Dass Unternehmen Schulden machen, ist keine Seltenheit. Selbst hohe Schulden scheinen in Finanzkreisen niemandem Sorge zu bereiten. Erst die Frage, ob hinter den Schulden ein ausreichendes Vermögen steckt, bringt die ganze Wahrheit an den Tag. Reicht das Vermögen nicht aus, um die Schulden zu decken, wird es problematisch.

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Wann muss eine GmbH Insolvenz anmelden?

Eine GmbH muss nicht grundsätzlich Insolvenz anmelden, wenn sie Schulden hat. Der Gesetzgeber sieht klare Bedingungen vor, unter denen eine GmbH einen Insolvenzantrag zu stellen hat. Laut Insolvenzordnung InsO muss ein Unternehmen ein Insolvenzverfahren beantragen, wenn rein rechtlich gesehen ein Insolvenzgrund vorliegt. Die Insolvenzgründe lauten Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung.

Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Wann ein Unternehmen nach InsO als zahlungsunfähig oder überschuldet einzustufen ist, ist klar definiert.

Zahlungsunfähigkeit:

Das Unternehmen kann 90 Prozent der fälligen Zahlungspflichten nicht innerhalb von 3 Wochen erfüllen (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO).

Überschuldung:

Die Überschuldung ist gegeben, wenn das Vermögen des Schuldners (der verschuldeten GmbH) die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (§ 19 Abs. 2 InsO).

Was geschieht bei drohender Zahlungsunfähigkeit?

Wann ein Unternehmen nach InsO als zahlungsunfähig oder überschuldet einzustufen gilt, ist gesetzlich klar definiert.

Zahlungsunfähigkeit: Das Unternehmen kann 90 Prozent der fälligen Zahlungspflichten nicht innerhalb von 3 Wochen erfüllen (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO).
Überschuldung: Die Überschuldung ist gegeben, wenn das Vermögen des Schuldners (der verschuldeten GmbH) die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (§ 19 Abs. 2 InsO).

Insolvenzverschleppung

Was geschieht bei drohender Zahlungsunfähigkeit?

Die drohende Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass absehbar ist, dass eine GmbH voraussichtlich die aktuellen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Zur Beurteilung dieser Situation wird in der Regel eine Liquiditätsplanung verwendet. Diese zieht sämtliche zu erwartenden Ausgaben und alle verfügbaren liquiden Mittel und Forderungen des Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt heran, um zu prüfen, ob die GmbH zahlungsunfähig werden könnte.

Der Gesetzgeber hat den Insolvenzgrund der „drohenden Zahlungsunfähigkeit“ eingeführt, um Unternehmen dazu zu bewegen, frühzeitig ein Insolvenzverfahren zu beantragen. Die Praxis zeigt jedoch, dass viele Anträge für die Insolvenz einer GmbH erst dann gestellt werden, wenn eine erfolgreiche Sanierung des Unternehmens kaum noch möglich ist. Dabei ist die drohende Zahlungsunfähigkeit vor allem für Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften und anderen juristischen Personen relevant

Was ist die Insolvenzantragspflicht

In Deutschland sind bestimmte Unternehmen gesetzlich verpflichtet, im Falle von Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Details dazu finden sich in § 15a der Insolvenzordnung (InsO). Wer genau zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet ist, regelt § 15a Abs. 1 InsO. Diese Verpflichtung betrifft in erster Linie juristische Personen und Kapitalgesellschaften.

Dazu zählen Gesellschaftsformen wie die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), UG (Unternehmergesellschaft) und AG (Aktiengesellschaft). Ausländische juristische Personen, wie Limited (Ltd.), Sàrl und SA, müssen ebenfalls Insolvenz beantragen, sofern der Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit in Deutschland liegt.

Verantwortlich für die Stellung des Insolvenzantrags sind die leitenden Personen des jeweiligen Unternehmens. Bei Kapitalgesellschaften sind dies in der Regel die Geschäftsführer. Befinden sich mehrere Geschäftsführer im Amt, sind alle gleichermaßen verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit die Insolvenz zu beantragen.

In Fällen, in denen es im zahlungsunfähigen Unternehmen kein aktives Leitungsorgan mehr gibt – etwa wenn ein Geschäftsführer abberufen wurde, sein Amt niedergelegt hat oder verstorben ist – geht die Insolvenzantragspflicht auf die Gesellschafter über (§ 15a Abs. 3 InsO).
Auch Vereine sind von der Insolvenzantragspflicht betroffen. Die genauen Regelungen zur Vereinsinsolvenz finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Sollte ein Verein zahlungsunfähig oder überschuldet sein, ist jedes Vorstandsmitglied verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen (BGB § 42 Abs. 2).

