GmbH Insolvenzantrag, Antragspflicht, Insolvenzgründe, Insolvenzverwalter – das sind nur einige Begriffe aus dem Bereich der GmbH Insolvenz, die in einer GmbH Krise an Bedeutung gewinnen. Das Insolvenzrecht in Deutschland ist komplex und umfangreich. Ohne juristische Vorkenntnisse ist es kaum möglich, es umfassend zu überblicken. Dabei sind Kenntnisse bezüglich der GmbH Insolvenz – vor allem der GmbH Insolvenzantragspflicht sehr wichtig – um im Falle einer wirtschaftlichen Krise rechtzeitig und adäquat zu reagieren und Haftungsrisiken zu vermeiden.

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Kompetenz rund um das Thema Insolvenz der GmbH

Wir von Rosenberg & Kollegen stehen Ihnen als Insolvenz-Berater mit einem bundesweiten Netzwerk aus Rechtsanwälten und Steuerberatern zur Verfügung. Gerne unterstützen wir Sie mit unserem umfangreichen Portfolio:

  • Beratung von Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage
  • Beratung der Geschäftsleitung zu operativen Strategien für die Krisenbehebung
  • Prüfung auf das Vorhandensein von Insolvenzgründen (ob GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist)
  • Unterstützung & Beratung bei Kapitalmaßnahmen und Sanierungsmaßnahmen zur Fortführung des Unternehmens
  • Beratung bei der Insolvenzantragstellung unter Einbeziehung von insolvenzrechtlichen Sanierungsinstrumenten (Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren) unter Hinzuziehung weiterer Fachleute für Finanzen und Insolvenz (Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt für Insolvenzrecht)
  • Aufklärung über möglicher Haftungsgefahren
  • Beratung bei der Feststellung von Insolvenzgründen

Wann muss eine GmbH einen Insolvenzantrag stellen?

Die Fristen und Pflichten im Falle einer GmbH Insolvenz regelt die Insolvenzordnung InsO. Sie besagt, dass durch die Vertretungsorgane einer juristischen Person wie der GmbH beim Eintreten der GmbH Insolvenz unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen ist.

Weiter heißt es zu den Fristen für den GmbH Insolvenzantrag:

Der Antrag ist

  • spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu stellen
  • spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen

Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, ist jeder einzelne von Ihnen antragspflichtig.

Antragspflicht für den GmbH Insolvenzantrag

Die genannte 3-Wochenfrist sollte nur in Ausnahmefällen ausgeschöpft werden. Um nicht den Tatbestand der Insolvenzverschleppung zu riskieren, sollte sofort nach Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH Insolvenzantrag gestellt werden. Bei einer sogenannten führerlosen GmbH sind die GmbH-Gesellschafter zur Stellung des Insolvenzantrages verpflichtet.

Nicht verpflichtet, aber berechtigt zur Antragstellung sind die genannten Organe auch bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit. Damit soll die Möglichkeit auf eine Sanierung mithilfe des Insolvenzverfahrens gegeben werden. Gläubiger sind ebenfalls berechtigt, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen.

Insolvenzgründe: Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Für die Stellung eines GmbH Insolvenzantrages muss ein sogenannter Insolvenzgrund vorliegen. Dazu gehören:

  • drohende Zahlungsunfähigkeit der GmbH
  • Zahlungsunfähigkeit der GmbH
  • Überschuldung der GmbH

Während bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit eine Möglichkeit, aber keine Pflicht für einen GmbH Insolvenzantrag besteht, lösen der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Verpflichtung zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens aus.

Zahlungsunfähigkeit der GmbH

Eine GmbH gilt als zahlungsunfähig, sobald das Unternehmen nicht mehr dazu in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen. In der Rechtsprechung bestehen zusätzliche Konkretisierungen zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit:

  • In Bezug auf die Zeit sind Zahlungsstockungen zu berücksichtigen, die länger als drei Wochen andauern.
  • In Bezug auf die Quantität sind Unterdeckungen von mehr als 10 % relevant.

Treten diese beiden Faktoren ein, liegt eine Zahlungsunfähigkeit der GmbH vor, wenn diese nicht in der Lage sein sollte, die fälligen und ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten innerhalb einer Frist von bis zu drei Wochen zu bedienen, ohne dass die Deckungslücke nicht mehr als 10 Prozent beträgt.

Ist es für die GmbH trotz noch bestehender Liquidität absehbar, dass sie sicher zu einem späteren Zeitpunkt zahlungsunfähig wird, geht man von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit aus.

