverwaltung hingegen hat das Gericht größere Entscheidungsfreiheit und kann einen eigenen Sachwalter bestimmen.

3. Öffentlichkeitswirkung: Schutzschirm als strategischer Vorteil

In der Praxis spielt auch die Wahrnehmung des Verfahrens nach außen eine wichtige Rolle. Der Begriff „Schutzschirmverfahren“ klingt weniger belastet als das Wort „Insolvenz“ und signalisiert Partnern und Kunden: „Wir restrukturieren – kontrolliert und zukunftsorientiert.“
Tatsächlich handelt es sich bei beiden Verfahrensarten um Verfahren im Sinne der Insolvenzordnung (§§ 270ff. InsO). Der Schutzschirm ist also keine Alternative zur Insolvenz, sondern eine spezielle Variante davon – mit strategischem Mehrwert für Image und Vertrauen.

4. Sanierungsmöglichkeiten: Der Insolvenzplan in beiden Varianten

Egal ob Eigenverwaltung oder Schutzschirmverfahren – in beiden Fällen steht dem Unternehmen der Insolvenzplan als effektives Sanierungsinstrument zur Verfügung. Damit können Altschulden abgebaut, Gläubiger befriedigt und der Fortbestand des Unternehmens gesichert werden – auch gegen den Widerstand einzelner Gläubiger.

5. Erfolgschancen – bei beiden Verfahren gleich hoch

Erfahrungen zeigen: Die Erfolgsquote ist in beiden Verfahren vergleichbar, vorausgesetzt, sie werden professionell vorbereitet und alle Beteiligten ziehen an einem Strang. Das betrifft insbesondere die enge Zusammenarbeit zwischen Schuldner, Sachwalter, Gericht und den Gläubigern.

Geschäftsführer-Haftung im Insolvenzfall – was Sie wissen müssen

Insolvenzberatung Unternehmen

Gerade Geschäftsführer von GmbHs oder Vorstände von Vereinen stellen sich in Krisenzeiten die Frage: Trage ich persönlich Verantwortung, wenn ein Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt wird?

Insolvenzantragspflicht – eine ernste Verpflichtung

Nach § 15a der Insolvenzordnung (InsO) sind die geschäftsführenden Organe von Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, UG, AG) zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung hat das unverzüglich – spätestens binnen 3 Wochen – zu erfolgen. Für Vereine gilt diese Pflicht über § 42 BGB ebenfalls.

Mögliche Konsequenzen bei Pflichtverstoß

Wer dieser Antragspflicht nicht nachkommt, muss mit ernsthaften rechtlichen Konsequenzen rechnen:

  • Strafrechtliche Risiken: Der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden.
  • Zivilrechtliche Haftung: Geschäftsführer haften persönlich mit ihrem gesamten Privatvermögen für sämtliche Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden – selbst wenn dafür eine Gegenleistung vorlag (z. B. Mietzahlungen, Gehälter, Lieferungen).

Diese Risiken sind enorm – insbesondere, weil viele Geschäftsführer nicht wissen, dass bereits geringfügige Verzögerungen beim Antrag zu schwerwiegenden Folgen führen können.

Jetzt handeln statt abwarten – professionelle Insolvenzberatung schützt vor Haftung

Wenn Sie als Unternehmer, Geschäftsführer oder Selbstständiger erste Anzeichen einer Krise erkennen, sollten Sie sich frühzeitig an eine spezialisierte Insolvenzberatung wenden. Nur so lassen sich die besten Weichen für eine erfolgreiche Sanierung stellen – und eine Anzeige wegen Insolvenzverschleppung vermeiden.

Wir begleiten Sie diskret, lösungsorientiert und mit dem Erfahrungsschatz aus über 230 begleiteten Verfahren. Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.

Wie reagieren Kunden auf eine Insolvenz? Verliere ich ihr Vertrauen?

Eine häufige Sorge von Unternehmern: „Wird eine Insolvenz meine Kundenbeziehungen zerstören?“ Die klare Antwort aus der Praxis lautet: Nein – im Gegenteil.

Insbesondere bei Sanierungen im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens oder einer Insolvenz in Eigenverwaltung erleben viele Unternehmen, dass Kunden dem eingeschlagenen Restrukturierungskurs offen und verständnisvoll gegenüberstehen. Das liegt vor allem daran, dass solche Verfahren ein klares Ziel verfolgen: Stabilisierung und Fortführung des Betriebs.

Wichtig ist, dass die Kommunikation frühzeitig, ehrlich und professionell erfolgt. Kunden möchten wissen, dass ihre Ansprechpartner handlungsfähig bleiben und der Betrieb planbar weiterläuft. Wer hier souverän auftritt, schafft Vertrauen – sogar trotz Insolvenzverfahren.

