Gerät eine GmbH in die finanzielle Schieflage, beginnt für den Geschäftsführer ein Wettlauf mit der Zeit. § 15a der Insolvenzordnung (InsO) verpflichtet ihn, bei Insolvenzreife einen Antrag zu stellen — und zwar fristgerecht. Wer diese Pflicht versäumt, haftet persönlich und macht sich strafbar.
Wann die Insolvenzantragspflicht entsteht
Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags knüpft an zwei gesetzliche Insolvenzgründe an. Liegt einer davon vor, ist der Geschäftsführer in der Pflicht.
Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähig ist eine GmbH, wenn sie ihre fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann. In der Praxis wird davon ausgegangen, wenn das Unternehmen über einen längeren Zeitraum mehr als zehn Prozent seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht begleichen kann und sich diese Lücke nicht in absehbarer Zeit schließt.
Überschuldung
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der GmbH die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt — es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist über einen Prognosezeitraum hinweg überwiegend wahrscheinlich (positive Fortführungsprognose).
Die Fristen: drei und sechs Wochen
§ 15a InsO setzt klare Höchstfristen. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens aber:
- drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
- sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung
Wichtig: Diese Wochen sind Höchstfristen, kein Freibrief. Sie dürfen nur ausgeschöpft werden, solange ernsthafte und realistische Aussicht besteht, die Insolvenzreife in dieser Zeit zu beseitigen. Ist absehbar, dass sich nichts mehr retten lässt, muss der Antrag sofort gestellt werden.
Ab Eintritt der Insolvenzreife dürfen grundsätzlich keine Zahlungen mehr geleistet werden, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Wer trotzdem zahlt, haftet persönlich für die abgeflossenen Beträge.
Was passiert bei verspätetem Antrag?
Die Insolvenzverschleppung trifft den Geschäftsführer auf zwei Ebenen zugleich:
- Strafrechtlich: Die verspätete oder unterlassene Antragstellung ist nach § 15a Abs. 4 und 5 InsO strafbar — mit Geld- oder Freiheitsstrafe.
- Zivilrechtlich: Geschäftsführer haften persönlich für Schäden, die Gläubigern durch die Verzögerung entstehen, sowie für Zahlungen nach Insolvenzreife.
Mehr zu den Folgen lesen Sie auf unserer Seite zur Insolvenzverschleppung der GmbH.
Frühzeitig handeln eröffnet Optionen. Wer rechtzeitig prüft, ob eine Insolvenzreife droht, hat oft noch Handlungsspielraum — etwa eine Sanierung oder die Eigenverwaltung, bei der die Geschäftsführung die Kontrolle behält. Je näher die Frist rückt, desto enger werden diese Spielräume.
Häufige Fragen
Ab wann läuft die Drei-Wochen-Frist?
Ab dem Zeitpunkt, an dem die Zahlungsunfähigkeit objektiv eingetreten ist — nicht erst, wenn der Geschäftsführer sie bemerkt. Deshalb ist eine laufende Liquiditätskontrolle so wichtig.
Kann ich die Frist durch einen Verkauf der GmbH umgehen?
Nein. Besteht bereits Insolvenzreife, bleibt die Antragspflicht für die Amtszeit des Geschäftsführers bestehen. Ein Verkauf ändert daran nichts und kann die Haftung nicht abstreifen.
Was ist eine positive Fortführungsprognose?
Sie bescheinigt, dass die GmbH über den Prognosezeitraum überwiegend wahrscheinlich zahlungsfähig bleibt. Liegt sie vor, entfällt der Insolvenzgrund der Überschuldung — sie muss aber belastbar dokumentiert sein.
Droht bei Ihrer GmbH die Insolvenzreife?
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