Ob eine GmbH einen Insolvenzantrag stellen muss, hängt an einer präzisen rechtlichen Frage: Liegt ein Insolvenzgrund vor? Die Insolvenzordnung kennt dafür zwei zentrale Tatbestände — Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Sie sauber auseinanderzuhalten, entscheidet über Pflichten, Fristen und Haftung.
Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
Zahlungsunfähig ist eine GmbH, wenn sie ihre fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann. Es geht also nicht um die Vermögenslage auf dem Papier, sondern um die tatsächliche Liquidität: Ist genug Geld da, um die heute fälligen Rechnungen zu bezahlen?
Die Rechtsprechung arbeitet mit einer Faustregel: Kann das Unternehmen über einen Zeitraum von rund drei Wochen mehr als zehn Prozent seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht begleichen, gilt es in der Regel als zahlungsunfähig — es sei denn, die Lücke schließt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit zeitnah wieder.
Eine bloß vorübergehende Stockung ist dagegen keine Zahlungsunfähigkeit, sondern eine sogenannte Zahlungsstockung — entscheidend ist, ob die Lücke kurzfristig überwindbar ist.
Überschuldung (§ 19 InsO)
Überschuldung betrifft die Vermögenslage. Sie liegt vor, wenn das Vermögen der GmbH die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Der Gesetzgeber schaltet aber eine wichtige Stufe davor: die Fortführungsprognose.
- Positive Fortführungsprognose: Ist die Fortführung des Unternehmens über den Prognosezeitraum überwiegend wahrscheinlich, liegt keine Überschuldung im Rechtssinne vor — selbst wenn die Bilanz rechnerisch negativ ist.
- Negative Prognose: Erst wenn die Fortführung nicht überwiegend wahrscheinlich ist, wird geprüft, ob das Vermögen zu Liquidationswerten die Schulden deckt. Tut es das nicht, ist die GmbH überschuldet.
Der dritte Begriff: drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO). Sie liegt vor, wenn die GmbH ihre Verbindlichkeiten voraussichtlich erst künftig nicht mehr bedienen kann. Sie begründet keine Antragspflicht, eröffnet aber den Zugang zu frühen Sanierungswegen wie dem StaRUG.
Warum die Abgrenzung so wichtig ist
Sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist, beginnt die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO zu laufen — mit kurzen Fristen und persönlicher Haftung des Geschäftsführers. Wer die Insolvenzgründe früh erkennt und richtig einordnet, gewinnt Zeit für eine geordnete Lösung statt einer Notbremsung.
In der Praxis treten Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung häufig zusammen oder kurz nacheinander auf. Eine laufende Liquiditäts- und Vermögensüberwachung ist deshalb der wirksamste Schutz — sie macht den Insolvenzgrund sichtbar, bevor die Frist tickt.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung?
Zahlungsunfähigkeit betrifft die Liquidität (fällige Rechnungen können nicht bezahlt werden), Überschuldung die Vermögenslage (Schulden übersteigen das Vermögen ohne positive Fortführungsprognose).
Muss ich bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Antrag stellen?
Nein. Die drohende Zahlungsunfähigkeit begründet keine Antragspflicht — sie ist aber das Einfallstor für frühe Sanierungsinstrumente, die eine Insolvenz noch vermeiden können.
Wie weise ich eine positive Fortführungsprognose nach?
Durch einen belastbaren Finanz- und Ertragsplan, der zeigt, dass die GmbH über den Prognosezeitraum überwiegend wahrscheinlich zahlungsfähig bleibt. Die Prognose muss dokumentiert und plausibel sein.
Unklar, ob ein Insolvenzgrund vorliegt?
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