Professionelle Begleitung stärkt das Vertrauen Ihrer Kunden

Ein gut vorbereitetes Sanierungsverfahren, begleitet von einem spezialisierten Fachanwalt für Insolvenzrecht oder einem erfahrenen Restrukturierungsberater, zeigt Kunden: Hier wird Verantwortung übernommen und die Zukunft gestaltet. Die Qualität der externen Begleitung ist häufig ein entscheidender Vertrauensfaktor, insbesondere bei Geschäftskunden, Investoren oder strategischen Partnern.

Was passiert mit meinen Lieferanten bei einer Insolvenz?

Auch auf Lieferantenseite stellen viele Unternehmer sich die Frage: „Werden meine Partner abspringen, wenn sie von der Insolvenz erfahren?“ Die Realität ist meist deutlich entspannter.

Gerade in dynamischen Branchen ist es nicht ungewöhnlich, dass Geschäftspartner zeitweise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Lieferanten kalkulieren dieses Risiko längst mit ein – oft über Absicherungen wie Vorkasse, Bürgschaften oder verlängerte Eigentumsvorbehalte.

Entscheidend für eine stabile Lieferbeziehung bleibt auch hier: klare, offene Kommunikation und die fachliche Begleitung durch insolvenzrechtliche Experten. Wer nachvollziehbar darlegt, wie das Unternehmen restrukturiert wird und welche Sicherheiten bestehen, kann auch während der Sanierung auf bewährte Partner zählen.

Nach der Insolvenz schuldenfrei – als Unternehmer oder Selbstständiger

Die wohl wichtigste Frage für viele Betroffene: „Werde ich nach der Insolvenz finanziell wieder frei sein?“

Unternehmen – Schuldenabbau durch Insolvenzplan

Bei einer erfolgreichen Sanierung mithilfe eines Insolvenzplans können Unternehmen ihre Schulden systematisch reduzieren. Gläubiger verzichten im Rahmen des Plans oft auf einen Teil ihrer Forderungen, wenn dadurch die Fortführung des Betriebs gesichert ist. Sobald der Plan vollständig erfüllt wurde, gelten die Forderungsverzichte als rechtskräftig – das Unternehmen ist entschuldet und kann neu durchstarten.

Selbstständige – Insolvenzplan oder Restschuldbefreiung?

Auch wirtschaftlich Selbständige können eine Sanierung über einen Insolvenzplan in Eigenverwaltung oder ein Schutzschirmverfahren anstreben. Alternativ steht ihnen das Verfahren zur Restschuldbefreiung offen – sofern die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Der Insolvenzplan hat den Vorteil, dass er schnell abgeschlossen werden kann – oft schon innerhalb weniger Monate. Allerdings sind die Verfahrenskosten höher.
  • Die Restschuldbefreiung ist günstiger, erfordert jedoch eine dreijährige Wohlverhaltensphase und die Mitwirkung eines Insolvenzverwalters.

Ein erfahrener Insolvenzberater für Selbstständige kann genau prüfen, welcher Weg im konkreten Fall sinnvoller ist – je nach Schuldenhöhe, Einkommen und beruflicher Perspektive.

Insolvenz als Neuanfang – wenn sie richtig geplant ist

Egal ob Unternehmen oder Selbstständige – eine Insolvenz ist kein Endpunkt, sondern kann der Start für einen schuldenfreien Neuanfang sein. Voraussetzung ist, dass das Verfahren professionell begleitet, rechtlich korrekt und strategisch durchdacht ist.

Mit einem klaren Plan, transparenter Kommunikation und erfahrener rechtlicher Unterstützung lassen sich selbst große Herausforderungen meistern – und Sie gewinnen das Vertrauen Ihrer Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner zurück.

Insolvenzberatung Unternehmen und Selbstständige

Wie kann ich mich gegen eine Insolvenzanfechtung schützen?

Wenn ein Geschäftspartner Insolvenz anmeldet, kann es passieren, dass ein Insolvenzverwalter bereits geleistete Zahlungen im Nachhinein zurückfordert. Diese sogenannte Insolvenzanfechtung kann selbst für wirtschaftlich gesunde Unternehmen zur echten Bedrohung werden – insbesondere, wenn größere Beträge oder ein längerer Zeitraum betroffen sind.

Hintergrund dieser Rückforderungen ist meist der Vorwurf, der Zahlungsempfänger habe zum Zeitpunkt der Transaktion gewusst oder grob fahrlässig nicht erkannt, dass sich der Schuldner in einer wirtschaftlichen Schieflage befand. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Zahlungen für Waren, Dienstleistungen oder andere Leistungen handelt – der Insolvenzverwalter kann auch vermeintlich rechtmäßige Zahlungen angreifen.