Warum gibt es eine Insolvenzantragspflicht?

Die Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrags dient dem Schutz der betroffenen Unternehmen und ihrer Gläubiger. Die Antragspflicht für Insolvenz wurde aus drei wesentlichen Gründen eingeführt:

Sie soll verhindern, dass eine Insolvenz fahrlässig oder absichtlich bei Überschuldung hinausgezögert wird.

  • Eine verzögerte Insolvenzanmeldung kann erhebliche finanzielle Schäden bei Kunden, Lieferanten und Geschäftspartnern des insolventen Unternehmens verursachen. Wenn das Unternehmen trotz Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung weiter betrieben wird, verringert sich sein Vermögen stetig, was das Risiko hoher Verluste für die Gläubiger erhöht. Bei einer verspäteten Anmeldung der Insolvenz besteht die Gefahr, dass Gläubiger ihre Forderungen im Zuge des Insolvenzverfahrens nicht mehr zurückerhalten.


Zudem soll ein Wettlauf zwischen den Gläubigern verhindert werden.

  • Gläubiger, die besser über die finanzielle Lage des Unternehmens informiert sind, könnten frühzeitig Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen und sich dadurch gegenüber anderen Gläubigern einen Vorteil verschaffen.


Schließlich soll die Antragspflicht die Chancen auf eine Rettung des Unternehmens erhöhen.

  • Wird die Insolvenz frühzeitig angemeldet, besteht oft noch die Möglichkeit, das Unternehmen zu sanieren und seine Wettbewerbsfähigkeit wiederherzustellen.

Wer darf Insolvenz anmelden?

Sowohl natürliche Personen, zu denen Privatpersonen und Selbstständige zählen, als auch juristische Personen haben die Möglichkeit, Insolvenz anzumelden. Selbstständige und juristische Personen durchlaufen dabei das Regelinsolvenzverfahren, während für Privatpersonen die Verbraucherinsolvenz vorgesehen ist.

Ehemalige Selbstständige können ebenfalls die Verbraucherinsolvenz nutzen, wenn sie maximal 19 Gläubiger*innen haben und keine Schulden aus Beschäftigungsverhältnissen bestehen. Das umfasst Schulden wie Lohnrückstände, Lohnsteuerschulden oder Sozialversicherungsbeiträge, die ein Arbeitgeber für seine Angestellten hätte zahlen müssen.

Sowohl Selbstständige als auch Privatpersonen können zusammen mit dem Insolvenzantrag die Restschuldbefreiung beantragen. Damit haben sie die Möglichkeit, nach Abschluss des Verfahrens, das in der Regel drei Jahre dauert, von ihren restlichen Schulden befreit zu werden – unabhängig von der Höhe der Schulden.

Was viele Selbstständige nicht wissen: Auch Gläubigerinnen haben die Möglichkeit, einen Insolvenzantrag gegen ihre Schuldnerinnen zu stellen. Dies wird als Fremdantrag oder Gläubigerantrag bezeichnet. In diesem Fall kann es passieren, dass eine Person, ein Unternehmen oder eine Behörde, der Sie Geld schulden, einen Insolvenzantrag gegen Sie einreicht. Akzeptiert das Insolvenzgericht diesen Antrag, sind Sie verpflichtet, das Verfahren zu durchlaufen – unabhängig davon, ob Sie es wünschen oder nicht.

Ein Fremdantrag ist jedoch selten der erste Schritt, den Gläubiger*innen unternehmen, um eine Schuldzahlung zu erzwingen. Allerdings sind besonders Behörden wie das Finanzamt oder die Sozialversicherungsträger dafür bekannt, diesen Schritt bei größeren Summen zu gehen.
Erhalten Sie einen solchen Fremdantrag, werden Sie zunächst schriftlich vom Insolvenzgericht informiert. In dem Schreiben wird Ihnen eine Frist gesetzt, innerhalb derer Sie Stellung nehmen und ggf. selbst einen Insolvenzantrag einreichen können.

Es ist wichtig, dies zu tun, da Sie nur auf diesem Weg die Möglichkeit haben, auch die Restschuldbefreiung zu beantragen. Andernfalls müssen Sie das Verfahren durchlaufen, ohne am Ende von Ihren Schulden befreit zu werden.

