Rosenberg & Kollegen

Insolvenz in Eigenverwaltung · Pillar · Sanierung unter eigener Regie

Insolvenz in Eigenverwaltung: Sanierung mit Führungsbehalt

In wirtschaftlich schwierigen Zeiten stehen Unternehmen vor der Herausforderung, ihre Zahlungsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Häufig kommt dabei der Begriff „Insolvenz in Eigenverwaltung“ ins Spiel. Hier erfahren Sie, was es damit auf sich hat – und warum die Geschäftsführung dabei die Kontrolle behält.

Direkt erreichbar
Telefon0221 – 9865 8869Mo – Sa, 9 – 20 Uhr

E-Mail[email protected]Antwort innerhalb 24 Stunden


Erstberatung kostenlos & unverbindlich

Grundidee

Was ist der Sinn der Insolvenz in Eigenregie?

Die Insolvenz ist für viele Unternehmen in Deutschland ein Schreckgespenst. Doch nicht immer bedeutet die Insolvenz, dass ein Unternehmen zerschlagen werden muss. In vielen Fällen bieten sich andere Möglichkeiten, die das Unternehmen und die Reputation der Geschäftsführung retten.

Die Insolvenz in Eigenverwaltung bietet unter anderem eine Möglichkeit, finanzielle Schwierigkeiten unter eigener Regie zu bewältigen und eine nachhaltige Sanierung des Unternehmens anzustreben.

Jetzt Termin vereinbaren

Vorläufige Insolvenz in Eigenverwaltung

Wenn das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet wird, behält der Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen, da kein Insolvenzverwalter eingesetzt wird. Stattdessen bestellt das Insolvenzgericht einen Sachwalter, der die Aufsicht über den Schuldner übernimmt.

Diese Regelung gilt bereits während des Eröffnungsverfahrens, also dem Zeitraum zwischen dem Insolvenzantrag und der tatsächlichen Eröffnung des Verfahrens. In dieser Phase spricht man von vorläufiger Eigenverwaltung, in der ebenfalls ein vorläufiger Sachwalter vom Insolvenzgericht eingesetzt wird.

Bedeutung

Bedeutung der Insolvenz in Eigenverwaltung

Eine Unternehmenskrise entsteht selten über Nacht. In den meisten Fällen gibt es im Vorfeld Anzeichen für eine herannahende wirtschaftliche oder finanzielle Krise.

Je früher Geschäftsführer und Gesellschafter die Anzeichen einer finanziellen Schieflage erkennen und Gegenmaßnahmen ergreifen, desto größer sind die Chancen, die Krise zu vermeiden oder – falls das nicht gelingt – sie erfolgreich zu bewältigen.

Oft beginnt dieser Prozess mit dem Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern. Sollte eine solche Lösung nicht (mehr) möglich sein, bietet die Insolvenz in Eigenverwaltung eine Option, das Unternehmen zu sanieren.

Die Interessen der Gläubiger werden durch einen Sachwalter gewahrt, der vom Gericht bestellt wird. Seine Aufgabe besteht darin, sicherzustellen, dass die Vorgaben der Insolvenzordnung eingehalten werden. In gewisser Weise fungiert der Sachwalter als Aufsichtsperson während des Verfahrens.

Insolvenzverwaltung

Der Sachwalter als Aufsichtsperson

Anders als der Insolvenzverwalter bei der Regelinsolvenz übernimmt der Sachwalter nicht die operative Kontrolle – er überwacht, während die Geschäftsführung handlungsfähig bleibt.

Voraussetzungen

Voraussetzungen der Insolvenz in Eigenverwaltung

Voraussetzungen für eine Insolvenzverwaltung beinhalten, dass der Schuldner bzw. das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Zudem darf keine Gefährdung der Insolvenzmasse vorliegen. Das heißt konkret, die Geschäftsführung muss in der Lage sein, das Unternehmen effizient zu sanieren, ohne die Interessen der Gläubiger zu gefährden.

Für wen eignet sich die Insolvenz in Eigenverwaltung?

Das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eignet sich für Unternehmen, bei denen die Insolvenzreife – die Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit – eingetreten ist. Der Geschäftsführer eines Unternehmens kann grundsätzlich eigenständig den Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung stellen. Allerdings stellt das Gesetz hohe Anforderungen an diesen Antrag, weshalb eine professionelle Beratung unerlässlich ist.

