Insolvenzverwalter
Der Weg eines Unternehmens verläuft selten geradlinig vom Konzept bis hin zum erfolgreichen Unternehmertum. Viele Firmen erleben Krisen und scheitern sogar oft innerhalb der ersten drei Jahre. Deshalb wollen wir interessierten Unternehmern und Unternehmerinnen Informationen zu den Themen Insolvenzverwalter, Insolvenz, Insolvenzantrag, Insolvenzeröffnung und den insolvenzrechtlichen Auswirkungen zugänglich machen.
Detaillierte Informationen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wirken präventiv, indem sie dabei helfen, mögliche Fehler frühzeitig zu vermeiden. Im Verfahren selbst übernimmt der Insolvenzverwalter eine zentrale Rolle und führt zahlreiche Aufgaben aus.
Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung und erfahren Sie mehr über mögliche Strategien zur Bewältigung ihrer Unternehmenskrise.
Insolvenzverwalter Definition
Ein Insolvenzverwalter „verwaltet und beaufsichtigt“ nach Insolvenzrecht ein laufendes Insolvenzverfahren. Er wird in der Regel bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom zuständigen Insolvenzgericht benannt.
Was sind die Aufgaben eines Insolvenzverwalters?
Der Insolvenzverwalter hat laut Insolvenzordnung InsO die zentrale Aufgabe, das Vermögen – die sogenannte Insolvenzmasse – des insolventen Unternehmens im Insolvenzverfahren zu ermitteln und es unter den Gläubigern aufzuteilen. Dazu führt er unter anderem ein Verzeichnis aller Gläubiger. Im Mittelpunkt steht die entscheidende Frage, ob das Unternehmen (Schuldner) saniert oder liquidiert werden sollte.
Um diese Frage zu klären, analysiert der Insolvenzverwalter das Unternehmen gründlich. Er prüft die angemeldeten Forderungen und beantragt beim Insolvenzgericht eine Gläubigerversammlung. Erkennt er Chancen zur Rettung, erstellt er einen realistischen Sanierungsplan, den sogenannten Insolvenzplan, und reicht diesen bei Gericht ein. Das erledigt er entweder selbst oder beauftragt den Schuldner.
Die Gläubiger haben das Recht, in einer vom Insolvenzverwalter einberufenen Gläubigerversammlung darüber abzustimmen, ob ein Insolvenzplan erstellt und eingereicht werden soll. Beim sogenannten Berichtstermin vor dem Insolvenzgericht legt der Insolvenzverwalter die wirtschaftliche Lage des Unternehmens dar und spricht eine Empfehlung für den weiteren Verlauf des Verfahrens aus.
Haftung des Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren
Der Insolvenzverwalter wird vom Gericht bestellt und trägt gesetzliche Pflichten, die ihn bei Verstößen schadensersatzpflichtig machen. Diese Pflichten umfassen sowohl aktives Handeln als auch das Vermeiden von Unterlassungen, die den Beteiligten schaden könnten.
Neben den Gläubigern kann auch der Insolvenzschuldner Ansprüche geltend machen. Eine zentrale Pflicht des Insolvenzverwalters ist die bestmögliche Verwertung der Insolvenzmasse, was auch das rechtzeitige Einfordern von Ansprüchen umfasst.
Falls der Insolvenzverwalter einen aussichtslosen Prozess startet und dabei Verwaltungs- und Prozesskosten verursacht, haftet er für diese Kosten, da er verpflichtet ist, Erfolgsaussichten und Risiken sorgfältig abzuwägen, wie es der Bundesgerichtshof betont.

Zusätzlich obliegt dem Insolvenzverwalter die ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung. Steuererklärungen müssen von ihm korrekt abgegeben und Steuerbescheide auf Richtigkeit geprüft werden.