Wer muss Insolvenz anmelden?

Wenn Sie Geschäftsführer*in einer GmbH sind, sind Sie gesetzlich verpflichtet, innerhalb von spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Ihres Unternehmens einen Insolvenzantrag zu stellen. Bei Überschuldung beträgt die Frist sechs Wochen.

Sollten Sie den Antrag nicht oder zu spät einreichen, droht Ihnen eine Anklage wegen Insolvenzverschleppung. Auch hier gilt: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. D

Das Argument, Sie hätten die Zahlungsunfähigkeit nicht bemerkt, wird vor Gericht nicht standhalten, da es zu Ihren Pflichten als Geschäftsführer*in gehört, die finanzielle Lage des Unternehmens stets im Blick zu haben.

Firmeninsolvenz Beratung

Diese Insolvenzantragspflicht betrifft jedoch grundsätzlich nur Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) sowie Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person voll haftet (zum Beispiel eine GmbH & Co. KG). Sind Sie dagegen Einzelunternehmerin oder Gesellschafterin einer GbR, besteht keine Verpflichtung zur Antragstellung, und eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung kommt nicht in Betracht.

Was tun bei Insolvenz der GmbH?

Muss eine GmbH Insolvenz anmelden, ist die Geschäftsführung gezwungen, die Kontrolle über den Betrieb an einen Insolvenzverwalter abzugeben. Dieser wird vom Insolvenzgericht bestellt und übernimmt die Verantwortung für finanzielle Entscheidungen und Vertragsabschlüsse. Außerdem ist es ihm gestattet, Mitarbeiter zu entlassen.

Eine alternative Option ist die Insolvenz in Eigenverwaltung. In diesem Fall bleibt die Geschäftsführung weiterhin im Amt und leitet das Unternehmen selbst. Die Einhaltung der insolvenzrechtlichen Vorgaben wird jedoch von einem Sachwalter überwacht, der ebenfalls vom Insolvenzgericht eingesetzt wird.

Trotz der Insolvenz haben die Arbeitnehmer der GmbH weiterhin Anspruch auf ihre Gehaltszahlungen. Sollte die Insolvenzmasse diese nicht oder nur verzögert decken können, können die Mitarbeiter für diesen Zeitraum über die Agentur für Arbeit einen sogenannten vorläufigen Lohnersatz – die Gleichwohlgewährung – beantragen.

Für Gehaltsansprüche, die vor der Insolvenzeröffnung nicht beglichen wurden, können die Mitarbeiter auf Antrag für bis zu drei Monate Insolvenzausfallgeld erhalten. Dieser vorübergehende externe Eingriff in den Geschäftsbetrieb schafft die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neuanfangs. Die GmbH kann sich eigenständig sanieren, veraltete Strukturen abbauen und ihre Wettbewerbsfähigkeit wiederherstellen.

Welche Herausforderungen bestehen bei GmbH Insolvenz für Geschäftsführer?

Für Geschäftsführer einer GmbH bei Insolvenz bestehen einige Herausforderungen. Dazu gehören:

Verlust der unternehmerischen Kontrolle

  • Mit der Anmeldung der Insolvenz wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt, der die Kontrolle über das Unternehmen übernimmt. Die Geschäftsführer verlieren dadurch ihre Entscheidungsbefugnis und sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Bericht zu erstatten.
    Haftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge
    Wenn Geschäftsführer versäumen, fällige Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, können sie persönlich zur Verantwortung gezogen werden. Dies kann zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.

 

Persönliche Haftung

  • Geschäftsführer können persönlich zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie Steuerschulden nicht begleichen. Darüber hinaus kann eine fehlerhafte Antragstellung ebenfalls zu einer persönlichen Haftung führen. Daraus können sich weitreichende rechtliche und finanzielle Folgen ergeben.


Insolvenzanfechtung

  • Im Rahmen des Insolvenzverfahrens können Zahlungen, die sowohl vor als auch nach der Insolvenzanmeldung geleistet wurden, angefochten werden. Dies kann dazu führen, dass bereits erhaltene Zahlungen zurückgefordert werden, was Ihre Existenz gefährden könnte.


Nachweis der Insolvenzreife

  • Für die Durchführung einer Insolvenzanmeldung ist es erforderlich, nachzuweisen, dass das Unternehmen entweder zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Dazu ist eine gründliche Analyse der finanziellen Lage des Unternehmens notwendig.