Anders als bei der bestehenden Zahlungsunfähigkeit ist es dem Unternehmen erlaubt, einen Insolvenzantrag zu stellen. Für Gläubiger besteht in diesem Fall nicht das Recht auf einen Fremdantrag.

Überschuldung

Wenn das vorhandene Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und zudem keine überwiegende Wahrscheinlichkeit auf Fortführung des Unternehmens besteht, spricht man von einer Überschuldung. Diese ist durch einen Überschuldungsstatus – einer sogenannten Sonderbilanz – nachzuweisen. Wird hierdurch der Nachweis eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages offensichtlich, geht man von der Überschuldung der GmbH aus.

Gibt es für die GmbH eine positive Fortführungsprognose, besteht bei Überschuldung keine Insolvenzantragspflicht für das Unternehmen. Dafür wird eine sogenannte Zahlungsfähigkeitsprognose erstellt, deren Grundlage aus einer nachvollziehbaren Vermögens-, Ertrags- und Finanzplanung für den Zeitraum des laufenden und des nächsten Geschäftsjahres besteht.

Wie stellt man einen GmbH Insolvenzantrag?

Ein GmbH Insolvenzantrag muss beim Insolvenzgericht gestellt werden. Bei einem Insolvenzgericht handelt es sich um das jeweils zuständige Amtsgericht. Das zuständige Amtsgericht hat seinen Sitz in dem Bezirk, in dem die GmbH ihren Sitz hat. Gibt es mehrere Niederlassungen, gilt der Sitz der Hauptniederlassung als relevant.

Für den Antrag besteht kein Formzwang. Dieser kann schriftlich gestellt oder in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu Protokoll gegeben werden. Voraussetzung für den Insolvenzantrag ist ein bestehender Insolvenzgrund. Wird der Antrag nicht innerhalb von drei Wochen (6 Wochen bei Überschuldung) gestellt, macht sich das Unternehmen wegen Insolvenzverschleppung strafbar.

Den Tatbestand der Insolvenzverschleppung können nur Geschäftsführer oder Gesellschafter (bei führerloser GmbH) einer Kapitalgesellschaft begehen. Für Personengesellschaften oder Einzelunternehmer trifft dies nicht zu, denn diese haften mit dem Privatvermögen.

Wie läuft ein Insolvenzverfahren bei einer GmbH ab?

Wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingereicht, kommt es durch das Insolvenzgericht zum Einsatz des vorläufigen Insolvenzverwalters. Dieser wird in den meisten Fällen als späterer Insolvenzverwalter eingesetzt, sollte es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommen. Die Aufgaben des Insolvenzverwalters bestehen darin:

  • die Forderungen der Gläubigern, die in der Insolvenztabelle vermerkt wurden, auf Anerkennung oder Ablehnung zu prüfen
  • bestehende oder mögliche Ansprüche der GmbH gegenüber Dritten zu prüfen und durchzusetzen
  • Haftungsansprüche gegen Geschäftsleitung oder andere Organe wie Beirat oder Aufsichtsrat zu prüfen

Wird eine Insolvenz in Eigenverwaltung angestrebt, bestellt das Gericht anstelle des vorläufigen Insolvenzverwalters einen vorläufigen Sachverwalter. Dessen Aufgaben bestehen im Verfahren darin:

  • die wirtschaftliche Lage der insolventen GmbH zu prüfen
  • die Geschäftsführung zu überwachen

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Strategischer Umgang mit dem Insolvenzverwalter

Im Rahmen eines GmbH-Insolvenzverfahrens sind Geschäftsführer insolvenzrechtlich zur Mitarbeit verpflichtet. Nur so kann sich der Insolvenzverwalter einen Überblick vom Zustand der Gesellschaft verschaffen sowie Verbindlichkeiten sorgfältig prüfen. Für die Geschäftsführer einer GmbH ist beim Umgang mit dem Insolvenzverwalter Vorsicht geboten.

Nicht zuletzt, weil es zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters gehört, im Verfahren auch die Ansprüche gegen Geschäftsführer und Organträger zu prüfen und diese gegebenenfalls in Haftung zu nehmen. Aus diesem Grund ist es für Geschäftsführer und Organträger wichtig, ihr eigenes Haftungsrisiko zu kennen. Zudem gilt es zu überlegen, ob die Möglichkeit einer vergleichsweisen Einigung mit dem Verwalter unter Anwendung wirtschaftlicher oder rechtlicher Argumente besteht.