Haftung gegenüber Massegläubigern
Massegläubiger, deren Forderungen erst im Laufe des Insolvenzverfahrens entstehen (zum Beispiel zur Fortführung des Geschäftsbetriebs), haben Vorrang gegenüber Insolvenzgläubigern und müssen zuerst befriedigt werden (§ 53 InsO). Ein Verstoß des Insolvenzverwalters gegen diese Reihenfolge kann Schadensersatzansprüche der Massegläubiger auslösen (§ 61 InsO), es sei denn, der Verwalter konnte nicht wissen, dass die Mittel dafür nicht ausreichen würden.
Zusätzlich hat der Insolvenzverwalter Pflichten gegenüber Gläubigern mit Aus- und Absonderungsrechten, wie etwa Rechte an bestimmten Vermögensgegenständen. Er muss deren Ansprüche respektieren und dafür sorgen, dass diese Vermögenswerte keinen Wertverlust erleiden.
Insolvenzverwalter Haftung: Umfang
Nach §60 InsO haftet der Insolvenzverwalter auf Schadensersatz, wenn er eine seiner Pflichten verletzt. Er muss dabei mit der Sorgfalt handeln, die von einem ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalter erwartet wird und haftet für Fehler, die durch sorgfältiges Handeln hätten vermieden werden können.
Für das Verhalten von Angestellten oder Hilfspersonen haftet der Insolvenzverwalter jedoch nur, wenn er eine besondere Überwachungs- oder Entscheidungspflicht hat. Anders als nach §278 BGB gilt er nicht automatisch als verantwortlich für Handlungen von Erfüllungsgehilfen, die ihm im Insolvenzverfahren zuarbeiten.
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Die Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters werden vom Insolvenzgericht individuell je nach Fall festgelegt. Meistens wird ein „schwacher“ vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt, der die Entscheidungen der Geschäftsführung überwacht. Die Geschäftsführung bleibt zwar handlungsfähig und repräsentiert das Unternehmen nach außen, muss jedoch alle Entscheidungen vom vorläufigen Insolvenzverwalter genehmigen lassen.
Nur in Ausnahmefällen wird ein „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt, der weitreichende Befugnisse ähnlich denen eines regulären Insolvenzverwalters erhält. Die Hauptaufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der Schutz des Vermögens des Schuldners zugunsten der Gläubiger.
Dafür richtet er beispielsweise ein Konto ein, auf dem künftige Forderungen gegenüber Kunden eingezogen werden und über das nur er verfügen kann. Er sorgt außerdem dafür, dass keine Verbindlichkeiten beglichen werden, die vor seiner Einsetzung entstanden sind – es sei denn, es geht um die Ablösung von Sicherungsrechten wie Eigentumsvorbehalten.
Insolvenzverwalter bestellen
Zunächst wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen. Dazu gehören unter anderem die Insolvenzfähigkeit des Unternehmens, das Vorhandensein eines Insolvenzgrundes und die Deckung der Verfahrenskosten durch das verbleibende Vermögen.
Wurde keine Eigenverwaltung beantragt, bestellt das Insolvenzgericht mit der Verfahrenseröffnung einen Insolvenzverwalter, der auch vom Gericht beaufsichtigt wird. Die Gläubigerversammlung hat jedoch die Möglichkeit, den bestellten Verwalter zu ersetzen, wobei die Bestätigung durch das Gericht erforderlich ist, und die Ernennung innerhalb von sechs Wochen nach Eröffnung des Verfahrens erfolgen muss.
Zur Insolvenzverwalterin bzw. zum Insolvenzverwalter wird das Insolvenzgericht eine geeignete, geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person bestellen.
Unser Tipp
Befindet sich Ihr Unternehmen in einer Krise, lassen Sie sich rechtzeitig beraten. Damit erhöhen Sie die Chance auf Rettung Ihres Unternehmens und die Vermeidung einer Insolvenz mit all ihren unangenehmen Konsequenzen bezüglich Ihrer Bonität und Reputation. Wir stehen Ihnen als unabhängige Berater mit einem umfangreichen Netzwerk von Steuerberatern und Rechtsanwälten zur Seite.
Wer bezahlt den Insolvenzverwalter?
Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) geregelt und wird erst nach Beendigung des Verfahrens fällig. Zusätzlich zur Vergütung kann ein Insolvenzverwalter oder eine Insolvenzverwalterin Auslagen geltend machen, die im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren angefallen sind.
Die Höhe des Honorars richtet sich nach der Größe der Insolvenzmasse und dem Anteil der befriedigten Forderungen, sodass die Vergütung erfolgsabhängig ist. Während des Verfahrens kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gerichts einen Vorschuss aus der Insolvenzmasse erhalten.
Um ein kostspieliges und langwieriges Insolvenzverfahren zu vermeiden, nutzen Sie rechtzeitig bei auftretenden finanziellen Problemen unsere kostenlose Erstberatung.
Insolvenzverwaltung für Unternehmen dringend notwendig?
Unternehmen müssen bei Zahlungsunfähigkeit innerhalb von drei Wochen und bei Überschuldung innerhalb von sechs Wochen Insolvenz anmelden. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen laufende Verpflichtungen und Kosten nicht mehr decken kann; dies wird angenommen, wenn 10 % der fälligen Verbindlichkeiten über mehr als drei Wochen nicht gezahlt werden können. Geringere Rückstände gelten als vorübergehende Zahlungsstockung und lösen keine Insolvenzantragspflicht aus.
Folgende Maßnahmen bieten sich zur Rettung vor der Insolvenz an:
- Optimierung des Forderungs- und Mahnwesens
- Verkauf von Forderungen
- Aufnahme oder Anpassung von Krediten, Kreditlinien, Garantien und Bürgschaften
- Aufnahme von Gesellschafterdarlehen
- Verkauf von Unternehmensanteilen
- Einigung mit Gläubigern auf verlängerte Zahlungsfristen
- Anmeldung eines Schutzschirmverfahrens

Die Eignung oben genannter Optionen zur Abwendung einer Insolvenz lässt sich nicht allgemein beurteilen. Dafür ist eine umfassende Analyse des Unternehmens und seiner wirtschaftlichen Lage erforderlich. Unsere Berater können hier wertvolle Unterstützung leisten. Wir führen eine gründliche Unternehmensprüfung durch und identifizieren geeignete Maßnahmen, um unter bestimmten Voraussetzungen eine Insolvenz zu vermeiden. Reagieren Sie rechtzeitig und nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung.
Verfahren: Sanierung, Restrukturierung & Insolvenz
Das frühzeitige Erkennen der ersten Anzeichen einer Unternehmenskrise stellt eine große Herausforderung für Unternehmer dar. Um im nationalen und internationalen Wettbewerb bestehen zu können, müssen rechtzeitig geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Dazu gehören unter anderem transparente Finanzdaten, eine sorgfältige Unternehmensplanung, effektives Controlling und eine erfolgreiche Vermarktung.
Es ist jedoch entscheidend, frühzeitig die Expertise von Sanierungsspezialisten in Anspruch zu nehmen, um rechtzeitig und wirkungsvoll gegensteuern und ein Insolvenzverfahren vermeiden zu können. Unsere Erfahrungen zeigen, dass eine Unternehmenskrise auch Chancen bietet – nicht nur für potenzielle Investoren, sondern auch durch eine bedarfsgerechte Restrukturierung, die neue Perspektiven für die Unternehmensführung, Gesellschafter, Investoren und Mitarbeiter eröffnet.
Bei Fragen zu arbeitsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und der Umsetzung notwendiger Maßnahmen können wir auf ein Netzwerk von Arbeitsrechtsexperten aus unserem Bereich Rechtsberatung zurückgreifen. Dies gewährleistet Sicherheit beim oft notwendigen Abbau von Arbeitsplätzen im Rahmen einer Sanierung. Das vorrangige Ziel besteht darin, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern und eine wettbewerbsfähige Rendite zu erzielen.
Unsere Sanierungsexperten stehen Ihnen mit ihrem Know-how aus jahrelanger Erfahrung in der Krisenbewältigung zur Verfügung.