Zudem wird das Gericht die Eigenverwaltung nur genehmigen, wenn der Geschäftsführer von einem erfahrenen Berater im Insolvenzrecht (Sachwalter) unterstützt wird. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Anordnung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen könnte. Gerne stehen Ihnen unsere Insolvenz-Experten in schweren Zeiten zur Seite.

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Eine drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO liegt vor, wenn abzusehen ist, dass der Schuldner seine Zahlungspflichten zum Fälligkeitszeitpunkt voraussichtlich nicht erfüllen kann. Zur Beurteilung dieses Zustands wird ein Prognosezeitraum von 24 Monaten ab dem relevanten Stichtag herangezogen.

Diese Regelung ermöglicht es Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten, frühzeitig Sanierungsmaßnahmen unter dem Schutz des Insolvenzrechts einzuleiten und so die Chancen auf eine erfolgreiche Restrukturierung zu erhöhen.

Keine Antragspflicht bei drohender Zahlungsunfähigkeit

Unternehmen wie GmbHs, AGs oder GmbH & Co. KGs sind bei drohender Zahlungsunfähigkeit nicht verpflichtet, sofort einen Insolvenzantrag zu stellen. Sie können zunächst versuchen, eine außergerichtliche Einigung mit ihren Gläubigern zu erzielen.

Der Gesetzgeber will Unternehmen erhalten

Der Gesetzgeber legt vermehrt Wert darauf, Unternehmen zu erhalten und ihre Fortführung zu sichern. Wer frühzeitig auf strukturelle Probleme reagiert, kann von verschiedenen möglichen Optionen profitieren – welche das sind, erklären wir Ihnen gerne in einem kostenlosen Erstgespräch.

Verfahrensdauer

Dauer der Insolvenz in Eigenverwaltung

Die Dauer einer Insolvenz in Eigenverwaltung variiert je nach individuellen Umständen und hängt von mehreren Faktoren ab, wie der Größe des Unternehmens, dem Vermögen, der Anzahl der Gläubiger und der Schuldenhöhe. Die Dauer des Insolvenzverfahrens kann sich daher über wenige Monate bis zu mehreren Jahren hinziehen, abhängig von der Komplexität des Falls.

Die Eigenverwaltung durchläuft mehrere Phasen, von der Antragstellung bis zur Unternehmenssanierung und der Beendigung des Verfahrens. Diese können unterschiedlich viel Zeit in Anspruch nehmen, je nach den spezifischen Bedingungen des Unternehmens.

Die einzelnen Phasen des Insolvenzverfahrens

1

Wenige Wochen

Antragstellung & vorläufige Eigenverwaltung

In dieser ersten Phase wird der Antrag gestellt und ein Sachwalter bestellt. Diese Phase dauert in der Regel einige Wochen.

2

~2 Wochen nach Eröffnung

Eröffnung & Gläubigerversammlung

Innerhalb von etwa zwei Wochen nach der Eröffnung findet die Gläubigerversammlung statt, bei der der Insolvenzplan besprochen und der weitere Verlauf festgelegt wird.

3

Monate bis Jahre

Umsetzung & Sanierung

Die tatsächliche Umsetzung des Sanierungsplans kann abhängig von der Größe des Unternehmens, der Schuldenlast und der Anzahl der Gläubiger eine längere Zeit in Anspruch nehmen.

Jetzt Termin vereinbaren

Faktoren, die die Dauer des Insolvenzverfahrens beeinflussen

Größe und Struktur des Unternehmens

Größere und komplexere Unternehmen können länger für die Sanierung und Restrukturierung benötigen.

Vermögen und Schulden

Die Höhe des Vermögens und der Schulden beeinflussen den Ablauf und die Länge des Verfahrens.

Anzahl der Gläubiger

Viele Gläubiger können die Verhandlungen und Abstimmungen verzögern, insbesondere bei komplizierten Strukturen.

Kooperationsbereitschaft

Die Zusammenarbeit aller Beteiligten ist entscheidend für den reibungslosen und zügigen Verlauf des Verfahrens.

Vollständiger Ablauf

Ablauf der Insolvenz in Eigenverwaltung

Zu Beginn prüft der Insolvenzrichter den Insolvenzantrag sowie den Antrag auf Eigenverwaltung. Er muss feststellen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, also ob Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gegeben ist.

