Rosenberg & Kollegen

StaRUG: Sanieren, bevor die Insolvenz kommt

Zwei Berater analysieren Restrukturierungspläne – Sanierung mit dem StaRUG vor der Insolvenz

Nicht jede Unternehmenskrise muss in einem Insolvenzverfahren enden. Seit 2021 gibt es mit dem StaRUG einen Weg, eine GmbH zu restrukturieren, bevor sie insolvent wird — diskret, gerichtlich begleitet und ohne dass die Geschäftsführung die Kontrolle abgibt.

Was ist das StaRUG?

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Es schafft den sogenannten präventiven Restrukturierungsrahmen — ein Instrument, das die Lücke zwischen freier Sanierung und förmlichem Insolvenzverfahren schließt. Unternehmen können damit ihre Verbindlichkeiten geordnet neu strukturieren, bevor ein Insolvenzgrund eintritt.

Der entscheidende Zeitpunkt: drohende Zahlungsunfähigkeit

Das StaRUG setzt früher an als das Insolvenzrecht. Zugangsvoraussetzung ist die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO: Das Unternehmen ist heute noch zahlungsfähig, wird seine fälligen Verbindlichkeiten aber voraussichtlich innerhalb der nächsten rund 24 Monate nicht mehr vollständig bedienen können.

Genau dieser Vorlauf ist der Vorteil: Wer in diesem Stadium handelt, hat den größten Gestaltungsspielraum — und ist von der Insolvenzantragspflicht noch weit entfernt.

Abgrenzung zur Insolvenzreife. Liegt bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, ist der Zug für das StaRUG meist abgefahren — dann greift die Insolvenzantragspflicht. Umso wichtiger ist es, die Krise früh zu erkennen.

Was das StaRUG ermöglicht

  • Restrukturierungsplan: Kern des Verfahrens. Er regelt, wie Forderungen gestundet, gekürzt oder umgewandelt werden.
  • Bindung überstimmter Gläubiger: Stimmt die erforderliche Mehrheit zu, kann der Plan auch gegen den Widerstand einzelner Gläubigergruppen wirksam werden — eine einzelne blockierende Bank kann die Sanierung also nicht im Alleingang verhindern.
  • Geschäftsführung bleibt im Amt: Anders als im Regelinsolvenzverfahren wird kein Insolvenzverwalter eingesetzt. In bestimmten Fällen begleitet ein Restrukturierungsbeauftragter das Verfahren.
  • Diskretion: Das StaRUG-Verfahren ist nicht öffentlich wie ein Insolvenzverfahren — ein wichtiger Punkt für Reputation und Geschäftsbeziehungen.

Für wen sich der Weg lohnt

Das StaRUG ist kein Allheilmittel. Es passt vor allem dann, wenn:

  • der operative Geschäftsbetrieb im Kern tragfähig ist,
  • vor allem die Schuldenlast oder einzelne Verträge die Krise verursachen,
  • eine Einigung mit allen Gläubigern freihändig nicht gelingt,
  • und noch keine Insolvenzreife eingetreten ist.

Ist der Geschäftsbetrieb dagegen dauerhaft defizitär, führt oft kein Weg an einer weitergehenden Lösung vorbei — etwa der Insolvenz in Eigenverwaltung oder einem geordneten Verfahren. Welcher Weg trägt, zeigt erst die Prüfung der konkreten Zahlen.

Häufige Fragen

Verliere ich beim StaRUG die Kontrolle über mein Unternehmen?

Nein. Die Geschäftsführung bleibt im Amt und steuert das Unternehmen weiter. Ein Restrukturierungsbeauftragter kann hinzukommen, ersetzt die Geschäftsführung aber nicht.

Wird ein StaRUG-Verfahren öffentlich bekannt?

In der Regel nicht. Anders als das Insolvenzverfahren ist der präventive Restrukturierungsrahmen grundsätzlich nicht öffentlich — das schützt Kundenbeziehungen und Reputation.

Was unterscheidet StaRUG von der Eigenverwaltung?

Die Eigenverwaltung ist Teil eines Insolvenzverfahrens und setzt Insolvenzreife voraus. Das StaRUG greift davor — bei drohender Zahlungsunfähigkeit — und vermeidet das Insolvenzverfahren idealerweise ganz.

Krise früh erkannt? Dann gibt es Wege.

Wir prüfen, ob das StaRUG, eine Sanierung oder ein anderer Weg zu Ihrer Lage passt. Erstgespräch kostenlos, Mo–Sa 9–20 Uhr.

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