Typischer Verfahrensablauf Regelinsolvenzverfahren

Das Regelinsolvenzverfahren ist Teil des Vollstreckungsrechts. Hierbei handelt es sich in erster Linie um ein zivilrechtliches Verfahrensrecht mit einem sogenannten Antragsgrundsatz. Daraus ergibt sich: Ein Insolvenzverfahren ohne Insolvenzantrag ist unzulässig.

Eröffnungsphase

Nachdem der Insolvenzantrag beim zuständigen Gericht eingereicht wurde, wird dieses einige Punkte prüfen:

  • ob ein Insolvenzgrund vorliegt
  • ob die Kosten des Verfahrens gedeckt sind

Zusätzlich hat das Gericht zu prüfen, ob es Gründe gibt, die vorsorgliche Sicherungsmaßnahmen erfordern wie:

  • Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung
  • Einstellung der Zwangsvollstreckung
  • Postsperre

Während das Gericht bei der Prüfung nach eigener Sachkenntnis entscheiden kann, wird in den meisten Fällen bei einem Regelinsolvenzverfahren zuerst ein Sachverständigengutachten angefordert.

Vorläufiger Gläubigerausschuss

Durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) ist das Insolvenzgericht zur Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses angehalten. Das ESUG unterscheidet dabei zwischen drei verschiedenen Varianten (§ 22a InsO, Anlage G 16 a):

  • dem obligatorischen Gläubigerausschuss
  • dem beantragten Gläubigerausschuss
  • dem fakultativen Gläubigerausschuss

Sind zwei der drei folgenden Kriterien vorhanden, muss ein obligatorischer Gläubigerausschuss eingesetzt werden:

  • mindestens 4.840.000 € Bilanzsumme nach Abzug eines auf Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrages i. S. d. § 268 Abs. 3 HGB
  • mindestens 9.680.000 € Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag
  • mindestens 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt

Sind kumulativ folgende Kriterien erfüllt, soll per Gericht ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt werden (beantragter Gläubigerausschuss):

  • Auf Antrag, wobei der Schuldner, der vorläufige Insolvenzverwalter und jeder Insolvenzgläubiger unabhängig von der Höhe seiner Forderung antragsberechtigt sind.
  • Eine Liste von Personen vorliegt, die als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in Frage kommen.
  • Die schriftliche Einverständniserklärung der künftigen Mitglieder des Gläubigerausschusses vorliegt.

Liegen weder o.g. Schwellenwerte noch ein Antrag für den Einsatz des vorläufigen Gläubigerausschusses vor, steht es im Ermessen des Insolvenzgerichts, dennoch einen vorläufigen Gläubigerausschuss (fakultativer Gläubigerausschuss) einzusetzen. Wird der Geschäftsbetrieb der GmbH eingestellt, ist die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses ausgeschlossen.

Die Aufgaben des vorläufigen Gläubigerausschusses bestehen aus:

  • der Unterstützung und Überwachung des vorläufigen Insolvenzverwalters
  • dem Recht zur Mitwirkung bei der Bestellung eines vorläufigen Verwalters

Vorläufige (Insolvenz) Verwaltung

Zur Sicherung der Insolvenzmasse steht dem Gericht die Benennung eines vorläufigen Insolvenzverwalters zu. Dieser hat die Aufgabe, die Fortführung des Unternehmens bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu sichern.

Kommt es in diesem Zusammenhang zu einem allgemeinen Verfügungsverbot des Schuldners (der insolventen GmbH), handelt es sich bei dem Verwalter um einen sogenannten „starken Insolvenzverwalter“, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergeht.

Trifft das zu, legt das Gericht für den Verwalter die konkreten Pflichten fest.
Die Abwicklungsphase im Verwahren beginnt mit dem Beschluss des Gerichts zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens der GmbH. Damit geht gleichzeitig die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung begründet der Insolvenzverwalter die Masseverbindlichkeiten.

Berichtstermin

Anschließend kommt es zum Berichtstermin (Gläubigerversammlung), der für den weiteren Verlauf des Verfahrens entscheidend ist. Er beinhaltet den Bericht des Insolvenzverwalters zur:

  • wirtschaftlichen Lage der GmbH
  • den Ursachen der GmbH Probleme
  • den Aussichten, das Unternehmen fortzuführen
  • den Möglichkeiten für einen Insolvenzplan
  • den Auswirkungen der Gläubiger-Befriedigung

Die Gläubigerversammlung beschließt:

  • die Stilllegung oder Fortführung der GmbH
  • einen Insolvenzplan durch den Verwalter ausarbeiten zu lassen
  • alle bedeutsamen Rechtshandlungen

Prüfungstermin

Der Prüfungstermin dient dem Insolvenzverwalter dazu, dem Gericht gegenüber die Erklärungen der Gläubiger aus der Insolvenztabelle zu den angemeldeten Forderungen abzugeben. Hören Gläubiger nach rechtzeitiger Forderungsanmeldung nichts mehr vom Insolvenzverwalter, gilt die Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt.