Außerdem wird das Gericht das Eigenverwaltungsverfahren nur dann eröffnen, wenn das Vermögen des Unternehmens (die Insolvenzmasse) ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken.

Insolvenz in Eigenverwaltung – Ablauf

Vorläufige Eigenverwaltung gemäß § 270a InsO

Im sogenannten Eröffnungsverfahren, das den Zeitraum von der Antragstellung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens umfasst, kann das Gericht bereits eine vorläufige Eigenverwaltung gemäß § 270a InsO anordnen. In dieser Phase bleibt das Unternehmen weiterhin unter der Kontrolle der Geschäftsführung. Das Gericht überprüft währenddessen, ob die Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung erfüllt sind.

Liegen die Voraussetzungen vor, wird das Eigenverwaltungsverfahren per Beschluss offiziell eröffnet. Genau wie bei einem regulären Insolvenzverfahren müssen auch im Eigenverwaltungsverfahren die Gläubiger ihre Forderungen innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Verfahrens schriftlich anmelden – jedoch nicht beim Insolvenzverwalter, sondern zu Händen des Sachwalters.

Eigenregie der Insolvenz

Nach der vorläufigen Eigenverwaltung beginnt die Eigenregie mit den folgenden wichtigen Terminen:

Berichtstermin

Erste Gläubigerversammlung

Dieser Termin ist entscheidend für die Zukunft des Unternehmens und den weiteren Verlauf des Verfahrens. Die Geschäftsführung muss über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie die Ursachen der Krise berichten. Es wird auch diskutiert, ob und in welchem Umfang das Unternehmen fortgeführt werden kann. Auf Basis dieses Berichts entscheidet die Gläubigerversammlung, ob das Unternehmen weitergeführt oder stillgelegt wird.

Prüfungstermin

Prüfung der Forderungen

Der Sachwalter überprüft die von den Gläubigern angemeldeten Insolvenzforderungen und entscheidet, ob diese in die Insolvenztabelle aufgenommen oder bestritten werden. Die Überprüfung und Entscheidung finden im Prüfungstermin vor dem Insolvenzgericht statt.

½ Jahr – mehrere Jahre

Abwicklungsphase

In der Regelinsolvenz setzt der Insolvenzverwalter die Beschlüsse der Gläubigerversammlung um, verwertet die Insolvenzmasse und tilgt die Forderungen der Gläubiger. Im Falle des Eigenverwaltungsverfahrens übernimmt das Unternehmen selbst diese Aufgaben. Dieser Prozess kann von einem halben Jahr bis zu mehreren Jahren dauern, abhängig von Faktoren wie der Größe des Unternehmens und dem vorhandenen Vermögen.

Abschluss

Schlussbericht, Schlusstermin & Schlussverteilung

Am Ende des Verfahrens reicht der Schuldner den Schlussbericht sowie die Schlussabrechnung beim Insolvenzgericht ein. Wenn keine Unklarheiten bestehen, setzt das Gericht einen Schlusstermin fest. In diesem Termin berichtet der Schuldner über den Verlauf der Eigenverwaltung und der Sachwalter nimmt dazu Stellung. Im Anschluss genehmigt das Gericht die Schlussverteilung der Insolvenzmasse.

Zunächst werden die Verfahrenskosten und sonstige Masseverbindlichkeiten beglichen, danach folgen die Insolvenzforderungen, also Ansprüche, die vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind. Nach der endgültigen Verteilung hebt das Gericht das Insolvenzverfahren auf. Der normale Geschäftsbetrieb kann wieder aufgenommen werden.

Vorteile

Vorteile der Insolvenz in Eigenverwaltung

Der entscheidende Vorteil der Eigenverwaltung liegt darin, dass die Geschäftsführung weiterhin die Kontrolle über das Unternehmen behält und während der Sanierungsphase handlungsfähig bleibt. Anders als bei der Regelinsolvenz wird hier kein Insolvenzverwalter eingesetzt.

Stattdessen übernimmt die Geschäftsleitung selbst die Verantwortung für die Sanierung – in vielen Fällen unterstützt durch einen Sanierungsexperten, den sogenannten Chief Restructuring Officer (CRO), der beratend und operativ zur Seite steht. Dies fördert das Vertrauen in eine professionelle Abwicklung des Verfahrens und steigert die Akzeptanz der Gläubiger.

