Kurzantwort: Was tun, wenn der GmbH die Insolvenz droht?
Handeln Sie sofort und geordnet: Verschaffen Sie sich einen klaren Liquiditätsüberblick, prüfen Sie, ob bereits Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) vorliegt, und beachten Sie die Antragsfristen nach § 15a InsO – drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung. Solange nur drohende Zahlungsunfähigkeit besteht, stehen Sanierungswege wie außergerichtliche Sanierung, StaRUG-Verfahren oder das Schutzschirmverfahren offen, bei denen Sie die Kontrolle behalten. Der wichtigste Schritt: früh fachlichen Rat einholen, bevor Fristen laufen und die persönliche Haftung greift.
Wenn die Zahlen kippen, die Bank zögert und offene Rechnungen sich stapeln, zählt vor allem eines: schnelles, überlegtes Handeln. Wer zu lange wartet, verliert Handlungsspielraum – und riskiert die persönliche Haftung. Die gute Nachricht: In vielen Fällen lässt sich eine drohende Insolvenz noch abwenden oder zumindest geordnet steuern. Als Sanierungsgeschäftsführer begleiten wir Geschäftsführer genau durch diese Phase – vertraulich und mit klaren nächsten Schritten.
Woran erkenne ich, dass meiner GmbH die Insolvenz droht?
Das Insolvenzrecht unterscheidet drei Situationen, die Sie kennen sollten:
- Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO): Absehbar können künftige Verbindlichkeiten nicht mehr bedient werden. Dies ist die Phase, in der Sie noch den größten Handlungsspielraum haben.
- Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): Fällige Verbindlichkeiten können nicht mehr beglichen werden. Jetzt beginnt die Antragsfrist zu laufen.
- Überschuldung (§ 19 InsO): Das Vermögen deckt die Schulden nicht mehr – es sei denn, eine positive Fortführungsprognose liegt vor.
Der Unterschied ist entscheidend: Solange nur eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, sind Sanierung und Kontrollerhalt möglich. Ist die Zahlungsunfähigkeit eingetreten, laufen Fristen – und die Weichen müssen schnell gestellt werden.
Was muss ich jetzt sofort tun?
- Liquidität ehrlich prüfen: Erstellen Sie einen kurzfristigen Liquiditätsstatus – welche Zahlungen sind fällig, was kommt herein, wo klafft die Lücke?
- Fristen im Blick behalten: Nach § 15a InsO ist der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern zu stellen – spätestens drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen nach Überschuldung. Diese Fristen sind keine Vorschläge.
- Zahlungen prüfen: Nach Eintritt der Insolvenzreife dürfen bestimmte Zahlungen nicht mehr geleistet werden (§ 15b InsO) – sonst droht persönliche Erstattungspflicht.
- Nicht in die Verschleppung geraten: Insolvenzverschleppung ist strafbewehrt und löst persönliche Haftung aus.
- Fachlichen Rat holen – jetzt, nicht später: Je früher ein erfahrener Sanierungsgeschäftsführer die Lage prüft, desto mehr Optionen bleiben.
Wie lässt sich die Insolvenz noch abwenden?
Ob und wie eine Insolvenz abgewendet werden kann, hängt vom Zeitpunkt und der Substanz des Unternehmens ab. Mögliche Wege sind:
- Außergerichtliche Sanierung: Gespräche mit Gläubigern, Stundungen, Anpassung von Verträgen – oft der erste Schritt.
- StaRUG-Restrukturierung: Ein gerichtlich gestützter Rahmen zur Restrukturierung vor der Insolvenz.
- Schutzschirmverfahren und Eigenverwaltung: Sanierung unter gerichtlichem Schutz, bei der die Geschäftsführung das Ruder behält.
- Übertragende Sanierung: Der gesunde Kern wird fortgeführt, während Altlasten zurückbleiben.
Welcher Weg passt, entscheidet sich im Einzelfall – und vor allem daran, wie früh gehandelt wird. Mehr zu unserem Sanierungsansatz.
Welche Haftung droht mir als Geschäftsführer?
Gerade in der Krise wird die persönliche Haftung zum Thema. Relevant sind vor allem die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO, die Zahlungsverbote nach § 15b InsO sowie mögliche Ansprüche wegen Insolvenzverschleppung. Wer rechtzeitig handelt und die Fristen wahrt, schützt sich am wirksamsten – genau hier setzt unsere Begleitung an: Wir bewahren Sie früh vor der persönlichen Haftung, statt erst zu reagieren, wenn es eng wird.
Fazit
Wenn der GmbH die Insolvenz droht, entscheidet Geschwindigkeit über den Handlungsspielraum. Wer früh die Liquidität prüft, die Antragsfristen im Blick behält und rechtzeitig Sanierungswege wie Eigenverwaltung oder StaRUG abwägt, kann die Insolvenz oft noch abwenden – und schützt sich zugleich vor der persönlichen Haftung.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, bis ich handeln muss?
Sobald Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, läuft die Frist des § 15a InsO – drei Wochen. Warten Sie nicht bis dahin: In der Phase der drohenden Zahlungsunfähigkeit haben Sie die meisten Optionen.
Kann ich meine GmbH überhaupt noch retten?
Häufig ja – wenn der Kern tragfähig ist und früh gehandelt wird. Sanierung, Schutzschirm oder eine übertragende Lösung können das Unternehmen erhalten.
Hafte ich persönlich für die Schulden?
Grundsätzlich haftet die GmbH mit ihrem Vermögen. Persönliche Haftung entsteht vor allem bei verspätetem Insolvenzantrag oder verbotenen Zahlungen – also durch Zögern, nicht durch die Krise selbst.
Was kostet mich das Zögern?
Jeder Tag ohne Konzept verengt den Spielraum und erhöht das Haftungsrisiko. Frühzeitige Beratung ist der günstigste Schritt, den Sie jetzt gehen können.
Ihre GmbH steht unter Druck? Sprechen wir – vertraulich.
Je früher wir Ihre Lage einschätzen, desto mehr Wege bleiben offen. Eine erste vertrauliche Einschätzung kostet Sie nur ein Gespräch.