Rosenberg & Kollegen

Schutzschirmverfahren: Sanierung in Eigenregie unter gerichtlichem Schutz

Unternehmer und Sanierungsberater besprechen einen Sanierungsplan im Schutzschirmverfahren

Kurzantwort: Was ist das Schutzschirmverfahren?

Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO erlaubt einer GmbH, sich unter gerichtlichem Schutz selbst zu sanieren – ohne Insolvenzverwalter. Die Geschäftsführung bleibt am Ruder und erarbeitet binnen bis zu drei Monaten einen Insolvenzplan, während das Unternehmen vor Vollstreckungen geschützt ist. Voraussetzung ist eine drohende – aber noch nicht eingetretene – Zahlungsunfähigkeit sowie die Bescheinigung, dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Wenn eine GmbH in wirtschaftliche Schieflage gerät, denken viele Geschäftsführer sofort an den Kontrollverlust durch einen Insolvenzverwalter. Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ist der Gegenentwurf: ein gerichtlich geschützter Rahmen, in dem Sie als Unternehmer die Sanierung selbst in der Hand behalten. Als Sanierungsgeschäftsführer begleiten wir genau diesen Weg – frühzeitig, geordnet und vertraulich.

Was ist das Schutzschirmverfahren?

Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Form der Eigenverwaltung. Das Insolvenzgericht gewährt dem Unternehmen einen zeitlich befristeten „Schutzschirm“, unter dem in Ruhe ein Sanierungskonzept – der Insolvenzplan – erarbeitet werden kann. Anders als in der Regelinsolvenz wird kein Insolvenzverwalter eingesetzt, der das Ruder übernimmt. Stattdessen bleibt die Geschäftsführung verfügungsbefugt und wird lediglich von einem vorläufigen Sachwalter überwacht.

Die Voraussetzungen im Überblick

Der Schutzschirm steht nicht jedem offen. Entscheidend ist vor allem der Zeitpunkt – wer zu lange wartet, verliert diese Option. Erforderlich sind:

  • Drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – aber noch keine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit.
  • Eine Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Beraters (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt), dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
  • Ein tragfähiges Grundkonzept für die Sanierung, das im Verfahren zum Insolvenzplan ausgearbeitet wird.

Gerade die erste Voraussetzung macht deutlich, warum es sich lohnt, früh das Gespräch zu suchen: Ist die Zahlungsunfähigkeit erst eingetreten, ist der Schutzschirm verschlossen.

Ablauf und Fristen

Nach dem Antrag bestimmt das Gericht eine Frist von bis zu drei Monaten zur Vorlage des Insolvenzplans. In dieser Zeit ist das Unternehmen vor Zwangsvollstreckungen einzelner Gläubiger geschützt und kann den Geschäftsbetrieb geordnet fortführen. Der vorläufige Sachwalter prüft die Interessen der Gläubiger, ohne in die operative Führung einzugreifen. Wird der Plan angenommen, kann das Verfahren in eine planbasierte Sanierung münden – häufig, ohne dass Kunden und Lieferanten den Prozess überhaupt bemerken.

Die Vorteile gegenüber der Regelinsolvenz

  • Kontrolle behalten: Die Geschäftsführung bleibt am Ruder und gestaltet die Sanierung aktiv mit.
  • Vertraulichkeit: Der geordnete Ablauf schützt Reputation und Geschäftsbeziehungen.
  • Planungssicherheit: Der zeitliche Rahmen und der Vollstreckungsschutz schaffen Ruhe für tragfähige Entscheidungen.
  • Fortführung statt Zerschlagung: Ziel ist der Erhalt des Unternehmens, nicht dessen Abwicklung.

Für wen sich das Schutzschirmverfahren eignet

Der Schutzschirm passt zu Unternehmen mit einem grundsätzlich gesunden Kern, die vorübergehend in eine Krise geraten sind und aktiv gegensteuern wollen – rechtzeitig, mit einem belastbaren Konzept und der Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen. Ist die Sanierung über einen Insolvenzplan nicht mehr realistisch, sind andere Wege wie die klassische Insolvenz in Eigenverwaltung oder ein geordnetes Verfahren zu prüfen. Welcher Weg der richtige ist, hängt immer vom Einzelfall ab – und vor allem davon, wie früh gehandelt wird.

Fazit

Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO gibt einer noch nicht zahlungsunfähigen GmbH bis zu drei Monate Zeit, sich unter gerichtlichem Schutz und in eigener Regie zu sanieren. Entscheidend ist, es früh genug einzuleiten – solange nur drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.

Häufige Fragen

Wie unterscheidet sich das Schutzschirmverfahren von der normalen Eigenverwaltung?
Beide belassen die Kontrolle beim Unternehmen. Der Schutzschirm ist die vorgelagerte, besonders geschützte Variante, die nur bei drohender – noch nicht eingetretener – Zahlungsunfähigkeit offensteht und mit der Vorlage eines Insolvenzplans verbunden ist.

Verliere ich als Geschäftsführer meine Befugnisse?
Nein. Sie bleiben verfügungsbefugt. Ein vorläufiger Sachwalter überwacht das Verfahren, führt es aber nicht.

Wie schnell muss ich handeln?
So früh wie möglich. Der Schutzschirm setzt voraus, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist – Zögern kann diese Tür verschließen.

Ihr nächster Schritt

Ob das Schutzschirmverfahren der passende Weg für Ihr Unternehmen ist, lässt sich nur mit Blick auf Ihre konkrete Lage beurteilen. Je früher wir sprechen, desto mehr Handlungsspielraum bleibt. Mehr zu unserem Ansatz in der Unternehmenssanierung – oder nehmen Sie direkt vertraulich Kontakt zu uns auf.

MR
Über den Autor
Michael Rosenberg
Michael Rosenberg begleitet als Berater für Insolvenz, Sanierung und Restrukturierung Geschäftsführer von GmbHs und anderen Kapitalgesellschaften durch Krisensituationen. Seine Schwerpunkte sind die Insolvenz in Eigenverwaltung, Sanierungs- und Restrukturierungskonzepte sowie der Schutz der Geschäftsführung vor persönlicher Haftung. Statt vorschneller Insolvenzanträge entwickelt er mit den Mandanten tragfähige Lösungen – von der außergerichtlichen Sanierung bis zur geordneten Abwicklung.
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