In der Eigenverwaltung hat das Unternehmen die Möglichkeit, sich sowohl finanziell als auch operativ zu restrukturieren. Beispielsweise können langlaufende Verträge wie Miet- oder Leasingverträge mit verkürzten Kündigungsfristen beendet werden, wodurch finanzielle Spielräume entstehen.

Vorteile im Überblick

  • Geschäftsführung behält die Kontrolle
  • Kein Insolvenzverwalter – nur Sachwalter als Aufsicht
  • Finanzielle & operative Restrukturierung möglich
  • Verkürzte Kündigungsfristen für Miet-/Leasingverträge
  • Mitarbeiter erhalten bis zu 3 Monate Insolvenzgeld
  • Know-how bleibt im Unternehmen
  • Mehr Planungssicherheit für Geldgeber und Kunden
Wertvolles Know-how bleibt erhalten

Bei der Insolvenz in Eigenverwaltung bleibt das wertvolle Know-how über Produkte und den Markt im Unternehmen erhalten, und wichtige Geschäftsbeziehungen müssen nicht mühsam neu aufgebaut werden.

Klarer Sanierungsweg schafft Vertrauen

Für Geldgeber und Kunden bietet die Eigenverwaltung zudem mehr Planungssicherheit im Vergleich zur Regelinsolvenz, da ein klarer Sanierungsweg vorgegeben ist – was das Verfahren für alle Beteiligten besonders attraktiv macht. Wenn die Eigenverwaltung gut vorbereitet und strukturiert durchgeführt wird, kann das Unternehmen gestärkt aus der Krise hervorgehen.

Vorbereitung

Praktische Tipps zur Vorbereitung auf eine Insolvenz in Eigenverwaltung

Eine gründliche Vorbereitung ist entscheidend für den Erfolg der Eigenverwaltung. Dem Antrag auf Eigenverwaltung muss eine umfassende Eigenverwaltungsplanung beigefügt werden. Diese umfasst folgende Punkte:

Die Eigenverwaltungsplanung umfasst

  • Einen Finanzplan für die kommenden sechs Monate
  • Ein Konzept zur Durchführung des Insolvenzverfahrens
  • Eine Übersicht über den Stand der Verhandlungen mit den Gläubigern
  • Einen Nachweis, dass die Erfüllung der insolvenzrechtlichen Pflichten gewährleistet ist
  • Einen Vergleich der Kosten der Eigenverwaltung im Verhältnis zu einem Regelinsolvenzverfahren

Zusätzlich muss das Unternehmen erklären, ob es

  • bei bestimmten Gläubigern (z. B. Arbeitnehmer, Pensionäre, Finanzamt, Sozialversicherungsträger, Lieferanten) mit Zahlungen im Verzug ist
  • in den letzten drei Jahren Sicherungsmaßnahmen nach der InsO oder dem StaRUG in Anspruch genommen hat
  • in den letzten drei Geschäftsjahren die Offenlegungspflichten, insbesondere die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen erfüllt hat

Ohne professionelle Beratung erheblich gefährdet

Bitte bedenken Sie, dass der Erfolg eines Verfahrens in Eigenverwaltung ohne professionelle Beratung und Begleitung erheblich gefährdet ist. Bevor Sie einen Berater auswählen, sollten Sie sich umfassend über dessen Referenzen informieren. Nur Berater mit nachweislicher Erfahrung aus der Wirtschaft und dem Unternehmertum können den Erfolg des Verfahrens nahezu sicherstellen. Allein die Erfahrung als Insolvenzverwalter reicht in den meisten Fällen nicht aus. Mit professioneller Unterstützung kann Ihr Unternehmen jedoch vor dem Aus bewahrt werden.

Verfahrensvergleich

Eigenverwaltungsverfahren vs. Schutzschirmverfahren

Das seit 2012 geltende Insolvenzrecht wird häufig mit dem Schutzschirmverfahren assoziiert. Außerdem herrscht das Missverständnis, dass eine Eigenverwaltung nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung möglich sei.

Ein Insolvenzverfahren unterteilt sich grundsätzlich in zwei Abschnitte:

  1. Insolvenzeröffnungsverfahren
  2. eröffnetes Insolvenzverfahren

Der erste Abschnitt dauert in der Regel zwei bis drei Monate. In dieser Zeit sind sowohl das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) als auch die vorläufige Eigenverwaltung (§ 270b InsO) möglich. Das Schutzschirmverfahren kann nur eingeleitet werden, wenn keine Zahlungsunfähigkeit besteht, während die vorläufige Eigenverwaltung auch in diesem Fall möglich ist.

Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO)

  • Nur möglich wenn keine Zahlungsunfähigkeit besteht
  • Schuldner kann Sachwalter selbst auswählen
  • Masseverbindlichkeiten müssen vom Gericht genehmigt werden
  • Tritt Zahlungsunfähigkeit während des Verfahrens ein, muss dies dem Gericht mitgeteilt werden – negative Reaktionen der Gläubiger möglich
  • Innerhalb von 3 Monaten muss ein Insolvenzplan vorgelegt werden

Vorläufige Eigenverwaltung (§ 270b InsO)

  • Möglich auch bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit
  • Keine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans
  • Geschäftsführung bleibt unter Aufsicht des Sachwalters handlungsfähig
  • In der Praxis das häufiger genutzte und vorteilhaftere Verfahren

In der Praxis: Eigenverwaltung dominiert

Das ursprüngliche Ziel des Gesetzgebers, das Schutzschirmverfahren als eigenständiges Sanierungsverfahren zu etablieren, wurde nicht erreicht. In der Praxis wird das Schutzschirmverfahren daher nur noch in Ausnahmefällen verwendet; lediglich fünf Prozent aller Eigenverwaltungsverfahren sind solche Verfahren. Zusammengefasst: Die Eigenverwaltung ist in der Regel vorteilhafter als das Schutzschirmverfahren, besonders wenn Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist.

Häufige Fragen

FAQ: Insolvenz in Eigenverwaltung

Was ist der Unterschied zwischen Eigenverwaltung und Regelinsolvenz?

Bei der Eigenverwaltung behält die Geschäftsführung die Verfügungsbefugnis über das Unternehmen – es wird kein Insolvenzverwalter eingesetzt, sondern ein Sachwalter, der die Aufsicht übernimmt. Bei der Regelinsolvenz übernimmt ein vom Gericht bestellter Insolvenzverwalter die vollständige Kontrolle.

Wer kann die Eigenverwaltung beantragen?

Der Geschäftsführer eines Unternehmens kann grundsätzlich eigenständig den Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung stellen. Voraussetzung ist, dass Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt und die Insolvenzmasse nicht gefährdet wird. Eine professionelle Beratung durch einen erfahrenen Berater im Insolvenzrecht ist dabei unerlässlich.

Wie lange dauert eine Insolvenz in Eigenverwaltung?

Die Dauer variiert je nach Größe des Unternehmens, Vermögen, Anzahl der Gläubiger und Schuldenhöhe. Sie kann sich über wenige Monate bis zu mehreren Jahren hinziehen. Die Abwicklungsphase allein kann von einem halben Jahr bis zu mehreren Jahren dauern.

Was passiert mit den Mitarbeitern während der Eigenverwaltung?

Die Mitarbeiter erhalten für bis zu drei Monate Insolvenzgeld als Ersatz für ihre Löhne und Gehälter. Das wertvolle Know-how über Produkte und Markt bleibt im Unternehmen erhalten, und wichtige Geschäftsbeziehungen müssen nicht neu aufgebaut werden.

Ist Eigenverwaltung oder Schutzschirmverfahren besser?

In der Regel ist die Eigenverwaltung vorteilhafter, besonders wenn Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist – das Schutzschirmverfahren ist dann nicht mehr möglich. In der Praxis wird das Schutzschirmverfahren nur noch in Ausnahmefällen genutzt; lediglich fünf Prozent aller Eigenverwaltungsverfahren sind Schutzschirmverfahren.

Was muss dem Antrag auf Eigenverwaltung beigefügt werden?

Eine umfassende Eigenverwaltungsplanung mit Finanzplan für sechs Monate, einem Konzept zur Durchführung des Verfahrens, einer Übersicht über Gläubigerverhandlungen, einem Nachweis über die Erfüllung insolvenzrechtlicher Pflichten und einem Kostenvergleich zur Regelinsolvenz.

Kostenlose Erstberatung

Sprechen wir über Ihre Situation.

Unverbindlich und ohne Verpflichtung.
Montag bis Samstag von 9 bis 20 Uhr erreichbar.

Anrufen