In diesem Fall ist keine Nachricht also eine gute Nachricht, denn in § 179 Abs. 3 Satz 3 InsO heißt es:
* „… Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt.“

Abwicklungsphase

Die Abwicklungsphase dient dem Insolvenzverwalter dazu:

  • die Beschlüsse der Gläubigerversammlung umzusetzen
  • das vorhandene Vermögen zu verwerten
  • die Insolvenztabelle zu bereinigen

Die Abwicklungsphase kann je nach den individuellen Umständen und abhängig von der Verfahrensgröße von 6 Monaten bis zu mehreren Jahren andauern. Folgende Faktoren spielen dabei eine Rolle:

  • Vorhandensein von Immobilienvermögen
  • Einzug von Debitorenforderungen
  • gerichtliche Verfolgung von Sonderaktiva und Insolvenzanfechtungen
  • steuerliche Aufarbeitung von mehreren Jahren
    eventuelle Feststellungsklagen von Gläubigern gegen das Bestreiten der angemeldeten Forderung

Die Pflicht des Insolvenzverwalters in dieser Zeit besteht in der turnusmäßigen Erstellung eines Zwischenberichts über die Entwicklungen zum GmbH Insolvenzverfahren – und zwar alle 6 Monate.

Eintritt der Masseunzulänglichkeit als Sonderfall des GmbH Insolvenzverfahrens

Von Masseunzulänglichkeit ist die Rede, wenn der Insolvenzverwalter die begründeten Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann. Nachdem der Insolvenzverwalter den Eintritt der Masseunzulänglichkeit bei Gericht angezeigt hat, wird dieser im Internet veröffentlicht. Die Massegläubiger werden ebenfalls benachrichtigt. Folgende Verteilungsreihenfolge gilt es jetzt zu beachten:

  • Kosten des GmbH Insolvenzverfahrens
  • Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind und nicht zu den Verfahrenskosten gehören
  • alle übrigen Masseverbindlichkeiten
  • zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 InsO bewilligte Unterhalt für den Schuldner

Abschluss des Insolvenzverfahrens

Wurden das gesamte GmbH Vermögen verwertet und die angemeldeten Forderungen abschließend geprüft, werden vom Insolvenzverwalter beim Gericht ein Schlussbericht und die Schlussrechnung eingereicht. Anschließend legt das Insolvenzgericht einen Schlusstermin fest, indem der Insolvenzverwalter abschließend über das Verfahren Bericht erstattet. Bei kleineren Verfahren ist es möglich, den Termin als schriftliches Verfahren stattfinden zu lassen.

Schlussverteilung und Aufhebung des Verfahrens

Hat der Schlusstermin stattgefunden, wird vom Insolvenzgericht die Schlussverteilung nach eingereichtem Verteilungsverzeichnis bewilligt, vorausgesetzt, es gibt keine Einwände. Dabei richtet es sich nach der gesetzlich vorgegebenen Verteilungsreihenfolge:

Rang 1Verfahrenskosten bzw. die entstandenen Gerichtskosten sowie die Gebühren der Insolvenzverwaltung.

Rang 2Masseverbindlichkeiten, die der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung begründet hat.

Rang 3Insolvenzforderungen oder Insolvenzverbindlichkeiten (§ 38 InsO), die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon bestanden haben.

Rang 4 – Die nachrangigen Insolvenzforderungen werden in einer bestimmten Rangfolge bei gleichem Rang dem Verhältnis ihrer Beträge nach berichtigt:

  • Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Gläubiger
  • Kosten der Gläubiger aus dem Verfahren
  • Geldstrafen, Ordnungsgelder, Ordnungsgelder und andere Folgen von Straftaten, für die eine Gelzahlung zu leisten ist
  • unentgeltliche Leistungen des Schuldners
  • Rückzahlung Gesellschafterdarlehen

Ist die Verteilung der Insolvenzmasse abgeschlossen, wird das Verfahren durch das Insolvenzgericht aufgehoben. Das GmbH Insolvenzverfahren gilt als beendet.

Was bedeutet Rang 0 im Insolvenzverfahren?