Erstellung der Insolvenzantragsunterlagen

  • Für die Insolvenzanmeldung müssen unterschiedliche Unterlagen eingereicht werden, darunter der Insolvenzantrag, der Jahresabschluss und weitere finanzielle Nachweise. Die Erstellung dieser Dokumente erfordert ein umfassendes Verständnis der rechtlichen Vorgaben. Das Einreichen falscher oder fehlerhafter Unterlagen kann dazu führen, dass eine Enthaftung nicht wirksam wird.


Kommunikation mit Gläubigern

  • Im Rahmen des Insolvenzverfahrens sind die Geschäftsführer verpflichtet, mit den Gläubigern zu kommunizieren und deren Forderungen zu bearbeiten. Dies setzt eine professionelle Kommunikation sowie ein fundiertes Verständnis der rechtlichen Anforderungen voraus.


Überwachung des Insolvenzverfahrens

  • Während des Insolvenzverfahrens sind die Geschäftsführer dafür verantwortlich, den Ablauf zu überwachen und sicherzustellen, dass alle rechtlichen und finanziellen Vorgaben eingehalten werden. Dies erfordert ein fundiertes Wissen im Insolvenzrecht sowie eine professionelle Kontrolle des Verfahrens.

 

Eine professionelle Beratung zum Thema Insolvenzantrag schützt Sie davor, in Haftungsfallen zu solpern und Ihre Bonität und Reputation zu riskieren.

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GmbH Insolvenz beantragen: Schritt für Schritt

Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens muss bei den Amtsgerichten, die für Insolvenzsachen zuständig sind, eingereicht werden. In der Regel ist das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, typischerweise also am Geschäftssitz. Informationen darüber, welches Insolvenzgericht für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig ist, sind im Gerichtsverzeichnis unter www.insolvenzbekanntmachungen.de zu finden.

Das reguläre Insolvenzverfahren stellt den Standardprozess für GmbHs dar, die Insolvenz anmelden, und beinhaltet mehrere Schritte. Diese zielen darauf ab, die Interessen der Gläubiger zu wahren und eine geordnete Unternehmensabwicklung zu gewährleisten.
Der erste Schritt im regulären Insolvenzverfahren besteht in der Einreichung des Insolvenzantrags innerhalb von drei Wochen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

Die GmbH muss den Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht stellen und sollte alle relevanten Informationen bereitstellen. Dazu gehören ein Bericht über die finanzielle Situation des Unternehmens sowie eine Auflistung der Gläubiger. Wird o.g. Frist nicht eingehalten, machen sich die Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung strafbar.

Nach der Antragstellung wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt, der während des Verfahrens die Unternehmensverwaltung übernimmt und eng mit dem Geschäftsführer zusammenarbeitet, um optimale Lösungen für das Unternehmen zu entwickeln. Im Verlauf des regulären Insolvenzverfahrens werden diverse Maßnahmen ergriffen, um die Gläubigerinteressen zu schützen. Dazu zählen die Verwertung von Unternehmensvermögen, die Prüfung der Gläubigerforderungen sowie die Verteilung der Vermögenswerte gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

Für alle Unternehmen gilt, dass sie das Regelinsolvenzverfahren durchlaufen müssen, unabhängig davon, ob es sich um Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Selbstständige oder Freiberufler handelt. Im Gegensatz dazu steht das Verbraucherinsolvenzverfahren. Das steht Privatpersonen ohne selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit offen, sowie ehemaligen Selbstständigen, sofern sie im Zeitpunkt der Eröffnung weniger als 20 Gläubiger haben und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

Die Regelinsolvenz unterliegt anderen Verfahrensvorschriften als die Verbraucherinsolvenz. Unternehmer, die in eine nicht nur vorübergehende finanzielle Krise geraten und gute Chancen auf eine Sanierung sehen, sollten nicht bis zur Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung warten.
Bereits in einer früheren Phase kann es sinnvoll sein, einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Insolvenzordnung sieht in solchen Fällen das Eigenverwaltungsverfahren vor, das dem Schuldner die Möglichkeit bietet, sein Unternehmen frühzeitig zu sanieren.

Das Schutzschirmverfahren ist eine spezielle Form der Eigenverwaltung und dient als Vorbereitungsverfahren für eine Sanierung durch einen Insolvenzplan in Verbindung mit der Eigenverwaltung. Dieses Verfahren wird nur auf Antrag des Schuldners durchgeführt.