Was Sie tun können: Insolvenzanfechtung rechtssicher abwehren

Eine unberechtigte Insolvenzanfechtung durch einen Insolvenzverwalter lässt sich abwehren – vorausgesetzt, Sie handeln rechtzeitig und holen sich juristischen Beistand. Wir prüfen für Sie, ob tatsächlich Anfechtungsvoraussetzungen bestehen und helfen dabei, die Rückzahlungsforderungen konsequent zu verteidigen. Wichtig ist es, interne Abläufe und Kommunikation zum Schuldner zu dokumentieren, um mögliche Vorwürfe der Kenntnis über eine Insolvenzreife zu entkräften.

Alternativen zu einem offiziellen Insolvenzverfahren

Nicht immer ist ein Insolvenzverfahren unausweichlich. Dank des seit 2021 geltenden Unternehmens Stabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) haben Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich außerhalb eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens zu sanieren – diskret, strukturiert und effizient.

Die Chance: Sanierung vor der Zahlungsunfähigkeit

Der Zugang zu diesem präventiven Restrukturierungsverfahren steht Unternehmen offen, die drohend zahlungsunfähig, aber noch nicht zahlungsunfähig im rechtlichen Sinne sind. Das bedeutet: Frühzeitiges Handeln ist entscheidend. Je früher eine Krise erkannt wird, desto größer sind die Handlungsspielräume.

Mit dem StaRUG können Unternehmen unter Mitwirkung ihrer Gläubiger individuelle Restrukturierungspläne verhandeln, ohne die Öffentlichkeit eines Insolvenzverfahrens in Kauf nehmen zu müssen.

Neue Pflichten: Frühwarnsysteme zur Krisenerkennung

Das StaRUG verpflichtet Geschäftsleiter aller Kapitalgesellschaften – unabhängig von der Unternehmensgröße – zur Einführung eines funktionierenden Frühwarnsystems zur Erkennung wirtschaftlicher Schieflagen. Gleichzeitig wurde auch die Rolle externer Berater geschärft: Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte sind gesetzlich verpflichtet, ihre Mandanten bei erkennbaren Krisen aktiv zu warnen.

Haftung vermeiden durch rechtzeitiges Handeln

Verstöße gegen diese Verpflichtungen können massive persönliche Haftungsrisiken für Geschäftsführer oder Vorstände nach sich ziehen. Wer die Warnzeichen ignoriert oder keine Maßnahmen einleitet, haftet im schlimmsten Fall mit seinem Privatvermögen.

Insolvenz vermeiden oder bestmöglich gestalten: Ihre Handlungsoptionen

In vielen Fällen ist eine außergerichtliche Sanierung möglich – in anderen empfiehlt sich ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung, ein Schutzschirmverfahren oder ein Insolvenzplanverfahren. Welche Strategie am besten passt, hängt von Ihrer individuellen Unternehmenssituation ab.

Unsere Leistung für Sie: maßgeschneiderte Restrukturierung

Wir unterstützen Sie nicht nur bei juristischen Fragen, sondern auch bei der praktischen Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen. In Zusammenarbeit mit erfahrenen Restrukturierungspartnern bieten wir Ihnen:

  • Entwicklung tragfähiger Restrukturierungs- und Sanierungskonzepte
  • Unterstützung bei der Prozess- und Kostenoptimierung
  • Liquiditätsplanung und Working-Capital-Management
  • Insolvenzplanerstellung und Begleitung im gesamten Verfahren
  • Verteidigung gegen unberechtigte Insolvenzanfechtungen

Fazit: Frühe Beratung ist der Schlüssel zum Erfolg

Eine Insolvenz ist heute kein Makel mehr, sondern kann ein klarer Weg zu einem wirtschaftlichen Neustart sein. Dennoch ist sie nicht alternativlos – und birgt viele rechtliche und strategische Fallstricke. Je früher Sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, desto größer ist die Chance, Ihre unternehmerische Zukunft aktiv zu gestalten – innerhalb oder außerhalb eines Insolvenzverfahrens.

Lassen Sie sich umfassend beraten. Ob Sanierung ohne Insolvenz oder vorbereitete Eigenverwaltung – wir finden gemeinsam mit Ihnen den besten Weg aus der Krise. Sie benötigen Unterstützung bei der Sanierung Ihres Unternehmens oder haben Fragen zur Insolvenzanfechtung? Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch – telefonisch, persönlich oder digital. Vertrauen Sie auf erfahrene Experten für Insolvenzrecht, Sanierung und Restrukturierung. Gemeinsam sichern wir Ihre Zukunft.