Steht eine Forderung in der Insolvenztabelle unter dem Rang 0, ist das ein Zeichen dafür, dass der Gläubiger besonders privilegiert ist. Er wird vorrangig vor allen anderen bestehenden Forderungen aus der Insolvenzmasse bedient.

Wer zahlt, wenn eine GmbH pleite geht?

Wird ein GmbH Insolvenzverfahren eröffnet, sichert und verwertet der bestellte Insolvenzverwalter das vorhandene Vermögen. Der aus der Verwertung stammende Erlös wird zur Befriedigung der Gläubiger eingesetzt. Da in vielen Fällen das Vermögen der GmbH nicht ausreicht, um alle Schulden zu begleichen, erhalten die Gläubiger eine Quote ihrer Forderungen und müssen häufig auf den Rest verzichten.

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Das Problem bei der GmbH Insolvenz: Die Geschäftsführerhaftung

Das große Problem im GmbH Insolvenzverfahren ist die drohende Geschäftsführerhaftung. Die umfangreichen Haftungsrisiken sind zivilrechtlicher sowie strafrechtlicher Natur und nicht zu unterschätzen.

Zivilrechtliche Haftunge

In Bezug auf das Zivilrecht liegt das Haftungsrisiko in der persönlichen Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen der Gesellschaft, sobald die Insolvenzreife eingetreten ist (Masseschmälerung).

Für Zahlungseingänge auf Debitorenkonten haftet der Geschäftsführer einer insolventen GmbH ebenfalls. Aufgrund der zahlreichen Beweiserleichterungen für den Insolvenzverwalter handelt es sich um eine äußerst scharfe Haftung.

Es wird mit Eintritt der Insolvenzreife grundsätzlich jede einzelne Zahlung berücksichtigt, sodass sich in kürzester Zeit eine hohe Haftungssumme ergeben kann.

Hinzu kommt die Außenhaftung der Geschäftsführer gegenüber Dritten. Gläubiger haben die Möglichkeit, gegen den Geschäftsführer vorzugehen, sollte dieser mit ihnen trotz bestehender Insolvenzreife Geschäfte abgeschlossen und dadurch Schäden durch Zahlungsausfälle verursacht haben (Insolvenzverschleppungshaftung).

Kommt die GmbH ihren steuerlichen Pflichten nicht nach, werden Geschäftsführer dafür haftbar gemacht. Besteht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, ist der Fiskus berechtigt, den entsprechenden Haftungsbescheid selbst zu vollstrecken.

Strafrechtliche Haftung

Bei schuldhafter Verletzung der Insolvenzantragspflicht macht sich der Geschäftsführer strafbar und ihm drohen bei Vorsatz Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren. Hinzu kommen Strafbarkeiten wegen:

  • des Nichtabführens von Sozialabgaben
  • wegen Eingehungsbetruges zulasten von Geschäftspartnern
  • wegen Bankrott
  • wegen Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung

Welche Alternativen gibt es für die insolvente GmbH?

Bei wirtschaftlichen Problemen ist die Insolvenz der GmbH die letzte Option. Durch eine rechtzeitige Unternehmenssanierung ließe sich die GmbH Insolvenz unter Umständen vermeiden. Dabei stehen verschiedene Maßnahmen zur Verfügung:

  • Kredite optimieren
  • Kapital beschaffen
  • offene Forderungen eintreiben
  • Investoren finden
  • Schutz vor Vollstreckung durch ein Schutzschirmverfahren
  • Insolvenz in Eigenverwaltung
  • GmbH verkaufen oder auflösen
  • Sitzverlegung der GmbH

Unser Team begleitet Unternehmen in der Krise seit vielen Jahren und kann Ihnen die unterschiedlichen Möglichkeiten aufzeigen und erläutern. Nehmen Sie dafür unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch.

Fazit zum GmbH Insolvenzantrag

Im Zusammenhang mit dem GmbH Insolvenzantrag spielt der Zeitfaktor eine wichtige Rolle. Geschäftsführer müssen in der Lage sein, die Anzeichen für eine drohende GmbH Insolvenz zu erkennen sowie schnell und angemessen zu reagieren. Zusätzlich ist ein fehlerhafter Insolvenzantrag aufgrund der bestehenden Haftungsrisiken dringend zu vermeiden.

Die komplexen Herausforderungen und rechtlichen Pflichten sind immens und ohne juristische Vorbildung kaum zu bewältigen. Ein starker Partner an Ihrer Seite kann Sie davor schützen, strafbare Fehler zu begehen und in eine Haftungsfalle zu geraten.