Ein Unternehmen kann in das Schutzschirmverfahren eintreten, wenn:

  • Zahlungsunfähigkeit droht oder das Unternehmen überschuldet ist, und
    die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.
    Beide Bedingungen müssen durch einen erfahrenen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder eine vergleichbar qualifizierte Person bescheinigt werden. Diese Bescheinigung ist zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Schuldner vorzulegen. Sollte das Unternehmen bereits zahlungsunfähig sein, ist ein Schutzschirmverfahren ausgeschlossen.


Die Vorteile dieses Verfahrens umfassen:

  • Der Schuldner behält die Kontrolle über sein Unternehmen.
  • Eine kurze Verfahrensdauer von sechs bis sieben Monaten bis zum Abschluss des Eigenverwaltungsverfahrens.
  • Geringere Verfahrenskosten, die zu einer höheren Masse und besseren Quoten für die Gläubiger führen.
  • Erhöhung der Liquidität, da im Zeitraum zwischen Antragstellung und Eröffnung (drei Monate) keine Steuern und Sozialabgaben zu zahlen sind.

 

Das Schutzschirmverfahren zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:

  • Das Vorschlagsrecht für den Sachwalter liegt beim Schuldner.
  • Der Schuldner hat maximal drei Monate Zeit, um einen Sanierungsplan zu erarbeiten.
  • Es besteht ein Vollstreckungsschutz während der Erstellung des Sanierungsplans (höchstens für drei Monate).
  • Gläubigerforderungen können in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden (sog. Debt-Equity-Swap).

Ablauf des GmbH Insolvenzverfahrens

Nach der Einreichung eines Insolvenzantrags beginnt zunächst ein Eröffnungsverfahren, das in erster Linie dem Schutz der künftigen Insolvenzmasse dient. In dieser Phase werden die Voraussetzungen für das Verfahren geprüft. 

Abhängig vom Ergebnis dieser Prüfung kann der Insolvenzantrag entweder abgelehnt oder durch einen gerichtlichen Beschluss das Insolvenzverfahren eröffnet werden. Bei der Eröffnung des Verfahrens übernimmt der Insolvenzverwalter die Verantwortung für die Geschäfte.

Sein Hauptziel ist es, die Forderungen der Gläubiger so umfassend wie möglich zu befriedigen. Hierzu setzt er verschiedene Mittel ein: Er kann den Betrieb sanieren, Teile des Unternehmens veräußern oder das Unternehmen vollständig liquidieren.

Insolvenzverfahren

Mit dem Eröffnungsbeschluss werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb eines festgelegten Zeitraums beim Insolvenzverwalter anzumelden. Dieser Zeitraum beträgt mindestens zwei Wochen und maximal drei Monate. Zudem müssen die Gläubiger dem Insolvenzverwalter auch etwaige Sicherungsrechte bekannt geben. Schuldner des insolventen Unternehmens werden darüber informiert, dass sie ihre Zahlungen nicht mehr an das Unternehmen selbst, sondern ausschließlich an den Insolvenzverwalter richten müssen.

GmbH Insolvenz: Gibt es Alternativen?

Das Vermeiden einer GmbH Insolvenz und der damit verbundenen Haftung für Geschäftsführer ist ein komplexes Unterfangen. Zunächst ist es wichtig, die Ursachen der Insolvenz zu beseitigen und schnell Lösungen für die Probleme Ihrer GmbH zu finden. Nutzen Sie die Gelegenheit für eine kostenlose Erstberatung mit einem unserer Insolvenzexperten. Bei einer GmbH-Insolvenz tragen die Geschäftsführer erhebliche Haftungsrisiken – auch für unwissentlich schuldhaftes Verhalten.

Oftmals sind versäumte Fristen oder schuldhaftes Zögern bei der Antragstellung eines Insolvenzverfahrens der Grund dafür, dass Geschäftsführer aufgrund von Insolvenzverschleppung mit ihrem Privatvermögen haften. Daher hat ein schnelles Handeln bei drohender Insolvenz höchste Priorität.
Warten Sie nicht auf die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH, sondern reagieren Sie bereits bei den ersten Anzeichen einer Krise.

Nur so können Sie dem Thema Insolvenz souverän begegnen, ein Insolvenzverfahren abwenden und ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung vermeiden.